BGH bestätigt Untersuchungshaft im Nord-Stream-Verfahren
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 eine Haftbeschwerde im Zusammenhang mit den Sprengstoffanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines verworfen. Der Beschuldigte befindet sich seit Ende November 2025 nach seiner Auslieferung aus Italien in Deutschland in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen führt der Generalbundesanwalt wegen des Verdachts schwerer Staatsschutzdelikte.
Schwere Vorwürfe gegen mutmaßliches Besatzungsmitglied
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hatte bereits am 18. August 2025 Haftbefehl erlassen. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand soll der Beschuldigte in leitender Funktion als Besatzungsmitglied einer Segelyacht agiert haben. Von diesem Schiff aus brachten Taucher Sprengsätze an insgesamt drei Rohrleitungen der Nord-Stream-Pipelines an. Die Explosionen ereigneten sich am 26. September 2022 und führten zur weitgehenden Zerstörung der Leitungen.
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten verfassungsfeindliche Sabotage in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion sowie der Zerstörung von Bauwerken vor. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte nun den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Fluchtgefahr.
Hohe Beweislast und internationale Dimension
Nach Auffassung des Senats sprechen die bisherigen Ermittlungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Beteiligung des Beschuldigten an der Tat. Der BGH sieht die deutsche Strafgewalt als gegeben an, da der Taterfolg – die Funktionsunfähigkeit der Pipelines – auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat, wo die Leitungen enden.
Besonders brisant ist die internationale Dimension des Verfahrens. Der Beschuldigte besitzt die ukrainische Staatsangehörigkeit. Selbst wenn er im Auftrag eines ausländischen Geheimdienstes gehandelt haben sollte, greift nach Ansicht des Gerichts keine völkerrechtliche Funktionsträgerimmunität. Geheimdienstlich gesteuerte Gewaltakte fallen nicht unter diesen Schutz.
Kein Kombattantenprivileg bei ziviler Infrastruktur
Der BGH verwarf zudem das Argument, der Beschuldigte könne sich auf ein kriegsvölkerrechtliches Kombattantenprivileg berufen. Das Gericht stellte klar, dass verdeckte Operationen nicht erfasst sind und die Nord-Stream-Pipelines als zivile Objekte gelten. Ob darüber hinaus auch der Verdacht eines Kriegsverbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch besteht, ließ der Senat ausdrücklich offen.
Bedeutung für die innere Sicherheit
Der Generalbundesanwalt bleibt zuständig, weil die Tat nach Einschätzung des Gerichts geeignet war, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu beeinträchtigen. Der Fall besitzt zudem besondere staatsschutzrechtliche Bedeutung.
Weitere aktuelle Entwicklungen zu Staatsschutzverfahren findest Du in unserem Bereich Deutschland sowie unter News. Informationen zu Ermittlungen der Bundesanwaltschaft stellt auch der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof bereit. Entscheidungen des Gerichts veröffentlicht der Bundesgerichtshof selbst.
