Eine geplante Selbstbedienungsautowaschanlage (SB-Autowaschanlage) an der Bย 42 in Vallendar darf wegen der von ihr zu erwartenden wesentlichen Stรถrungen fรผr die Bewohner der angrenzenden Wohnhรคuser nicht gebaut werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung ab.
Der Klรคger beantragte im Jahr 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer SB-Autowaschanlage auf einem Grundstรผck an der Bย 42 in der Gemarkung der Stadt Vallendar. Dieses Grundstรผck befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, der fรผr das Vorhabengrundstรผck keine Gebietsart festsetzt. Nach den eingereichten Bauantragsunterlagen sollte die Waschanlage รผber fรผnf Waschboxen mit Hochdrucklanzen zur Fahrzeugreinigung und vier Staubsaugerplรคtze verfรผgen. Fรผr die wartenden Fahrzeuge sollten weitere elf Stellplรคtze errichtet werden. In der zuletzt eingereichten Betriebsbeschreibung werden die Betriebszeiten mit Montag bis Samstag von 07:00ย Uhr bis 21:00ย Uhr angegeben. Im Laufe des Verfahrens legte der Klรคger ein Schallschutzgutachten vor, wonach von der Anlage keine unzumutbaren Schallimmissionen ausgingen.
Nachdem der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung mit Verweis auf die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebietscharakter eines โย fรผr das Vorhabengrundstรผck anzunehmendenย โ Mischgebiets abgelehnt hatte, erhob der Klรคger hiergegen erfolglos Widerspruch. Mit seiner beim Verwaltungsgericht Koblenz erhobenen Klage verfolgte der Klรคger sein Begehren weiter.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts befinde sich das Vorhabengrundstรผck in einem Mischgebiet. Dort seien nur Gewerbebetriebe zulรคssig, die das Wohnen nicht wesentlich stรถrten. Ob dies der Fall sei, hรคnge bei einer SB-Autowaschanlage von der individuellen Betriebsgestaltung sowie der konkreten Gebietssituation ab. Hiervon ausgehend seien die von der Waschanlage, insbesondere von den fรผnf Waschboxen und den vier Staubsaugerplรคtzen ausgehenden Emissionen nicht mit der unmittelbar an das Vorhaben angrenzenden Wohnbebauung in Einklang zu bringen. Diese Stรถrungen seien im Hinblick auf die geplanten Betriebszeiten nicht mehr gebietsvertrรคglich, weil sie sich bis in die Freizeit hinein erstreckten. Insbesondere in den Sommermonaten, in denen mit einer hohen Auslastung der Waschanlage zu rechnen sei, sei die angrenzende Wohnbebauung aufgrund der sommerbedingten Nutzung von Gartenflรคchen, geรถffneten Fenstern und รคhnlichem den hervorgerufenen Emissionen in besonderem Maรe ausgesetzt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Schallgutachten. Denn die Gebietsvertrรคglichkeit eines Vorhabens beantworte sich nicht anhand der Berรผcksichtigung der konkreten Grundstรผcksverhรคltnisse. Vielmehr sei maรgeblich, ob das Vorhaben โย wie hier der Fallย โ bei typisierender Betrachtung geeignet sei, das Wohnen wesentlich zu stรถren.
Gegen diese Entscheidung kรถnnen die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.ย Maiย 2020, 1 K 273/19.KO)
