Mitführverbot für gefährliche Gegenstände in bayerischen Bahnhöfen
München - gefährliche Gegenstände - Hauptbahnhöfe
Bundespolizeidirektion München erlässt temporäre Mitführverbote für gefährliche Gegenstände an acht bayerischen Bahnhöfen und zwei S-Bahnhaltepunkten in München
Aschaffenburg, Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg, Würzburg –
Für den Zeitraum ab 23. November 2024, 09:00 Uhr bis zum 24. Dezember 2024, 16:00 Uhr erlässt die Bundespolizei Allgemeinverfügungen für die Hauptbahnhöfe Aschaffenburg, Augsburg, Nürnberg, Regensburg und Würzburg sowie mehrere Münchner Bahnhöfe und S-Bahnhaltepunkte.
Dadurch wird dort das Mitführen von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art verboten.
Die Allgemeinverfügungen werden aufgrund regionaler Begebenheiten erlassen,
um die Sicherheit des zur Vorweihnachtszeit erhöhten Reiseverkehrs in bayerischen Bahnhöfen zu gewährleisten.
Das Mitführverbot für Waffen und gefährliche Gegenstände gilt an den nachfolgenden Bahnhöfen und
S-Bahnhaltepunkten zu folgenden Zeiten:
Hauptbahnhof Aschaffenburg: 23. November, 09:00 Uhr bis 23. Dezember, 06:00 Uhr
Hauptbahnhof Regensburg: 25. November, 09:00 Uhr bis 24. Dezember, 06:00 Uhr
Hauptbahnhof Augsburg: 25. November, 15:00 Uhr bis 24. Dezember, 15:00 Uhr
Hauptbahnhof Nürnberg: 29. November, 08:00 Uhr bis 24. Dezember, 16:00 Uhr
Hauptbahnhof Würzburg: 29. November, 15:00 Uhr bis 24. Dezember, 06:00 Uhr
Hauptbahnhof München (inklusive S-Bahnsteige), Ostbahnhof und Bahnhof Pasing sowie an den
S-Bahnhaltepunkten Marienplatz und Karlsplatz (Stachus): 29. November, 10:00 Uhr bis 24. Dezember, 15:00 Uhr
Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügungen umfasst alle Gebäudeteile der Bahnhöfe und
S-Bahnhaltepunkte einschließlich der Personentunnel, der zugehörigen Bahnsteige sowie aller öffentlich zugänglicher Ebenen.
Aus Sicherheitsgründen ist das Mitführen gefährlicher Gegenstände in den
oben genannten Zeiträumen untersagt.
Dadurch soll die Begehung von Gewaltstraftaten verhindert sowie Reisende und Polizeibeamte vor entsprechenden Angriffen geschützt werden. Die Einsatzkräfte der Bundespolizei überwachen die Einhaltung des Verbotes. Bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügungen können die Gegenstände sichergestellt und – unabhängig von einem möglichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz – ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Weitere Folgen können zudem ein Platzverweis oder ein Bahnhofsverbot sein.
Die Bestimmungen und Ausnahmen vom Verbot sind in den Allgemeinverfügungen enthalten. Diese sind auf der Homepage der Bundespolizei veröffentlicht: https://www.bundespolizei.de/SiteGlobals/Forms/Websites/Web/Suche/DE/Aktuelles/Meldungen_Formular.html?path=fqPathMeldungen
In den Geltungsbereichen werden Plakaten ausgehängt, die auf das Mitführverbot und die Allgemeinverfügung hinweisen.
Ergänzend informiert die Bundespolizei:
– Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (zum Beispiel Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reiz- und Signalwaffen).
– Waffen, auch solche, die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten grundsätzlich nur trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu Schadensvergrößerung führen.
– Privatpersonen, die Waffen tragen, vernachlässigen oft deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung der Situation beitragen könnten.
– Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter und wer Opfer ist.
– Eine Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den angegriffenen Träger selbst eingesetzt werden.
– Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche sowie finanzielle Folgen haben.