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Kein Werktitelschutz für „Miss Moneypenny“: BGH weist Klage endgültig ab

4. Dezember 2025 2 Min. Lesezeit
Werktitelschutz für Miss Moneypenny

BGH: Kein Werktitelschutz für die James-Bond-Figur „Miss Moneypenny“

Der Bundesgerichtshof hat am 4. Dezember 2025 ein wegweisendes Urteil gefällt. Die Richter entschieden, dass der Name der Filmfigur „Miss Moneypenny“ keinen Werktitelschutz erhält. Damit bestätigte der I. Zivilsenat die vorangegangenen Entscheidungen beider Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin vollständig zurück. Das Urteil präzisiert, wann fiktive Figuren im rechtlichen Sinne als eigenständige Werke gelten.

Hintergrund: Die Rolle von „Miss Moneypenny“ in den James-Bond-Filmen

Die Klägerin berief sich auf urheberrechtliche Nutzungsrechte an den weltweit bekannten „James Bond“-Filmen. Seit 1962 traten insgesamt 25 Produktionen der Reihe in Erscheinung. Die Figur „Moneypenny“ oder „Miss Moneypenny“ fungiert darin traditionell als Sekretärin des Geheimdienstleiters „M“ und ist dem MI6 zugeordnet. Nach einer Pause im Zuge des Filmrestarts 2006 trat sie ab 2012 in „Skyfall“ als jüngere „Eve Moneypenny“ erneut in Erscheinung.

Die beklagte Unternehmensgruppe nutzte die Begriffe „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ zur Vermarktung von Assistenz- und Sekretariatsdienstleistungen in einem Franchise-System. Zudem hielt die Geschäftsführerin Markenrechte sowie entsprechende Domains. Die Klägerin sah darin eine Verletzung eines vermeintlich bestehenden Werktitelschutzes der Filmfigur.

Warum der Werktitelschutz für Miss Moneypenny entfällt

Der BGH stellte klar, dass der Name einer fiktiven Figur grundsätzlich titelschutzfähig sein kann. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Figur ein eigenständiges, bezeichnungsfähiges Werk darstellt. Dazu müssen nach der Verkehrsauffassung besondere Identifikationsmerkmale vorliegen – etwa prägnante Charaktereigenschaften, eine klare optische Ausgestaltung oder ein unverwechselbares Persönlichkeitsprofil.

Nach Auffassung der Richter erfüllt die Figur „Miss Moneypenny“ diese Anforderungen nicht. Die Filme zeigen sie weder mit hinreichend individueller optischer Prägung noch mit so markanten Eigenschaften, dass sie als eigenständiges Werk losgelöst von der James-Bond-Reihe gelten könnte. Auch spätere Interpretationen oder zusätzliche Charakterisierungen außerhalb der Filme blieben unberücksichtigt, da sie für die Prüfung nicht maßgeblich sind.

Folgen des Urteils für Marken- und Medienbranche

Mit der Abweisung der Revision scheitern sämtliche geltend gemachten Ansprüche – darunter Unterlassung, Rückruf, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz. Ebenso bleibt die Löschung der Marke „MONEYPENNY“ aus. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen, die Namen fiktiver Figuren kommerziell verwenden. Gleichzeitig setzt es klare Grenzen für Rechteinhaber, die aus populären Filmfiguren Titelschutz ableiten möchten.

Weitere aktuelle Meldungen zu Urteilen und Entwicklungen aus Deutschland findest du auf blaulichtmyk.de/deutschland/. News aus verschiedenen Themenbereichen stehen auch im allgemeinen Nachrichtenbereich bereit: blaulichtmyk.de/news/.

Offizielle Informationen zur Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof bereit: bundesgerichtshof.de.

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