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Schwerer Verkehrsunfall am 20.07.2019 bei Lampertheim: Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt

Das Amtsgericht Frankenthal hat im März 2020 einen damals 19 Jahre alten Fahrzeugführer wegen des Verdachts der Vergehen der fahrlässigen Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen sowie fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung im Wege des Strafbefehlsverfahrens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dieser Verurteilung lag ein schwerer Verkehrsunfall am 20.07.2019 in Mannheim zugrunde, bei dem das von dem Verurteilten geführte Fahrzeug, das mit vier weiteren jungen Männern besetzt war, auf der B44 von Lampertheim kommend bei regennasser Fahrbahn und dadurch bedingtem Aquaplaning aufgrund weit überhöhter und den Witterungsverhältnissen unangepasster Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und mit einem Baum kollidiert war. Hierdurch wurden zwei der Mitfahrer getötet und ein weiterer Mitfahrer sehr schwer mit bleibenden Schäden verletzt.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurden den Ermittlungsbehörden neue Beweismittel zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um mehrere Videoaufnahmen von PKW-Fahrten des verurteilten Fahrzeugführers, die nahelegen, dass der Verurteilte bereits vor dem Verkehrsunfall am 20.07.2019 bestrebt war, mit dem jeweils von ihm geführten PKW durch riskante Fahrmanöver höchstmögliche Geschwindigkeiten seines Fahrzeugs zu erreichen. Diese neuen Beweismittel lassen insbesondere die subjektive Tatseite, also die Beweggründe des Verurteilten für sein Verhalten, in einem anderen Licht erscheinen und begründen aus Sicht der Staatsanwaltschaft Landau den Verdacht, dass es dem Verurteilten regelmäßig darum ging, Höchstgeschwindigkeiten zu erreichen und er es auch bei der Fahrt am 20.07.2019 darauf angelegt hat, trotz regennasser, teils überfluteter Fahrbahn eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, um seine Mitfahrer zu beeindrucken. Dies begründet den Verdacht eines Verbrechens, nämlich des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Rasens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 StGB. 

Die Staatsanwaltschaft Landau hat aufgrund der vorgenannten Umstände die Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem hierfür zuständigen Amtsgericht Landau beantragt. 

Das Amtsgericht Landau hat den Antrag für zulässig erklärt und der Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sodann hat das Gericht zu entscheiden, ob das Verfahren wiederaufgenommen und die Hauptverhandlung durchgeführt wird. 

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