Eine Schรผlerin eines Gymnasiums im Landkreis Bad Dรผrkheim hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Prรคsenzunterricht in den Klassenrรคumen ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraรe vom 15. Dezember 2021 hervor.
Die Antragsteller besucht ein Gymnasium im Landkreis Bad Dรผrkheim. Dort gilt seit 22. November 2021 die Maskenpflicht wรคhrend des Unterrichts. Der Schulleiter wies die Antragstellerin Anfang Dezember 2021 darauf hin, dass sie die Maske im Unterricht aufsetzen oder die Schule verlassen mรผsse. Daraufhin suchte die Antragstellerin um vorlรคufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach mit dem Begehren, sie zum Prรคsenzunterricht in den Klassenrรคumen des von ihr besuchten Gymnasiums ohne Tragen einer Maske zuzulassen. Sie machte geltend, sie leide an Asthma und kรถnne deshalb keine Maske tragen. Ihr Hausarzt habe ihr in einem Attest von Mitte Juni 2021 bestรคtigt, dass sie an ihrem Arbeitsplatz die Maske herunternehmen dรผrfe.
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag der Antragstellerin mit folgender Begrรผndung abgelehnt:
Die Antragstellerin habe zum maรgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die Teilnahme am Prรคsenzunterricht ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung habe. Nach der derzeitigen neunundzwanzigsten Corona-Bekรคmpfungsverordnung Rheinland-Pfalz โ 29. CoBeLVO โ vom 3. Dezember 2021, gรผltig ab 4. Dezember 2021, gelte wรคhrend des Schulbetriebs u.a. die Maskenpflicht nach Maรgabe des โHygieneplans-Corona fรผr die Schulen in Rheinland-Pfalzโ. Dieser treffe in Ziffer 3 die Regelung, dass die Maskenpflicht fรผr alle Personen im gesamten Schulgebรคude gelte und zwar auch am Platz im Unterricht. Zwar kรถnnten Schรผlerinnen und Schรผler von der Maskenpflicht befreit werden, wenn ihnen das Tragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Grรผnden nicht mรถglich sei. Dies sei aber durch eine รคrztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Die Antragstellerin habe mit dem von ihr eingereichten รคrztlichen Attest eine bei ihr vorliegende relevante medizinische Beeintrรคchtigung oder Behinderung, die die Teilnahme am Prรคsenzunterricht in den Klassenrรคumen ihrer Schule ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung rechtfertigen kรถnnte, nicht ausreichend dargetan. Zum einen sei dieses Attest bereits sechs Monate alt und damit nach der 29. CoBeLVO und dem โHygieneplans-Corona fรผr die Schulen in Rheinland-Pfalzโ nicht mehr berรผcksichtigungsfรคhig. Zum anderen genรผge es nicht den inhaltlichen Anforderungen des ยง 14 Abs. 2 Satz 4 der 29. CoBeLVO und der Ziffer 3.1.3. des genannten Hygieneplans.
Der Umstand, dass der Verordnungsgeber qualitative Anforderungen an das รคrztliche Zeugnis gestellt habe, resultiere daraus, dass durch die Vorlage des รคrztlichen Attests ein rechtlicher Vorteil erwirkt werden solle, nรคmlich ausnahmsweise von der Maskentragungspflicht verschont zu bleiben. Da damit aber das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus fรผr die anderen Schรผler erhรถht werde, mรผsse in derartigen Konstellationen die Verwaltung โ hier die Schulleitung โ bzw. das Gericht aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den รคrztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstรคndig zu prรผfen. Aus dem Attest mรผsse sich daher ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle.
Diesen Ansprรผchen genรผge das hier vorgelegte Attest nicht. Die Schule sei daher nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Teilnahme am Prรคsenzunterricht ohne das Tragen einer Maske zu ermรถglichen. Schon aus Grรผnden der Fรผrsorgepflicht gegenรผber den Mitschรผlerinnen und Mitschรผlern sowie gegenรผber den Lehrkrรคften mรผssten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulbetrieb auf sehr gut begrรผndete Ausnahmefรคlle beschrรคnkt bleiben.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulรคssig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 15. Dezember 2021 โ 5 L 1199/21.NW ย
