Neuwied. Die Bundesanwaltschaft hat am heutigen Mittwoch (30. September 2026) einen syrischen Staatsangehörigen in Neuwied festnehmen lassen. Gegen Ibrahim A. besteht der dringende Verdacht auf Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung.
Beamte des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz vollzogen die Festnahme aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte den Haftbefehl bereits am 6. August 2026 erlassen.
Kriegsverbrechen Neuwied: Schwere Vorwürfe gegen den Beschuldigten
Die Ermittler werfen Ibrahim A. Taten während des Bürgerkriegs in Syrien vor. Nach Angaben der Bundesanwaltschaft gehörte der Beschuldigte zunächst den staatlichen syrischen Streitkräften an.
Spätestens im November 2012 soll er sich im Raum Homs einer oppositionellen Miliz angeschlossen haben. Dort soll er als Kommandeur tätig gewesen sein.
Drei Gefangene sollen hingerichtet worden sein
Der zentrale Tatvorwurf betrifft Ereignisse aus dem September oder Oktober 2015. Ibrahim A. soll damals gemeinsam mit weiteren Personen drei vermeintliche Angehörige des syrischen Regimes festgenommen haben.
Nach den Angaben im Haftbefehl zwangen die Beteiligten die Gefangenen dazu, Angriffe auf Ibrahim A. und andere Mitglieder seiner Miliz zu gestehen.
Wenig später sollen die drei Gefangenen hingerichtet worden sein. Die Bundesanwaltschaft wirft Ibrahim A. vor, den Männern aus unmittelbarer Nähe jeweils in den Kopf geschossen zu haben.
Bundesanwaltschaft wirft ihm Kriegsverbrechen durch Tötung vor
Aufgrund dieser Vorwürfe besteht gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht auf Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches.
Die Festnahme im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Kriegsverbrechen in Neuwied erfolgte am Mittwoch durch Kräfte des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz.
Vorführung beim Bundesgerichtshof
Die Behörden wollen Ibrahim A. noch heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorführen. Der Richter eröffnet ihm dort den Haftbefehl und entscheidet anschließend über den Vollzug der Untersuchungshaft.
Die im Haftbefehl erhobenen Vorwürfe sind Gegenstand des laufenden Strafverfahrens. Eine rechtskräftige Verurteilung liegt nicht vor.
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