Auch die durch den Landkreis Bad Kreuznach für das Kreisgebiet verfügten Ausgangsbeschränkungen von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr müssen vorläufig befolgt werden.
Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Wie bereits in vorangegangenen Eilverfahren, die andere Landkreise betrafen (vgl. etwa: Pressemitteilung Nr. 13/2021 für den Rhein-Hunsrück-Kreis), stellten die Koblenzer Verwaltungsrichter fest, dass die Rechtmäßigkeit der erlassenen Allgemeinverfügung derzeit offen sei. Zwar erlaube das Gesetz für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen. Auch liege kein atypischer Sonderfall vor, weil das Infektionsgeschehen erkennbar lokal begrenzt oder auf andere Weise vollständig eingrenzbar wäre, so dass die Allgemeinverfügung nicht schon von daher durchgreifenden Bedenken unterliege. Es bedürfe jedoch u. a. einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhältnismäßig seien. Hierzu müsse der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Eignung von Ausgangssperren als Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sowie das im Landkreis Bad Kreuznach bestehende konkrete Infektionsgeschehen näher ermittelt werden.
Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zu Gunsten des Antragsgegners ausging. Angesichts des Schutzauftrags des Staates für die Gesundheit seiner Bürger und für ein funktionsfähiges Gesundheitssystem im Falle eines 7-Tages-Inzidenzwertes von über 100 überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung das private Interesse des Antragstellers von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Ausgangsbeschränkungen zeitlich befristet seien, die Allgemeinverfügung Ausnahmetatbestände enthalte und eine individuelle Betroffenheit des Antragstellers von erheblichem Gewicht nicht zu erkennen sei. Zudem zeigten die derzeit vorliegenden Daten und Analysen, dass die Virusvariante B.1.1.7 mittlerweile der in Deutschland vorherrschende Covid-19-Erreger sei. Dieser sei nach bisherigen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts deutlich ansteckender und verursache vermutlich schwerere Krankheitsverläufe sowie eine deutlich steigende Zahl von Krankenhausbehandlungen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.