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Kirchenbrand in Wissen nun Anklage wegen schwerer Brandstiftung gegen 39jährigen

Wissen - Strafkammer - Anklage

Kirchenbrand in Wissen

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat nach einem Kirchenbrand in Wissen in der Nacht zum 10.02.2023 Anklage bei der Großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz wegen des Vorwurfs der schweren Brandstiftung und gemeinschädlichen Sachbeschädigung erhoben.

Die Anklage richtet sich gegen einen 39-jährigen Mann aus dem Oberbergischen Kreis. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in der Nacht des 10.02.2023 zunächst mittels eines Steins die Scheibe einer Notausgangstür der Katholischen Kirche Kreuzerhöhung in Wissen eingeschlagen, die Tür im Anschluss durch die dadurch entstandene Öffnung geöffnet und sich so Zutritt zu der Kirche verschafft zu haben. Im Inneren der Kirche soll er sodann mehrere Kirchenbänke zusammengeschoben und mit einem mitgeführten Feuerzeug in Brand gesetzt haben. Des Weiteren soll er sämtliche brennbaren Gegenstände in den Altarraum verbracht und dort angezündet haben. Hierbei verbrannte unter anderem der Hochaltar aus dem 18. Jahrhundert vollständig. Der Schaden wird aufgrund der Zerstörung bzw. Beschädigungen sakraler Gegenstände auf circa 2.000.000,00 EUR geschätzt.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeschuldigte zur Tatzeit in seiner Schuldfähigkeit zumindest eingeschränkt war. Dies wird im Rahmen der Hauptverhandlung zu klären sein. Der Angeschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.

Das Landgericht Koblenz hat inzwischen die Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und wird voraussichtlich Ende Juli mit der Hauptverhandlung beginnen. Bitte wenden Sie sich insoweit und bei weiteren Fragen zum gerichtlichen Verfahren an die nunmehr zuständige Pressestelle des Landgerichts Koblenz.

 

Rechtliche Hinweise:

Gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches erfüllt den Tatbestand einer schweren Brandstiftung, wer eine Kirche in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Das Gesetz droht hierfür eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr an.

Gemäß § 304 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erfüllt den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört zu hat. Hierfür droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn nach ihrer vorläufigen Bewertung auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in einer gerichtlichen Hauptverhandlung besteht. Dabei spricht man von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bzw. einem hinreichenden Tatverdacht, wenn bei vorläufiger Einschätzung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. Die Anklageerhebung bedeutet mithin nicht, dass der Tatnachweis bereits erbracht oder die angeklagte Person schon überführt wäre. Vielmehr gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung weiterhin die Unschuldsvermutung.

 

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