Das Bundeskriminalamt (BKA) warnt vor Lebensmitteln, die mit natรผrlichem Cannabinoid Tetrahydrocannabinol (THC) angereichert sind. Dieses ist nach dem Betรคubungsmittelgesetz (BtMG) als verkehrsfรคhiges, aber nicht verschreibungsfรคhiges Betรคubungsmittel eingestuft. Derartige Produkte dรผrfen daher nicht verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch รผberlassen werden. Beim Verzehr alltagsรผblicher Mengen haben die genannten Lebensmittel berauschende Wirkung.
Insbesondere fรผr Kinder bergen die hier bekannt gewordenen Produkte unkalkulierbare gesundheitliche Gefahren. Laut aktueller Meldungen aus Irland, den USA und Kanada kam es dort nach dem Konsum von solchen THC-haltigen Lebensmitteln bereits in mehreren Fรคllen zu derart schwerwiegenden Vergiftungen bei Kindern und Teenagern, dass sie im Krankenhaus behandelt werden mussten.
Die THC-haltigen Lebensmittel werden รผber Online-Shops sowie in sozialen Netzwerken zum Kauf angeboten. Der Erwerb ist in Deutschland illegal. Zumeist handelt es sich um Sรผรigkeiten, Chips und Cornflakes, deren Verpackungen bekannten Markenprodukten nachempfunden sind. Kinder kรถnnen diese dadurch leicht verwechseln und beim Konsum schwerwiegende gesundheitliche Beeintrรคchtigungen erleiden.
Polizei- und Zolldienststellen haben dem BKA bisher 25 Sicherstellungen von THC-haltigen Fruchtgummis und anderen Lebensmitteln aus elf Bundeslรคndern gemeldet.
In Laboruntersuchungen von hierzulande beschlagnahmten Lebensmitteln wurde bisher ausschlieรlich das natรผrliche Cannabinoid THC nachgewiesen.
Allerdings berichtete Ende Oktober 2021 das Institut fรผr Therapieforschung/Mรผnchen (IFT) dem BKA รผber Sicherstellungen von Fruchtgummiprodukten in Schweden und Irland, die – anders als die bislang in Deutschland bekannt gewordenen Produkte – mit NPS (Neuen psychoaktiven Stoffen) versetzt waren. Sie enthielten synthetische Cannabinoide, die in Deutschland dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)oder dem Betรคubungsmittelgesetz (BtMG)unterstehen.
Gem. ยง 4 NpSG sind die Herstellung sowie die Verbringung nach Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens sowie das Handel treiben, in Verkehr bringen oder einem anderen verabreichen strafbar. Sofern die in den Sรผรigkeiten enthaltenen synthetischen Cannabinoide den Regelungen des BtMG unterliegen, ist deren Besitz strafbar.
