Kontrolle des Ferienreiseverkehrs
BAB 3, Fahrtrichtung Sรผd, Tank- und Rastanlage Heiligenroth –
Am Dienstag, den 02.07.2024, fรผhrte die Polizeiautobahnstation Montabaur in der Zeit von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Kontrollmaรnahmen des Ferienreiseverkehrs auf der Tank- und Rastanlage Heiligenroth an
der BAB 3 in Fahrtrichtung Frankfurt/Main durch.
Beteiligt an der Kontrolle waren neben den Krรคften der Polizeiautobahnstationen Montabaur und Mendig auch Krรคfte der Schwerverkehrskontrollgruppe der Verkehrsdirektion Koblenz, der Bereitschaftspolizei Koblenz und des Zolls.
Die Kontrolle diente der Steigerung der Verkehrssicherheit des Ferienreiseverkehrs und der Verkehrsunfallprรคvention. Im Fokus standen Wohnmobile, Wohnwagengespanne und Reisebusse.
Die Fahrzeugfรผhrer sollten รผber die Gefahren im Straรenverkehr durch falsche Beladung, fehlende
oder unzureichende Ladungssicherung und mรถgliche Folgen fรผr die Fahrzeuginsassen bei schweren Verkehrsunfรคllen informiert werden.
Im Rahmen der Kontrolle wurden insgesamt 28 Pkw, 32 Wohnwagengespanne/Wohnmobile, 3 Reisebusse, 15 Transporter fรผr gewerblichen Gรผterverkehr und 101 Personen kontrolliert.
Die der Kontrollstelle zugefรผhrten Wohnmobilen, Wohnwagengespanne und Transporter wurden alle mittels einer mobilen Waage รผberprรผft, um das tatsรคchliche Gesamtgewicht zu ermitteln und mit dem zulรคssigen Gesamtgewicht abzugleichen.
In zwei Fรคllen wurde die Weiterfahrt untersagt. Einmal wegen unzureichender Ladungssicherung und
im anderen Fall wegen รberladung eines gewerblichen Transports. Hier erfolgt zusรคtzlich die
รberprรผfung der Mรถglichkeit einer Vermรถgensabschรถpfung.
Drei Personen waren in den polizeilichen Informationssystemen mit Fahndungsausschreibungen
hinterlegt und konnten nach รberprรผfung aus den Kontrollmaรnahmen entlassen werden.
Weiterhin wurden vier Ordnungswidrigkeiten-Verfahren wegen Verstoร gegen die Gutpflicht und Nutzung von Mobiltelefonen wรคhrend der Fahrt erstattet.
Erfreulicherweise waren die รผberprรผften Wohnmobile und Wohnwagengespanne aus
verkehrsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
