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Maskenpflicht ab morgen Montag – Alle wichtgen Infos

26. April 2020 2 Min. Lesezeit
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Maskenpflicht ab 27.04. im ร–PNV und beim Einkaufen

Im Sinne eines gemeinsamen Vorgehens haben sich die Ministerprรคsidentin von Rheinland-Pfalz sowie die Regierungschefs von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Saarland, sowie Bremen darauf verstรคndigt, ab dem 27. April die bisherige dringende Empfehlung im ร–PNV und beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen, in eine Pflicht zu รผberfรผhren. Bรผrgerinnen und Bรผrgern sowie Handelsunternehmen wird mit dem Inkrafttreten ab Montag die nรถtige Zeit gegeben, um sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Bis dahin gilt weiter die dringende Bitte an die Bรผrgerinnen und Bรผrger im รถffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, Mund und Nase zu bedecken.

Ministerprรคsidentin Malu Dreyer: โ€žIn Rheinland-Pfalz haben wir mit unserem Rheinland-Pfalz Programm Beschaffung alles daran gesetzt, genรผgend Masken fรผr das medizinische Personal bereit zu stellen.ย 

ย  ย  ย ย 

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Mundschutz-Masken als Ergรคnzung zu bisherigen MaรŸnahmen

Der Einsatz von einfachen Mundschutz-Masken fรผr die Bevรถlkerung kann als zusรคtzliche MaรŸnahme helfen, die Infektionsrate zu senken. Dies ist zum Beispiel sinnvoll beim Einkaufen oder im รถffentlichen Personennahverkehr. Diese einfachen Masken dienen vor allem dem Fremdschutz wie beim Abstand-Halten.

Der Einsatz von Mundschutz-Masken kann deshalb nur als Ergรคnzung zu den bisherigen MaรŸnahmen betrachtet werden.

Um mรถglichst viele solcher Masken verfรผgbar zu machen, gibt es intensive Gesprรคche mit der Textilbranche und mit Schuhmanufakturen im Land, um eine Produktion anzukurbeln. Parallel dazu wรผrden die vielen ehrenamtliche Initiativen im Land zusammengebunden.


Weiter wichtig

Durch das Tragen einer Alltagsmaske sollte niemanden in falscher Sicherheit wiegen.
Als wichtige SchutmaรŸnahmen gelten weiterhin: Abstand halten! Hรคnde waschen! Mรถglichst Zuhause bleiben!

Fรผr wen gilt die Maskenpflicht nicht?

  • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  • Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Grรผnden nicht mรถglich oder unzumutbar ist; dies ist durch รคrztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete SchutzmaรŸnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.

Quelle: HP RLP

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