Dem besten Freund des Menschen soll es von diesem Jahr an besser gehen. Dazu ist zum Jah–
reswechsel die neue Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft getreten. Das Veterinäramt der Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz weist auf die neuen Regelungen hin, die sowohl für den gewerblichen als auch den privaten Be–
reich der Hundehaltung gelten: So ist es künftig verboten, bei der Erziehung und Ausbildung von Hunden Sta–
chelhalsbänder zu verwenden. Ebenso sind auch andere Mittel verboten, die für das Tier schmerzhaft sind.
Bei einer Zwingerhaltung muss dem Hund mindestens zweimal pro Tag ausreichend Auslauf im Freien, außer–
halb eines Zwingers, für jeweils eine Stunde gewährt werden. Außerdem ist für diesen Fall mehrmals täglich ein
Umgang mit einer Betreuungsperson sicher zu stellen. „Damit ist unter anderem die Haltung in Schuppen und
Zwingern, auf Schrottplätzen oder in Kleingärten, bei denen der Halter nur zum Füttern vorbeikommt, eindeutig
rechtswidrig“, sagt Dr. Simone Nesselberger, Leiterin des Kreisveterinäramtes. Prinzipiell ist es weiterhin er–
laubt, Hunde alleine zu halten. Jedoch wurde festgelegt, dass dem Hund regelmäßiger Kontakt zu anderen Hun–
den zu ermöglichen ist.
Charakteristisch für viele Hunderassen sind heute die sogenannten Qualzuchtmerkmale. Dazu zählt man viele
Exemplare von Hunden mit extrem kurzen Köpfen, wie der Französischen und Englischen Bulldogge oder dem
Mops, Nackthunde ohne Fell oder auch Hunde mit starken Hüftveränderungen, der sogenannten Hüftdysplasie.
Diese Tiere dürfen ab sofort nicht mehr auf Ausstellungen, Messen oder sonstigen Veranstaltungen gezeigt wer–
den, bei denen eine Beurteilung, eine Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet. Gleiches gilt für Hun–
de, denen tierschutzwidrig Rute und Ohren kupiert wurden. „Alle diese Tiere leiden unter dem vom Menschen
gewollten Aussehen, das ohne Rücksicht auf die Lebensqualität des Tieres, allein einem eingebildeten Schön–
heitsideal, entspringt. Mit den Regelungen sollen Anreize für derartige Züchtungen genommen werden“, erklärt
Simone Nesselberger.
Ebenfalls strengere Regelungen gelten für die Hundezucht. Dort dürfen ein Züchter oder eine Betreuungsper–
son in der gewerbsmäßigen Hundezucht nicht mehr als drei Würfe gleichzeitig betreuen. Stattdessen besteht
die Pflicht, dass der Züchter täglich mindestens vier Stunden mit den Welpen verbringen muss.
Weiter wird in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt, dass Herdenschutzhunden ein regelmäßiger Kontakt
zu Menschen ermöglicht werden muss. Ist der Hund während seiner Tätigkeit oder seiner Ausbildung im Freien
untergebracht, muss der Halter sicherstellen, dass das Tier ausreichend vor widriger Witterung geschützt ist. Zu
Stromzäunen, die der Abwehr von Beutegreifern dienen, muss der Herdenschutzhund mindestens sechs Meter
Abstand halten können. Lassen das die örtlichen Gegebenheiten nicht zu, genügen ausnahmsweise vier Meter.
Weitere Änderungen, gelten erst ab dem 1. Januar 2023. Ab diesem Zeitpunkt wird unter anderem die Anbin–
dehaltung von Hunden verboten. Den Hofhund draußen an der Kette zu halten ist dann nicht mehr erlaubt.