m Dienstag wurde teilweise in den Medien gemeldet, dass das Gesundheitsamt Mayen-Ko–
blenz die Quarantäneregeln verschärft und bei Omikron-Fällen für alle Schüler derselben Klasse eine Quarantä –
ne anordnet. Dazu erklärt Gabriele Vogt, Leiterin des Gesundheitsamtes: „Dies ist jetzt nicht mehr korrekt, weil
wir zwischenzeitlich aufgrund neuer Erkenntnisse zur Omikron-Variante die Vorgehensweise angepasst haben.
Seit Ende Dezember waren vereinzelt Quarantänen für gesamte Klassen ausgesprochen worden, da zu diesem
Zeitpunkt zu wenige Information zu Omikron vorlagen. Es musste von einer deutlich höheren Ansteckungsge –
fahr ausgegangen werden, mehrere Fälle an einer Schule lagen vor und aufgrund der Ferien konnten mögliche
Kontakte, beispielsweise von Sitznachbarn, nicht mehr eindeutig nachvollzogen werden.“ Ziel sei es gewesen,
die Ausbreitung der neuen Variante zu verlangsamen. Entsprechend habe man gemäß der aktuellen Absonde –
rungsverordnung sogenannte Einzelfallentscheidungen getroffen. Ein entsprechendes Vorgehen gab es auch
schon bei Ausbruchsgeschehen mit anderen Varianten in Schulen. „Es handelt sich dabei also nicht um eine
neue Vorgehensweise des Gesundheitsamtes“, stellt Vogt fest.
Aktuell werden im Landkreis Mayen-Koblenz und für die Stadt Koblenz die gültigen Regelungen der Absonde –
rungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz angewendet. Dies bedeutet für einen positiven Omikron-Fall in ei–
ner Schulklasse, dass nicht automatisch Quarantänen für die gesamte Klasse pauschal ausgesprochen werden.
Tritt eine Infektion mit der aktuell noch vorherrschenden Delta-Variante des Coronavirus in Schulen auf, be–
steht für die Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, so –
wie deren Lehrkräfte nur bei einer eigenen Infektion eine Absonderungspflicht. Alle anderen Schüler der Klas –
sen- oder Lerngruppe müssen sich im Regelfall nicht absondern. Sie müssen sich stattdessen für den Zeitraum
von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich mittels Selbsttest testen sowie eine Maske am Platz tragen.
Die Testpflicht gilt dabei nicht für geimpfte und genesene Personen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig
an einer anlassbezogenen 5-Tages-Testung teilzunehmen. Bei minderjährigen Schülern muss dazu eine Einver–
ständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegen.
Bei einer Infektion mit der Omikron-Variante des Coronavirus in Schulen, besteht für die infizierte Person so –
wie die Personen, die sich für einen nicht unerheblichen Zeitraum in einem Radius von 1,5 Metern von der posi–
tiv getesteten Person aufgehalten haben, eine Absonderungspflicht. Die Absonderung der Kontaktpersonen
kann ab dem fünften Tag der Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen PCR-Tests
mit negativem Ergebnis beendet werden. Die Masken- und Testpflicht für die übrigen Schüler der Klasse gilt ent–
sprechend.