BGH verwirft Revision: Veröffentlichung amtlicher Ermittlungsbeschlüsse bleibt strafbar
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Damit ist die Entscheidung vom 18. Oktober 2024 rechtskräftig. Das Landgericht hatte den Mann wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten.
Worum ging es in dem Fall?
Nach den Feststellungen des Landgerichts veröffentlichte der Angeklagte im August 2023 im Internet mehrere amtliche Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München. Dabei handelte es sich um Anordnungen zur Telekommunikationsüberwachung sowie um Beschlüsse zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen.
Diese Maßnahmen standen im Zusammenhang mit einem laufenden Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft München gegen Mitglieder der Gruppierung „Letzte Generation“. Die Ermittler prüften den Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB.
Dokumente nahezu vollständig online gestellt
Der Angeklagte veröffentlichte die Beschlüsse mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten. Er schwärzte zwar Namen, Geburtsdaten, Kontoverbindungen und weitere identifizierende Angaben. Dennoch stellte er die Dokumente im Übrigen vollständig und wortlautgetreu online – inklusive Aktenzeichen und Rubrum.
Der Mann ging dabei nach den Feststellungen sogar selbst davon aus, dass er damit den Straftatbestand erfüllen könnte. Genau darauf stützte sich später auch die rechtliche Bewertung.
BGH: Meinungsfreiheit schützt nicht vor Strafbarkeit
Mit seiner Revision griff der Angeklagte vor allem § 353d Nr. 3 StGB an und hielt die Vorschrift für verfassungswidrig. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Das Gericht sah keinen Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts und bestätigte sowohl den Schuldspruch als auch die Strafzumessung.
Der Senat stellte zudem klar, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK dem Schuldspruch nicht entgegensteht. Nach Auffassung des BGH greift § 353d Nr. 3 StGB nur äußerst schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Die Regelung gelte nur für bestimmte Verfahren und nur für einen eng begrenzten Zeitraum. Außerdem erfasse sie lediglich vorsätzliche Veröffentlichungen amtlicher Dokumente im Wortlaut oder in wesentlichen Teilen – eine inhaltliche Berichterstattung bleibe weiterhin möglich.
Kein Normenkontrollverfahren
Auch ein Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG leitete der Senat nicht ein. Der BGH sah die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt und verwies auf bereits bestehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vorschrift.
Damit bleibt festzuhalten: Wer amtliche Dokumente aus laufenden Strafverfahren nahezu vollständig und wörtlich veröffentlicht, riskiert weiterhin eine Strafbarkeit – selbst dann, wenn personenbezogene Daten teilweise geschwärzt werden.
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Offizielle Informationen und Hinweise zu Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung findest Du unter anderem bei Behörden wie der Generalstaatsanwaltschaft München oder dem Bundesgerichtshof.
