Notbremse-Regelungen im Kreis MYK fallen am Montag
Somit treten ab Montag, 10. Mai, 0 Uhr, die bundeseinheitlichen Regelungen außer Kraft
Notbremse-Regelungen im Kreis MYK fallen am Montag
KREIS MYK. Im Landkreis Mayen-Koblenz hat die Sieben-Tage-Inzidenz am Samstag, 8. Mai den fünften Werktag in Folge den Schwellenwert von 100 unterschritten.
Somit treten ab Montag, 10. Mai, 0 Uhr, die bundeseinheitlichen Regelungen außer Kraft auch die Ausgangsbeschränkungen werden dann im Landkreis wieder aufgehoben. Stattdessen gelten die Regelungen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Das teilt die Kreisverwaltung mit.
Unter anderem bedeutet das:
Es gilt keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr.
Es dürfen sich dann wieder zwei Haushalte mit maximal fünf Menschen treffen.
Kinder bis einschließlich 14 Jahren bleiben dabei unberücksichtigt.
Baumärkte dürfen mit Personenbegrenzung wieder öffnen.
Alle übrigen gewerblichen Einrichtungen dürfen nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer Personenbegrenzung von einer Person pro 40 Quadratmeter sowie den üblichen Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung usw.) öffnen.
Eine Testpflicht gilt nur noch in besonderen Fällen. In allen Fällen bleiben die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
Unter Beachtung bestehender Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte, insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen die Maske nicht getragen werden kann, dürfen auch wieder sogenannte körpernahe Dienstleistungen durchgeführt werden.
Sport ist im Innen- und Außenbereich unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.
Kinder bis einschließlich 14 Jahren können draußen in einer Gruppe mit bis zu zwanzig anderen Kindern zuzüglich eines Trainers oder einer Trainerin kontaktfrei Sport machen. Museen und Ausstellung dürfen ebenfalls wieder öffnen, für einen Besuch ist jedoch eine Voranmeldung nötig.
Außengastronomie ist nach Terminvereinbarung unter Beachtung der Testpflicht und den üblichen Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung etc.) zulässig.
Darüber hinaus besteht für vollständig Geimpfte und Genesene keine Testpflicht.
Bei vollständig geimpften Personen muss die zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen. Genesene müssen ihre zurückliegende Corona-Infektion mittels PCR-Test nachweisen.
Der Test muss mindestens 28 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegen.