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Schusswaffengebrauch durch eine Polizeibeamtin -Klarstellung-

28. Oktober 2020 2 Min. Lesezeit
Verkehrsunfall Rettersen

Schusswaffengebrauch am 26.10.2020 in Alsdorf durch eine Polizeibeamtin -Klarstellung-

-Klarstellung-

Die Staatsanwaltschaft Koblenz fรผhrt Ermittlungsverfahren wegen folgenden Sachverhalts:

Am Abend des 26.10.2020 nach 22.00 Uhr wurden vier Beamtinnen und Beamte der Polizeiinspektion Betzdorf zu einem eskalierten Familienstreit in Alsdorf gerufen. In dessen Verlauf soll ein 22 Jahre alter deutscher Staatsangehรถriger zunรคchst gedroht haben, sich selbst mit einem Messer umzubringen. Kurz danach soll er mit demselben Messer seine Mutter mit dem Tod bedroht haben. Als der Beschuldigte die aufgrund von Notrufen von Familienangehรถrigen eingetroffene Polizei bemerkte, soll er in bedrohlicher Haltung mit dem Messer รผber die Innentreppe des Hauses in Richtung Haustรผr auf die Polizeibeamten zugelaufen sein. Daraufhin soll ein bereits im Hausflur befindlicher Polizeibeamter zunรคchst mit einem Taser auf den Beschuldigten geschossen haben. Da der 22-Jรคhrige weiter in Richtung Haustรผr stรผrmte, zog sich der Polizeibeamte รผber die AuรŸentreppe des Hauses zurรผck und schoss dabei ein zweites Mal mit seinem Taser auf den Beschuldigten. Zeitgleich damit soll eine vor der Haustรผr stehende Polizeibeamtin mit ihrer Dienstwaffe auf den in Richtung ihres Kollegen stรผrmenden 22jรคhrigen geschossen und ihn im hinteren rechten Hรผftbereich getroffen haben. Dieser wurde hierdurch schwer verletzt. Er wurde sofort von der Polizei und dem herbeigerufenen Rettungsdienst erstversorgt und anschlieรŸend in ein Krankenhaus gebracht, wo er notoperiert wurde.

Dieser Sachverhalt begrรผndet einen Anfangsverdacht gegen den 22jรคhrigen wegen Bedrohung von Familienangehรถrigen und den Verdacht eines versuchten Tรถtungsdelikts zum Nachteil des angegriffenen Polizeibeamten. Weiterhin besteht der Verdacht eines versuchten Tรถtungsdelikts durch die Schussabgabe durch die Polizeibeamtin und der (versuchten) gefรคhrlichen Kรถrperverletzung durch den Einsatz des Tasers. Die Erkenntnisse lassen es derzeit zwar als wahrscheinlich erscheinen, dass die eingesetzten Polizeibeamten in Notwehr bzw. Nothilfe gehandelt haben; dies wird abschlieรŸend jedoch erst nach Durchfรผhrung fรถrmlicher Ermittlungen beurteilt werden kรถnnen. Ebenso werden sich die zu fรผhrenden Ermittlungen nach dem derzeitigen Stand auch auf die Frage der Schuldfรคhigkeit des 22jรคhringen zu erstrecken haben.

Weitergehende Informationen zum Sachverhalt liegen der Staatsanwaltschaft bisher nicht vor. Ergรคnzende Angaben kรถnnen daher auch auf Nachfrage nicht erteilt werden.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tรถtet, ohne Mรถrder zu sein. Der Versuch ist strafbar.

Eine gefรคhrliche Kรถrperverletzung begeht u.a., wer einen anderen mittels einer Waffe oder eines anderen gefรคhrlichen Werkzeugs verletzt.
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GemรครŸ ยง 32 Strafgesetzbuch handelt derjenige nicht rechtswidrig, wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwรคrtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wird der Angriff von einem anderen abgewendet, spricht man von Nothilfe.

GemรครŸ ยง 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsรคchliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsรคchlich strafbar gemacht haben noch, dass fรผr ihre spรคtere Verurteilung eine รผberwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.

 

gez. Harald Kruse
Leitender Oberstaatsanwalt

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