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Schwere Körperverletzung – Grillhütte in Ochtendung –

Schwere Körperverletzung am 08.08.2020 in der Nähe einer Grillhütte in Ochtendung

 

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat das Ermittlungsverfahren gegen einen 22 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen aus dem Landkreis Mayen-Koblenz wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt. Nach dem Ergebnis der geführten Ermittlungen liegt ein hinreichender Tatverdacht, der allein die Erhebung einer Anklage rechtfertigt, nicht vor.

Die Ermittlungen haben folgenden Sachverhalt ergeben:

Am 08.08.2020 befand sich ein 21 Jahre alter Mann aus dem Landkreis Mayen-Koblenz gemeinsam mit einer Vielzahl weiterer Personen auf einer privaten Feier an einer Grillhütte in Ochtendung. Kurz nach 22:00 Uhr verließ er unter Alkoholeinfluss die Örtlichkeit mit seinem Kraftfahrzeug und befuhr den Wirtschaftsweg an der L98 von der Grillhütte Ochtendung aus in Fahrtrichtung Oberwertsmühle. Nach ca. 500 Metern kam er mit dem Fahrzeug vom Weg ab und prallte gegen einen Stein. Zu dieser Zeit befand sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe auf einem seiner Familie gehörenden Grundstück, wo er mit einer Machete Holz hackte. Von den Geräuschen des Unfalls aufgeschreckt, begab er sich zum Fahrzeug des Geschädigten. Dabei behielt er die Machete in seiner Hand. Der Geschädigte sah den sich von hinten dem Fahrzeug nähernden Beschuldigten, nahm eine berechtigt von ihm mitgeführte Schreckschusswaffe aus dem Handschuhfach und schoss in schneller Folge drei Mal aus der geöffneten Fahrertür in die Richtung des Beschuldigten. Dieser suchte daraufhin Schutz hinter dem Kofferraum des Fahrzeugs. Der Geschädigte verließ nun mit der Waffe in der Hand sein Fahrzeug. Im Bereich des Fahrzeughecks begegnete er dem Beschuldigten. Weil dieser seinen Angaben zufolge eine weitere Schussabgabe befürchtete, schlug er mit der Machete in Richtung des Geschädigten. Dadurch trennte er dessen linke Hand in Höhe des Handgelenkes ab. Als er bemerkt hatte, was er mit dem Schlag angerichtet hatte, versuchte er dem Geschädigten zu helfen. Hierzu rief er auch dreimal bei der Integrierten Rettungsleitstelle an.

Der dargestellte Sachverhalt bis zur Schussabgabe des Geschädigten entspricht der übereinstimmenden Schilderung beider Tatbeteiligter. An den nachfolgenden Ablauf kann sich der Geschädigte nicht mehr erinnern.

Der Beschuldigte hat sich eingelassen, er habe sich zum Fahrzeug begeben, um nach dem Unfall Hilfe anzubieten. Als er bemerkt habe, dass der am Fahrzeugheck vor ihm auftauchende Geschädigte auch weiterhin seine Schusswaffe mit sich führte, habe er aus Angst vor einer bevorstehenden weiteren Schussabgabe versucht, dem Zeugen die Waffe mit der Machete aus der Hand zu schlagen. Hierbei sei es zur Abtrennung der Hand gekommen, was ihm sehr leidtue.

Diese Einlassung des Beschuldigten ist mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht zu widerlegen. Insbesondere bestätigt der Fundort der blutverschmierten Pistole die Darstellung, dass der Geschädigte die Waffe in der Hand gehabt habe, als es zu dem Schlag mit der Machete gekommen ist. Rechnete jedoch der Beschuldigte mit einer Schussabgabe – dass es sich lediglich um eine Schreckschusswaffe gehandelt hat, war für ihn nicht erkennbar – durfte er diese Gefahr unter dem Gesichtspunkt der Notwehr abwenden. Dies gilt auch dann, wenn eine weitere Schussabgabe durch den Geschädigten nicht beabsichtigt gewesen sein sollte. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte Putativnotwehr, in der das Handeln des Beschuldigten über die Rechtsfigur des in dieser Situation für ihn nicht vermeidbaren sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtums entschuldigt ist.

Eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschuldigten ist bei dieser Sachlage nicht zu erreichen, so dass das Ermittlungsverfahren einzustellen war.

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