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Maskenpflicht ab morgen Montag – Alle wichtgen Infos

Maskenpflicht ab 27.04. im ÖPNV und beim Einkaufen

Im Sinne eines gemeinsamen Vorgehens haben sich die Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz sowie die Regierungschefs von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Saarland, sowie Bremen darauf verständigt, ab dem 27. April die bisherige dringende Empfehlung im ÖPNV und beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen, in eine Pflicht zu überführen. Bürgerinnen und Bürgern sowie Handelsunternehmen wird mit dem Inkrafttreten ab Montag die nötige Zeit gegeben, um sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Bis dahin gilt weiter die dringende Bitte an die Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, Mund und Nase zu bedecken.

Ministerpräsidentin Malu Dreyer: „In Rheinland-Pfalz haben wir mit unserem Rheinland-Pfalz Programm Beschaffung alles daran gesetzt, genügend Masken für das medizinische Personal bereit zu stellen. 

      

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Mundschutz-Masken als Ergänzung zu bisherigen Maßnahmen

Der Einsatz von einfachen Mundschutz-Masken für die Bevölkerung kann als zusätzliche Maßnahme helfen, die Infektionsrate zu senken. Dies ist zum Beispiel sinnvoll beim Einkaufen oder im öffentlichen Personennahverkehr. Diese einfachen Masken dienen vor allem dem Fremdschutz wie beim Abstand-Halten.

Der Einsatz von Mundschutz-Masken kann deshalb nur als Ergänzung zu den bisherigen Maßnahmen betrachtet werden.

Um möglichst viele solcher Masken verfügbar zu machen, gibt es intensive Gespräche mit der Textilbranche und mit Schuhmanufakturen im Land, um eine Produktion anzukurbeln. Parallel dazu würden die vielen ehrenamtliche Initiativen im Land zusammengebunden.


Weiter wichtig

Durch das Tragen einer Alltagsmaske sollte niemanden in falscher Sicherheit wiegen.
Als wichtige Schutmaßnahmen gelten weiterhin: Abstand halten! Hände waschen! Möglichst Zuhause bleiben!

Für wen gilt die Maskenpflicht nicht?

  • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  • Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.

Quelle: HP RLP

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