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Jetzt auch Mayen – Ausgangssperre

Ab Mitternacht umfangreiche Beschränkungen - Ausgangssperre

Jetzt auch Mayen

Landkreis Mayen-Koblenz zieht ebenfalls die Corona-Notbremse

Ab Mitternacht umfangreiche Beschränkungen und nächtliches Ausgangsverbot

Nachdem gestern bereits die Stadt Koblenz eine neue Verordnung zur sogenannten Corona-Notbremse veröffentlicht hat, bei der ab Mitternacht umfangreiche Beschränkungen in der Stadt am Deutschen Eck gelten, zieht heute der benachbarte Kreis Mayen-Koblenz nach. Die 7-Tage Inzidenz lag auch hier 3 Tage hintereinander oberhalb der in der Ministerpräsidentenkonferenz vereinbarten Grenze von 100. Als Folge wurden die Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz, für die dieses gilt, von der Landesregierung zu den entsprechenden Maßnahmen aufgefordert. Ministerpräsidentin Malu Dreyer hatte diese Vorgehensweise bereits gestern in einer Erklärung angesagt und die Kreise und Städte zur Umsetzung verpflichtet.

Ab Mitternacht gelten nun schärfere Regeln, die man noch aus der Zeit von vor dem 8. März 2021 kennt. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur noch für die Personen eines Haushaltes plus einer weiteren Person erlaubt. Gleiches gilt für den Sport, der auch nur alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes erlaubt ist. Wie immer sind Kinder bis 6 Jahren bei der Ermittlung der Personenzahl beider Hausstände nicht zu berücksichtigen.

Der Einzelhandel darf nur noch für sogenanntes Termin-Shopping öffnen, wobei natürlich die bisherigen Ausnahmen für beispielsweise Lebensmittelhändler, Apotheken oder Tankstellen weiterhin gelten. Die zuletzt geöffnete Außengastronomie muss wieder schließen. Auch Museen oder Ausstellungen bleiben geschlossen.

Neben der „Rückkehr“ zu den Beschränkungen aus der Zeit von vor dem 8. März gibt es nun noch eine weitere, massive und extreme Einschränkung: Auch für Bewohner des Kreises Mayen-Koblenz gilt ab Mitternacht ein Ausgangsverbot. In der entsprechenden Verfügung der Kreisverwaltung heißt es konkret: „Das Verlassen einer im Gebiet des Landkreises Mayen-Koblenz gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt. Während des in Satz 1 genannten Zeitraums ist der Aufenthalt im Gebiet des Landkreises Mayen-Koblenz grundsätzlich auch Personen, die nicht dort sesshaft sind, untersagt“. Das ist eindeutig formuliert und kann auch als „Ausgangssperre“ bezeichnet werden.

Natürlich gibt es auch hierbei Ausnahmen aufgrund wichtiger Gründe wie beispielsweise die berufliche Tätigkeit, Arztbesuche oder der Besuch von Ehepartner*Innen oder Lebensgefährt*Innen. Auch alles, was der direkten Gefahrenabwehr dient oder Hilfe gegenüber Menschen in Not oder sonstigen Hilfsbedürftigen ist ausgenommen. Ausdrücklich ist auch der Besuch von nach der Corona-Verordnung zugelassenen Gottesdiensten erlaubt.

Der Ladenschluss wird auf 21:00 festgesetzt. Für Verkaufsstellen, die nicht dem Ladenschluss unterliegen gilt für die Zeit von 21:00 bis 06:00 (also eine Stunde länger) ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke.

Auch die körpernahen Dienstleistungen werden wieder stark eingeschränkt und müssen ab sofort wieder schließen. Davon betroffen sind Kosmetik-, Wellness- oder Massage-Salons sowie Tattoo- oder Piercing-Studios. Lediglich die Friseure dürfen mit vorheriger Terminvergabe und strengen Masken- und Abstandsgeboten geöffnet bleiben.

Auch wenn sich bei den letzten Umfragen gezeigt hat, dass die Mehrheit der Bürger in Rheinland-Pfalz hinter den harten Maßnahmen steht, dürfen diese neuerlichen Verbote und Eingriffe in Anbetracht der Osterferien und bei teilweise blendendem Wetter doch für einiges Entsetzen sorgen und einen neidischen aber auch wütenden Blick in die weniger eingeschränkten Nachbarländer zur Folge haben.

Die Verfügung gilt bis zum 11.04.2021.

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