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Staatsanwalt zum Tötungsdelikt in Urmitz !

Koblenz - Totschlags - Kopfverletzungen

Staatsanwalt zum Tötungsdelikt in Urmitz !

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt wegen des Verdachts des Totschlags ein Ermittlungsverfahren gegen einen zuletzt im Kreis Mayen-Koblenz wohnhaft gewesenen 45-jährigen ukrainischen Staatsangehörigen.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in der Nacht zum 13.10.2024 auf einem Garagengelände in Urmitz einem 46 Jahre alt gewordenen russischen Staatsangehörigen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung derart schwere Kopfverletzungen zugefügt zu haben, dass der Geschädigte kurz darauf verstarb. Auslöser der Tat dürften nach bisher vorliegenden Erkenntnissen bereits länger andauernde finanzielle Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Tatopfer gewesen sein. 

Der Beschuldigte wurde am 13.10.2024 vorläufig festgenommen und am Folgetag der zuständigen Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Koblenz vorgeführt. Diese hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des Totschlags und der Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität erlassen.
 
Der Beschuldigte macht derzeit von seinem Schweigerecht Gebrauch und befindet sich in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz.

Die Ermittlungen dauern an. Insbesondere werden Zeugen zu vernehmen und sichergestellte Asservate auszuwerten sein. Weitergehende Auskünfte sind derzeit, auch auf Nachfrage, nicht möglich.

Rechtlicher Hinweis: 

Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.

Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Ein wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.

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