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Notbremse-Regelungen im Kreis MYK fallen am Montag

8. Mai 2021 2 Min. Lesezeit
Auseinandersetzung in Betzdorf

Notbremse-Regelungen im Kreis MYK ย fallen am Montag

KREIS MYK.ย  Im Landkreis Mayen-Koblenz hat die Sieben-Tage-Inzidenz am Samstag, 8. Mai den fรผnften Werktag in Folge den Schwellenwert von 100 unterschritten.
Somit treten ab Montag, 10. Mai, 0 Uhr, die bundeseinheitlichen Regelungen auรŸer Kraft auch die Ausgangsbeschrรคnkungen werden dann im Landkreis wieder aufgehoben. Stattdessen gelten die Regelungen der aktuellen Corona-Bekรคmpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Das teilt die Kreisverwaltung mit.

Unter anderem bedeutet das:
Es gilt keine nรคchtliche Ausgangsbeschrรคnkung mehr.
Es dรผrfen sich dann wieder zwei Haushalte mit maximal fรผnf Menschen treffen.
Kinder bis einschlieรŸlich 14 Jahren bleiben dabei unberรผcksichtigt.
Baumรคrkte dรผrfen mit Personenbegrenzung wieder รถffnen.


Alle รผbrigen gewerblichen Einrichtungen dรผrfen nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer Personenbegrenzung von einer Person pro 40 Quadratmeter sowie den รผblichen SchutzmaรŸnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung usw.) รถffnen.
Eine Testpflicht gilt nur noch in besonderen Fรคllen. In allen Fรคllen bleiben die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
Unter Beachtung bestehender SchutzmaรŸnahmen und Hygienekonzepte, insbesondere bei Tรคtigkeiten, bei denen die Maske nicht getragen werden kann, dรผrfen auch wieder sogenannte kรถrpernahe Dienstleistungen durchgefรผhrt werden.
Sport ist im Innen- und AuรŸenbereich unter Beachtung der Kontaktbeschrรคnkungen zulรคssig.
Kinder bis einschlieรŸlich 14 Jahren kรถnnen drauรŸen in einer Gruppe mit bis zu zwanzig anderen Kindern zuzรผglich eines Trainers oder einer Trainerin kontaktfrei Sport machen. Museen und Ausstellung dรผrfen ebenfalls wieder รถffnen, fรผr einen Besuch ist jedoch eine Voranmeldung nรถtig.
AuรŸengastronomie ist nach Terminvereinbarung unter Beachtung der Testpflicht und den รผblichen SchutzmaรŸnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung etc.) zulรคssig.

Darรผber hinaus besteht fรผr vollstรคndig Geimpfte und Genesene keine Testpflicht.
Bei vollstรคndig geimpften Personen muss die zweite Impfung mindestens 14 Tage zurรผckliegen. Genesene mรผssen ihre zurรผckliegende Corona-Infektion mittels PCR-Test nachweisen.
Der Test muss mindestens 28 Tage, aber hรถchstens sechs Monate zurรผckliegen.

Eilantrag gegen Ausgangsbeschrรคnkungen abgewiesen

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