MYK / KO

Lahnstein – Ermittlungserfolg bei Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahls

Koblenz - JVA - Einbrüche

Ermittlungserfolg der Polizei Lahnstein bei Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahls

Koblenz

Seit Anfang Juni 2024 kam es in Lahnstein und den Koblenzer Stadtteilen Horchheim und Pfaffendorf
zu insgesamt 15 Diebstählen aus Wohnungen. Der bzw. die Täter nutzen dabei offen stehende
Terrassen- oder Haustüren aus, um in den Wohnungen Geldbörsen oder andere Wertgegenstände zu entwenden.

Im Anschluss wurde in mindestens 8 Fällen die EC-Karten der Geschädigten an Geld-, Zigaretten- oder Snackautomaten verwertet. Bislang entstand so ein Gesamtschaden von über 10.000 Euro.

Die von der Polizeiinspektion Lahnstein geführten, umfangreichen Ermittlungen erhärteten den Verdacht gegen einen 31-jährigen Mann aus Lahnstein. Es besteht der dringende Verdacht, dass dieser in mindestens 5 Fällen “gewerbsmäßig” im Sinne der §§ 243, 263, 263a Strafgesetzbuch gehandelt hat. Die Ermittlungen bezüglich der weiteren Fälle dauern noch an. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung am 22.11.2024 konnten zudem weitere, belastende Beweismittel sichergestellt werden.

Der Tatverdächtige wurde am selben Tag dem Haftrichter vorgeführt, der die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr anordnete. Der Mann wurde in die Justizvollzugsanstalt Koblenz verbracht.

Rechtlicher Hinweis:

Gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Strafgesetzbuch handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Dabei ist wichtig, dass es nicht nur darauf ankommt, dass der Täter wiederholt Taten begeht, sondern er lediglich plant, die Tat zu wiederholen.

Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Ein erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens.

Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.

Ähnliche Artikel

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"