Staat haftet für Corona-Impfschäden bis April 2023 – Ärzte entlastet
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei Corona-Schutzimpfungen, die bis zum 7. April 2023 durchgeführt wurden, nicht die behandelnden Ärztinnen und Ärzte persönlich, sondern der Staat für etwaige Impfschäden haftet. Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für medizinisches Personal und regelt die Haftungsfrage endgültig.
Hintergrund des Falls
Ein Kläger hatte eine Allgemeinmedizinerin auf Schadensersatz verklagt. Er behauptete, eine fehlerhafte Aufklärung und Behandlung im Zusammenhang mit seiner Corona-Booster-Impfung am 15. Dezember 2021 hätten zu einer Herzerkrankung geführt. Er verlangte unter anderem 800.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab – nun bestätigte der BGH diese Urteile.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der III. Zivilsenat stellte fest, dass Ärztinnen und Ärzte, die Impfungen gemäß der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) durchführten, in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelten. Damit gilt nach Artikel 34 Grundgesetz ausschließlich die Amtshaftung des Staates. Eine private Haftung der behandelnden Ärztin wurde ausgeschlossen.
Die Richter begründeten dies damit, dass die Impfungen Teil einer staatlichen Impfkampagne waren. Die Ärzte handelten im Auftrag des Staates, um dessen hoheitliche Aufgaben – insbesondere den Gesundheitsschutz und die Pandemiebekämpfung – zu erfüllen. Ihr Entscheidungsspielraum war aufgrund der strikten Vorgaben der CoronaImpfV stark eingeschränkt.
Rechtliche Bedeutung
Diese Entscheidung betrifft alle Impfungen, die bis zum 7. April 2023 verabreicht wurden. In diesem Zeitraum galten die Impfleistungen als staatlich angeordnete Maßnahmen. Erst nach Außerkrafttreten der CoronaImpfV fällt die Durchführung wieder vollständig in den Bereich der privaten ärztlichen Tätigkeit.
Damit müssen Betroffene, die Impfschäden geltend machen wollen, ihre Ansprüche künftig gegenüber dem Staat und nicht gegen einzelne Ärztinnen oder Ärzte richten. Zuständig ist in diesen Fällen in der Regel das jeweilige Bundesministerium für Gesundheit oder die zuständige Landesbehörde.
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