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Strafbarkeit von falschen Angaben bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen

17. April 2020 1 Min. Lesezeit
urteil Gericht

Die Bundes- und Landesregierungen haben in den letzten Wochen vielfรคltige MaรŸnahmen zur finanziellen Unterstรผtzung von Unternehmen ergriffen, die aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche EinbuรŸen erleiden. In den letzten Tagen sind bei der Staatsanwaltschaft Koblenz allerdings Strafanzeigen und Eingaben eingegangen, die den Anfangsverdacht begrรผnden, dass Unternehmer die unbรผrokratisch gestaltete Beantragung und Auszahlung dieser Soforthilfen dazu ausnutzen, durch Falschangaben in den Antragsformularen Fรถrdermittel zu erschleichen, auf die tatsรคchlich kein Anspruch besteht.

Falsche Angaben bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen begrรผnden den Verdacht des Betruges zum Nachteil des Vermรถgens der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Bundeslandes gemรครŸ ยง 263 Strafgesetzbuch. Im Falle einer Strafbarkeit nach ยง 263 Strafgesetzbuch drohen Freiheitsstrafe bis zu fรผnf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fรคllen auch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz wird ihr bekanntwerdende Betrugshandlungen mit Nachdruck verfolgen. UnrechtmรครŸig erlangte Fรถrdermittel kรถnnen im Wege der Kontenpfรคndung bereits im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht wieder sichergestellt werden. Auch kรถnnen unrichtige Angaben bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen in Betriebsprรผfungen der Finanzbehรถrden auffallen. Diese sind gemรครŸ ยง 31a Abgabenordnung verpflichtet, einen bestehenden Betrugsverdacht den Strafverfolgungsbehรถrden mitzuteilen. Das Steuergeheimnis bietet hiervor keinen Schutz.

 

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt

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