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Impfstoffentwickler streiten um ein mRNA-Grundlagenpatent

20. Dezember 2023 2 minutes read
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Impfstoffentwickler streiten um ein mRNA-Grundlagenpatent

München –

Beim 3. Senat des Bundespatentgerichts wurde am 19. Dezember 2023 über eine Klage verhandelt, mit der das Mainzer Unternehmen BioNTech SE die Erklärung der Nichtigkeit eines Patents begehrt,
dessen eingetragene Inhaberin die Tübinger Wettbewerberin CureVac AG ist.

Die Nichtigkeitsklage geht auf eine Verletzungsklage zurück, die sich gegen das COVID-19-mRNA
Vakzin Comirnaty® richtet.

In dieser hat die Nichtigkeitsbeklagte die Nichtigkeitsklägerin vor dem Landgericht Düsseldorf
(Az.: 4c O 38/22) u.a. aus dem Streitpatent wegen Patentverletzung auf Auskunft, Rechnungslegung
und Schadenersatz verklagt.

Das im Jahr 2010 erteilte europäische Patent EP 1 857 122 (Streitpatent) macht es sich zur Aufgabe,
ein neues System zur genetischen Vakzinierung bereitzustellen, das die mit den Eigenschaften von
DNA-Vakzinen verbundenen Nachteile überwindet und die Wirksamkeit von auf RNA-Spezies basierende Therapeutika (insbesondere Impfstoffe) erhöht.

Die Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht gegen die Patentinhaberin eine Nichtigkeitsklage
nach § 81 PatG erhoben.

Sie ist der Auffassung, dass das Patent nicht hätte erteilt werden dürfen, da der dem Streitpatent zugrundeliegende Gegenstand nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe und das Streitpatent die (vermeintliche) Erfindung auch nicht
ausführbar offenbare. Die Beklagte tritt der Klage in vollem Umfang entgegen.

Bei dem angegriffenen Schutzrecht handelt es sich um ein europäisches Patent, das vom Europäischen Patentamt erteilt worden ist. Das Bundespatentgericht kann ein europäisches Patent nur mit Wirkung
für die Bundesrepublik für nichtig erklären.

Der Senat hat gestern, Dienstag, 19. Dezember 2023, mündlich verhandelt und ein Urteil verkündet.

Das Streitpatent wurde mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für
nichtig erklärt.

Gegen das Urteil des 3. Senats des Bundespatentgerichts ist das Rechtsmittel der Berufung zum Bundesgerichthof gegeben.

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