Stadt Koblenz verbietet sogenannte Corona-Spaziergänge
Die Stadt Koblenz hat sich in enger Abstimmung mit der Polizei dazu entschlossen, die sogenannten Corona-Spaziergänge ab Samstag, 15. Januar zu verbieten. Dies betrifft nicht nur die Versammlungen an Samstagen und Montagen, sondern gilt allgemein für alle nicht angemeldeten Versammlungen bis zum Ablauf des 31. Januars.
Das Verbot stützt sich auf das Versammlungsgesetz (VersG), wonach die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten kann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.
Unter öffentlicher Sicherheit wird der Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit verstanden. Dazu zählen auch die Gefahren, die vom derzeit sprunghaft gestiegenen Infektionsgeschehen ausgehen (7 Tage-Inzidenz am 13.01.2022: 464,8). Somit sind grundsätzlich auch Versammlungsverbote geboten, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Polizei und Verwaltung haben seit Mitte Dezember 2021 feststellen müssen, dass die montags und samstags stattfindenden „Spaziergänge“ der Corona-Maßnahmen-Kritiker mit jeweils 1.000 bis 3.000 Teilnehmenden, die gemeinschaftlich mit Parolen sowie Musikbeiträgen durch das Stadtgebiet zogen, erkennbar gut organisiert waren, da für diese „Spaziergänge“ über Messenger-Dienste und soziale Plattformen mit erheblichem zeitlichen Vorlauf aktiv zu einer Teilnahme aufgerufen wird. Ferner ist festzustellen, dass der überwiegende Teil der Demonstrierenden sich nicht an die geforderten Abstände noch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen gehalten haben. Wenn die Ordnungsbehörden dagegen eingeschritten sind, waren aus dem Kreis der Teilnehmenden in gesteigertem Maß aggressive Handlungen registriert worden.
Es besteht grundsätzlich das Erfordernis, dass eine öffentliche Versammlung im Sinne von § 14 VersG spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde anzumelden ist. Das Anmeldeerfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass die zuständigen Sicherheitsbehörden einen zeitlichen Vorlauf brauchen, um zu prüfen, ob von der Durchführung der Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Die nun erlassene Verfügung dient dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leib und Leben). Es besteht die Möglichkeit, Versammlungen rechtzeitig anzuzeigen und – soweit keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu erwarten sind unter Auflagen durchzuführen.
Bei Zuwiderhandlungen können gegen Personen die zu einer Versammlung aufrufen Freiheits- oder Geldstrafen verhängt werden. Gegen Teilnehmende an einer verbotenen Versammlung sind Geldbußen bis zu 500 Euro möglich.