Psychoaktive Stoffe in Nahrungsmitteln – BKA warnt
Das Bundeskriminalamt (BKA) warnt vor Lebensmitteln, die mit natürlichem Cannabinoid Tetrahydrocannabinol (THC) angereichert sind. Dieses ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft. Derartige Produkte dürfen daher nicht verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden. Beim Verzehr alltagsüblicher Mengen haben die genannten Lebensmittel berauschende Wirkung.
Insbesondere für Kinder bergen die hier bekannt gewordenen Produkte unkalkulierbare gesundheitliche Gefahren. Laut aktueller Meldungen aus Irland, den USA und Kanada kam es dort nach dem Konsum von solchen THC-haltigen Lebensmitteln bereits in mehreren Fällen zu derart schwerwiegenden Vergiftungen bei Kindern und Teenagern, dass sie im Krankenhaus behandelt werden mussten.
Die THC-haltigen Lebensmittel werden über Online-Shops sowie in sozialen Netzwerken zum Kauf angeboten. Der Erwerb ist in Deutschland illegal. Zumeist handelt es sich um Süßigkeiten, Chips und Cornflakes, deren Verpackungen bekannten Markenprodukten nachempfunden sind. Kinder können diese dadurch leicht verwechseln und beim Konsum schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden.
Polizei- und Zolldienststellen haben dem BKA bisher 25 Sicherstellungen von THC-haltigen Fruchtgummis und anderen Lebensmitteln aus elf Bundesländern gemeldet.
In Laboruntersuchungen von hierzulande beschlagnahmten Lebensmitteln wurde bisher ausschließlich das natürliche Cannabinoid THC nachgewiesen.
Allerdings berichtete Ende Oktober 2021 das Institut für Therapieforschung/München (IFT) dem BKA über Sicherstellungen von Fruchtgummiprodukten in Schweden und Irland, die – anders als die bislang in Deutschland bekannt gewordenen Produkte – mit NPS (Neuen psychoaktiven Stoffen) versetzt waren. Sie enthielten synthetische Cannabinoide, die in Deutschland dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)oder dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)unterstehen.
Gem. § 4 NpSG sind die Herstellung sowie die Verbringung nach Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens sowie das Handel treiben, in Verkehr bringen oder einem anderen verabreichen strafbar. Sofern die in den Süßigkeiten enthaltenen synthetischen Cannabinoide den Regelungen des BtMG unterliegen, ist deren Besitz strafbar.