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Haftstrafe wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche

30. August 2024 2 Min. Lesezeit
Geldwäsche

Haftstrafe wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche

München / Laufen –

Das Amtsgericht Laufen hat am 26.08.24 einen Kurier von 46.000 Euro Bargeld zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.

Das Bargeld hätte der Verurteilte von Österreich nach Deutschland für seinen Auftraggeber schmuggeln sollen, flog dabei jedoch am Grenzübergang Walserberg bei der Kontrolle des von ihm genutzten Reisebusses durch Kräfte der Bundespolizeiinspektion Freilassing am 28.02.24 auf, zumal er trotz Aufforderung seiner Anmeldepflicht nachzukommen, eher sogar leugnete, dass die im Bus
gefundenen Banknoten ihm zuzuordnen sind.

Nach vorläufiger Festnahme des 30-jährigen arbeitslosen Deutschen und Beschlagnahme des Bargeldes übernahm das Zollfahndungsamt München die weiteren Ermittlungen wegen Verdachts der Geldwäsche.

Noch am selben Tag erfolgte die Vorführung vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Laufen, der die Untersuchungshaft sowie die Durchsuchung seiner Wohnung in Hanau/Hessen durch dortige Kollegen
des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main anordnete.

Bei der Auswertung sichergestellter Beweismittel stellte sich heraus, dass der 30-Jährige das Bargeld auftragsgemäß aus einer Mülltonne in Klagenfurt/Österreich geborgen hatte und damit auf dem
Weg nach Ahlen bei Dortmund war, wo er es seiner Kontaktperson gegen Zahlung eines Kurierlohnes übergeben sollte.

Den Ermittlungen des Zollfahndungsamtes München und der Staatsanwaltschaft Traunstein folgend,
kam das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme in der Gesamtschau zu der Überzeugung, dass das sichergestellte Bargeld zweifelsfrei aus kriminellen Vortaten wie zum Beispiel Zwangsprostitution, Betrugsstraftaten oder Betäubungsmittelgeschäften stammt.

Wegen noch offener Vorstrafen war die verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung auszusetzen. Das beschlagnahme Bargeld wurde zu Gunsten der Staatskasse eingezogen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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