Eine geplante Selbstbedienungsautowaschanlage (SB-Autowaschanlage) an der B 42 in Vallendar darf wegen der von ihr zu erwartenden wesentlichen Störungen für die Bewohner der angrenzenden Wohnhäuser nicht gebaut werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung ab.
Der Kläger beantragte im Jahr 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer SB-Autowaschanlage auf einem Grundstück an der B 42 in der Gemarkung der Stadt Vallendar. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, der für das Vorhabengrundstück keine Gebietsart festsetzt. Nach den eingereichten Bauantragsunterlagen sollte die Waschanlage über fünf Waschboxen mit Hochdrucklanzen zur Fahrzeugreinigung und vier Staubsaugerplätze verfügen. Für die wartenden Fahrzeuge sollten weitere elf Stellplätze errichtet werden. In der zuletzt eingereichten Betriebsbeschreibung werden die Betriebszeiten mit Montag bis Samstag von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr angegeben. Im Laufe des Verfahrens legte der Kläger ein Schallschutzgutachten vor, wonach von der Anlage keine unzumutbaren Schallimmissionen ausgingen.
Nachdem der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung mit Verweis auf die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebietscharakter eines – für das Vorhabengrundstück anzunehmenden – Mischgebiets abgelehnt hatte, erhob der Kläger hiergegen erfolglos Widerspruch. Mit seiner beim Verwaltungsgericht Koblenz erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts befinde sich das Vorhabengrundstück in einem Mischgebiet. Dort seien nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Ob dies der Fall sei, hänge bei einer SB-Autowaschanlage von der individuellen Betriebsgestaltung sowie der konkreten Gebietssituation ab. Hiervon ausgehend seien die von der Waschanlage, insbesondere von den fünf Waschboxen und den vier Staubsaugerplätzen ausgehenden Emissionen nicht mit der unmittelbar an das Vorhaben angrenzenden Wohnbebauung in Einklang zu bringen. Diese Störungen seien im Hinblick auf die geplanten Betriebszeiten nicht mehr gebietsverträglich, weil sie sich bis in die Freizeit hinein erstreckten. Insbesondere in den Sommermonaten, in denen mit einer hohen Auslastung der Waschanlage zu rechnen sei, sei die angrenzende Wohnbebauung aufgrund der sommerbedingten Nutzung von Gartenflächen, geöffneten Fenstern und ähnlichem den hervorgerufenen Emissionen in besonderem Maße ausgesetzt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Schallgutachten. Denn die Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens beantworte sich nicht anhand der Berücksichtigung der konkreten Grundstücksverhältnisse. Vielmehr sei maßgeblich, ob das Vorhaben – wie hier der Fall – bei typisierender Betrachtung geeignet sei, das Wohnen wesentlich zu stören.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29. Mai 2020, 1 K 273/19.KO)