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Kein Anspruch eines Lehrers auf Beseitigung von Fotos aus Schuljahrbuch

7. April 2020 2 Min. Lesezeit
urteil Gericht

Ein Lehrer, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen hat ablichten lassen, hat keinen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule verรถffentlichten Bilder. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Klรคger ist Studienrat im rheinland-pfรคlzischen Schuldienst. Bei einem Fototermin in der Schule lieรŸ er sich mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule gab, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit den Abbildungen sรคmtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkrรคften heraus. Nachdem der Klรคger sich zunรคchst erfolglos innerhalb der Schulverwaltung gegen die Verรถffentlichung der Fotos gewandt hatte, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass die Publikation sein Persรถnlichkeitsrecht verletze. Er habe kein Einverstรคndnis zur Verรถffentlichung der Bilder erteilt, sondern stehe einer solchen vielmehr ablehnend gegenรผber. Er habe sich nur ablichten lassen, weil eine Kollegin ihn รผberredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr.ย 33/2019 vom 23. September 2019). Nach dem Kunsturhebergesetz bedรผrfe es keiner Einwilligung in die Verรถffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule, weil diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Dies ergebe sich aus der dafรผr erforderlichen Abwรคgung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der ร–ffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung. Eine solche Bedeutung hรคtten die Jahrbรผcher mit den Klassenfotos fรผr die Angehรถrigen der Schule. Demgegenรผber seien die Rechte des Klรคgers nur geringfรผgig beeintrรคchtigt worden. Er sei im dienstlichen Bereich in einer vรถllig unverfรคnglichen, gestellten Situation aufgenommen worden und die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wรคre diese aber auch zumindest konkludent erteilt worden, weil der Klรคger sich mit den beiden Schรผlergruppen habe ablichten lassen. Er habe gewusst oder jedenfalls wissen mรผssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit fรผr Jahrbรผcher verwendet habe. Es stelle ein widersprรผchliches Verhalten dar, die Verรถffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Verรถffentlichung dienten.

Das Oberverwaltungsgericht bestรคtigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klรคgers auf Zulassung der Berufung ab. Der Klรคger habe keine Grรผnde dargelegt, warum entgegen der nachvollziehbaren Wertung des Verwaltungsgerichts in der Abwรคgung zwischen dem Informationsinteresse und der Persรถnlichkeitsrechte die klรคgerischen Belange hรคtten hรถher zu bewerten sein mรผssen. Auch den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten habe er nicht รผberzeugend auflรถsen kรถnnen.

Beschluss vom 2. April 2020, Aktenzeichen: 2 A 11539/19.OVG

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