Feiertagsfahrverbot für LKW
Montabaur/Heiligenroth. Am , dem Tag der Deutschen Einheit, kontrollierten Beamte der Polizeiautobahnstation Montabaur mehrere Sattelzüge auf der BAB 3.
Polizei stoppt fünf Sattelzug-Gespanne ohne Ausnahmegenehmigung
Die Streifen der Polizeiautobahnstation Montabaur stellten am Feiertag insgesamt fünf Sattelzug-Gespanne fest, die trotz Feiertagsfahrverbot für LKW unterwegs waren. Keiner der Fahrer konnte eine erforderliche Ausnahmegenehmigung für den jeweiligen Transport vorlegen. Vier Transporte stammten von osteuropäischen Unternehmen, ein Gespann gehörte zu einem deutschen Transportunternehmen.
Die Beamten leiteten umgehend Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ein. Weil die Fahrer keinen festen Wohnsitz in Deutschland nachweisen konnten, behielten die Polizisten zur Sicherung des Bußgeldverfahrens Sicherheitsleistungen ein. So stellten sie sicher, dass die Verfahren nicht ins Leere laufen und die Sanktionen konsequent greifen.
Gewinnabschöpfung: Unrechtmäßige Vorteile zurückholen
Zusätzlich kündigte die Polizei Maßnahmen der Gewinnabschöpfung gegen die Transportunternehmen an. Dabei ermitteln die Behörden den wirtschaftlichen Vorteil, der durch die Missachtung des Verbots erzielt wurde, und fordern die entsprechende Summe ein. In der Praxis kann sich der Betrag, abhängig von Strecke, Auftrag und Ersparnissen, im mittleren bis hohen vierstelligen Bereich bewegen. Dieser Schritt soll vor allem eins bewirken: Verstöße dürfen sich nicht lohnen — im Gegenteil, sie müssen spürbar wehtun.
Das Verfahren der Gewinnabschöpfung kommt insbesondere an bundeseinheitlichen Feiertagen zum Tragen. Genau deshalb kontrollierten die Einsatzkräfte am 03. Oktober engmaschig und griffen konsequent durch.
Hintergrund: Was das Feiertagsfahrverbot für LKW regelt
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW ist in § 30 der Straßenverkehrsordnung verankert. Demnach dürfen LKW über 7,5 Tonnen sowie LKW mit Anhänger an Sonn- und bundeseinheitlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr grundsätzlich nicht fahren. Ausnahmen sind möglich, müssen jedoch behördlich genehmigt werden. Offizielle Informationen liefert das Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie der Gesetzestext von § 30 StVO (gesetze-im-internet.de).
Einordnung: Konsequente Kontrollen schützen fairen Wettbewerb
Wer das Fahrverbot missachtet, verschafft sich einen zeitlichen und damit wirtschaftlichen Vorteil. Gerade im grenzüberschreitenden Güterverkehr setzt die Polizei deshalb auf regelmäßige Schwerpunktkontrollen und transparente Sanktionen. So bleibt der Wettbewerb fair, und die Verkehrssicherheit profitiert ebenfalls, weil Ruhezeiten im Netz eingehalten werden.
Weitere aktuelle Sicherheits- und Einsatzmeldungen aus der Region finden Sie fortlaufend in unserem Ressort Rheinland-Pfalz. Außerdem lesen Sie bei uns Hintergründe zu LKW-Kontrollen wie der Großkontrolle auf der A3 sowie exemplarische Fälle zu technischen und ladungsbezogenen Verstößen, etwa „5 Tonnen Ladung zu viel – LKW auf der A60 gestoppt“.
Hinweis für Unternehmen und Fahrer
Planen Sie Transporte an Sonn- und Feiertagen, prüfen Sie frühzeitig, ob eine Ausnahmegenehmigung notwendig ist — und beantragen Sie diese rechtzeitig. So vermeiden Sie teure Verfahren, Stillstand und Gewinnabschöpfung. Informationen zur örtlich zuständigen Dienststelle erhalten Sie bei der PASt Montabaur.
