Neue Regeln für Beherbergungen und Kontaktlisten
Die Änderungen zum Beherbergungsverbot werden am kommenden Dienstag, 13. Oktober, in Kraft treten und die bisher geltenden Quarantäneregelungen für innerdeutsche Risikogebiete ersetzen. Konkret wird in der Äderungsverordnung folgendes geregelt: Auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) werden Landkreise, Gemeinden oder abgegrenzte Gemeindeteile innerhalb Deutschlands bekannt gemacht, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. In der Folge dürfen Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes keine Personen mehr zu touristischen Zwecken aufnehmen, die aus einem Gebiet anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, für das zum Zeitpunkt der Anreise eine Bekanntmachung auf der Internetseite der Landesregierung bestand.
Dafür gelten einige Ausnahmen. Analog zu den bisherigen innerdeutschen Quarantäneregeln werden zunächst Bürgerinnen und Bürger aus Rheinland-Pfalz davon ausgenommen sein – sprich ein Beherbergungsverbot für sie wird es in Rheinland-Pfalz nicht geben. Ausgenommen sind darüber hinaus Personen, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde vorlegen. Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein. Die zuständigen Behörden können außerdem in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
Grundlage für die Neuregelung ist die Einigung eines Großteils der Bundesländer mit dem Bund auf eine einheitliche innerdeutsche Beherbergungsregelung. Grundsätzlich gilt die neue Verordnung in Rheinland-Pfalz ausnahmslos für touristische Beherbergungen. Private Besuche sowie Reisen aus beruflichen Gründen sind davon ausgenommen. Des Weiteren bleiben auch die bestehenden Regelungen für das Ausland von der Änderungsverordnung unberührt. Es gelten somit auch die existierenden Ausnahmeregelungen für Luxemburg weiter.
Darüber hinaus beinhaltet die vierte Änderungsverordnung auch Neuregelungen im Bereich der Kontaktlisten: Von Samstag, 10. Oktober, an gilt, dass falsche Angaben in Kontaktlisten zur Nachverfolgung von Corona-Infektionen mit einem Bußgeld von 150 Euro bewährt sind. Das Bußgeld hat derjenige zu entrichten, der die falschen Angaben gemacht hat. Die Höhe des Regelbußgeldes solle deutlich machen, dass ein Verstoß gegen die Maskenpflicht auch fahrlässig sein könne, Falschangaben aber vorsätzlich gemacht werden und daher einen größeren Unrechtsgehalt aufweisen.