Die 7. Strafkammer (Jugendschutzkammer) des Landgerichts Frankenthal hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fรคllen zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte das verstorbene 17-jรคhrige Mรคdchen vergewaltigt und dabei gewรผrgt hatte. Er soll es bei seiner Tat zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Opfer verstirbt. Zudem sah die Kammer es als erwiesen an, dass der Angeklagte das Mรคdchen gewรผrgt hatte, um den Geschlechtsverkehr vollziehen zu kรถnnen. Durch diese Handlung habe der Angeklagte das Mordmerkmal der โBefriedigung des Geschlechtstriebesโ verwirklicht.
Im Hinblick auf die weiteren Vorwรผrfe betreffend die Vergewaltigung dreier anderer, minderjรคhriger Mรคdchen sah es die Kammer zwar als erwiesen an, dass der Angeklagte mit zwei โ seinerzeit unter 14-jรคhrigen โ Mรคdchen in zumindest drei Fรคllen sexuell verkehrt hatte. Dadurch sei auch der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfรผllt worden. Das dritte Mรคdchen war zum fraglichen Tatzeitpunkt hingegen bereits 14 Jahre alt, weshalb der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern diesbezรผglich nicht erfรผllt sei. Dass es sich bei den sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und diesen drei Mรคdchen um fรผr ihn erkennbar unfreiwillige Ereignisse bzw. um Vergewaltigungen gehandelt hatte, konnte dem Angeklagten nach Ansicht der Kammer nicht nachgewiesen werden.
Die von der Staatsanwaltschaft daneben beantragte Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung hat die Kammer nicht ausgesprochen. Die hierfรผr erforderliche hohe Rรผckfallwahrscheinlichkeit sah die Kammer bei dem bislang nicht vorbestraften Angeklagten nicht als gegeben an.
Das Urteil ist noch nicht rechtskrรคftig. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
