Angeblicher sexueller Missbrauch in einer Kindertagesstรคtte
Bei der Staatsanwaltschaft Koblenz und dem Polizeiprรคsidium Koblenz gehen derzeit verschiedene Presseanfragen ein, die im Zusammenhang mit dem hier gefรผhrten Verfahren wegen des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einer Koblenzer Kindertagestรคtte auf der Pfaffendorfer Hรถhe stehen. Die Anfragen geben Anlass zu folgenden Hinweisen:
1.
Zunรคchst ist mitzuteilen, dass der Staatsanwaltschaft Koblenz nichts bekannt geworden ist, was eine Wiederaufnahme der Ermittlungen in dem am 19.10.2020 eingestellten Verfahren rechtfertigen kรถnnte. Denn sรคmtliche in den sozialen Medien diskutierten Umstรคnde – die dort oftmals allerdings falsch wiedergegeben werden โ waren bereits im Rahmen der Ermittlungen gewรผrdigt worden.
2.
Bei der Staatsanwaltschaft Koblenz sind nach Bekanntwerden der Vorwรผrfe, die den Gegenstand des Verfahrens 2071 UJs 28477/20 gebildet haben, Strafanzeigen zweier Eltern eingegangen, in denen dargestellt wird, dass ihre Kinder ein stรคrker sexualisiertes Verhalten zeigen sollen, ohne dass diese in den Anzeigen allerdings auf Vorgรคnge in der Kindertagesstรคtte zurรผckgefรผhrt wรผrden. In einem Fall hat sich kein Anfangsverdacht einer Straftat – gesetzlich definiert als “zureichende tatsรคchliche Hinweise darauf, dass eine Straftat begangen worden ist” – ergeben, in dem anderen Fall dauern die Ermittlungen noch an.
3.
Selbstverstรคndlich hat eine Staatsanwaltschaft es zu respektieren, wenn ihre Entscheidungen kritisch aufgenommen werden und dies auch artikuliert wird. Nicht hinzunehmen ist es aber, wenn Meinungsรคuรerungen strafbare Inhalte haben, d.h. sie Beleidigungen (ยงย 185 StGB), รผble Nachreden (ยงย 186 StGB), Verleumdungen (ยงย 187 StGB) oder Bedrohungen (ยงย 241 StGB) enthalten oder sie sonstige Straftatbestรคnde wie das Vortรคuschen einer Straftat (ยงย 145d StGB) oder der Androhung von Straftaten (ยงย 126 StGB) enthalten. Entsprechende Delikte wird die Staatsanwaltschaft nach Mรถglichkeit ermitteln und im Fall einer รผberwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit selbstverstรคndlich auch einer Ahndung zufรผhren.
Die Prรผfungen der bisher bekanntgewordenen Inhalte – diese sind anhand einer sehr ausfรผhrlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jeweils im Einzelfall gegen das grundgesetzlich verbriefte Recht auf freie Meinungsรคuรerung abzuwรคgen – dauern an, so dass hierzu bis auf Weiteres keine weitergehenden Auskรผnfte erteilt werden kรถnnen.
gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt
