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Staatsanwalt meldet sich zum angeblichen sexuellen Missbrauch in KITA

Angeblicher sexueller Missbrauch in einer Kindertagesstätte

1. Folgemitteilung -2071 UJs 28477/20-

Bei der Staatsanwaltschaft Koblenz und dem Polizeipräsidium Koblenz gehen derzeit verschiedene Presseanfragen ein, die im Zusammenhang mit dem hier geführten Verfahren wegen des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einer Koblenzer Kindertagestätte auf der Pfaffendorfer Höhe stehen. Die Anfragen geben Anlass zu folgenden Hinweisen:

1.
Zunächst ist mitzuteilen, dass der Staatsanwaltschaft Koblenz nichts bekannt geworden ist, was eine Wiederaufnahme der Ermittlungen in dem am 19.10.2020 eingestellten Verfahren rechtfertigen könnte. Denn sämtliche in den sozialen Medien diskutierten Umstände – die dort oftmals allerdings falsch wiedergegeben werden – waren bereits im Rahmen der Ermittlungen gewürdigt worden.

2.
Bei der Staatsanwaltschaft Koblenz sind nach Bekanntwerden der Vorwürfe, die den Gegenstand des Verfahrens 2071 UJs 28477/20 gebildet haben, Strafanzeigen zweier Eltern eingegangen, in denen dargestellt wird, dass ihre Kinder ein stärker sexualisiertes Verhalten zeigen sollen, ohne dass diese in den Anzeigen allerdings auf Vorgänge in der Kindertagesstätte zurückgeführt würden. In einem Fall hat sich kein Anfangsverdacht einer Straftat – gesetzlich definiert als “zureichende tatsächliche Hinweise darauf, dass eine Straftat begangen worden ist” – ergeben, in dem anderen Fall dauern die Ermittlungen noch an.

3.

Selbstverständlich hat eine Staatsanwaltschaft es zu respektieren, wenn ihre Entscheidungen kritisch aufgenommen werden und dies auch artikuliert wird. Nicht hinzunehmen ist es aber, wenn Meinungsäußerungen strafbare Inhalte haben, d.h. sie Beleidigungen (§ 185 StGB), üble Nachreden (§ 186 StGB), Verleumdungen (§ 187 StGB) oder Bedrohungen (§ 241 StGB) enthalten oder sie sonstige Straftatbestände wie das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) oder der Androhung von Straftaten (§ 126 StGB) enthalten. Entsprechende Delikte wird die Staatsanwaltschaft nach Möglichkeit ermitteln und im Fall einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit selbstverständlich auch einer Ahndung zuführen.

Die Prüfungen der bisher bekanntgewordenen Inhalte – diese sind anhand einer sehr ausführlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jeweils im Einzelfall gegen das grundgesetzlich verbriefte Recht auf freie Meinungsäußerung abzuwägen – dauern an, so dass hierzu bis auf Weiteres keine weitergehenden Auskünfte erteilt werden können.

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt

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