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Sicherstellung von Gesichtsmasken zur Verschleierung der Identität bei Geschwindigkeitsverstößen erlaubt

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Sicherstellung von Gesichtsmasken zur Verschleierung der Identität bei Geschwindigkeitsverstößen rechtmäßig

 

Die 5. Kammer des Gerichts hat mit Urteil vom 10. Januar 2022 entschieden, dass die Sicherstellung mehrerer Gesichtsmasken anlässlich der Durchsuchung der Wohnung eines in Frankenthal lebenden Einwohners rechtmäßig war.

In den Jahren 2018 und 2019 wurden mit dem Fahrzeug des Klägers insgesamt neun, teils erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Zuletzt kam es Ende November 2019 zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, bei der der Fahrer des Pkw – wie bereits mehrfach in der Vergangenheit – eine Gesichtsmaske trug. Im Dezember 2019 fuhr eine Polizeistreife zwecks Identifizierung an die Wohnadresse des Klägers. Die Polizeibeamten waren sich aufgrund des „Blitzerfotos“ sicher, dass es sich bei dem Fahrer um den Kläger handele. Dieser reichte einen Anhörungsbogen zu dem Vorfall ein, in dem er angab, nicht selbst gefahren zu sein. Bei dem Fahrer handele es sich um eine in Duschanbe, Tadschikistan, wohnende Person. Interne Ermittlungen zu der Person verliefen erfolglos.

In einer anderen Angelegenheit wurden im September 2020 die Wohnung und der Pkw des Klägers durchsucht. Dabei fanden die Beamten u.a. drei Gesichtsmasken (eine Kunststoffmaske mit Haaren, eine schwarze Kunststoffmaske mit einem Gitter vor den Augenöffnungen und eine Stoffmaske mit Sehschlitzen) und stellten diese sicher. Der Kläger wandte sich in der Folgezeit dagegen und verlangte die Herausgabe der Masken mit der Begründung, diese würden als Schutz beim Paintballspielen eingesetzt.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger im Juli 2021 Klage und machte geltend, die Polizei operiere nur mit Vermutungen und versuche, ihm Gebühren aufzuzwingen. Es gelte die Unschuldsvermutung.

Die 5. Kammer hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Aufhebung der Sicherstellungsverfügung, noch auf Herausgabe der Gegenstände. Die Sicherstellung sei rechtmäßig erfolgt. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung habe die gegenwärtige Gefahr bestanden, dass der Kläger die Masken in Zukunft erneut einsetzen würde, um die Identität des Fahrers seines Pkw bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verschleiern. Dafür spreche, dass in der Vergangenheit insgesamt neun Fahrerermittlungen wegen Geschwindigkeitsverstößen unter Einsatz des Pkw des Klägers erforderlich geworden seien, bei denen der/die Fahrer teilweise Masken getragen hätten. Eine der drei sichergestellten Masken sei auch im Auto aufgefunden worden. Des Weiteren bestehe eine deutliche Ähnlichkeit des Klägers mit der Person auf dem „Blitzerfoto“ vom 29. November 2019. Dass er die Masken nicht zur Verschleierung seiner Identität, sondern bei verschiedenen Spielen, insbesondere beim Paintballspielen einsetze, sei eine Schutzbehauptung. Die vom Kläger angeführte Unschuldsvermutung werde durch die Sicherstellung nicht in Frage gestellt, denn sie gelte nur im Zuge der Strafverfolgung. Das Vorliegen einer Gefahr knüpfe nicht an die Schuld oder Unschuld eines Störers an, sondern ausschließlich an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Dem Kläger müsse daher auch nichts „nachgewiesen“ werden. Die Entscheidung darüber, ob eine Gefahr gegeben sei, sei eine Prognoseentscheidung, bei der typischerweise nur mit Anhaltspunkten und Wahrscheinlichkeiten operiert werden könne.

Es liege auch keine Ermessensüberschreitung durch Setzen einer unverhältnismäßigen Rechtsfolge vor. Zwar sei der Besitz der Masken nicht verboten. Es seien Alltagsgegenstände, die ersetzt werden könnten. Gleichwohl habe die akute Gefahr durch die Sicherstellung zunächst effizient beseitigt werden können. Zudem führe die grundsätzliche Ersetzbarkeit nicht automatisch dazu, dass eine Sicherstellung ausscheide, sondern sei – im Gegenteil – eventuell angezeigt, neu beschaffte Gegenstände, die die sichergestellten ersetzten, ebenfalls sicherzustellen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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