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  • Vater wollte eigene Kinder töten – BGH bestätigt Urteil!

    Vater wollte eigene Kinder töten – BGH bestätigt Urteil!

    BGH bestätigt Urteil gegen Vater wegen versuchten Mordes an drei Kindern 

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Zwickau gegen einen Vater wegen versuchten Mordes an seinen drei Kindern bestätigt. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat verwarf mit Beschluss vom 6. Mai 2026 die Revision des Angeklagten. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

    Das Landgericht Zwickau hatte den Mann bereits am 2. Oktober 2025 wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt.

    Angeklagter wollte sich und seine Kinder töten

    Nach den Feststellungen des Gerichts plante der Angeklagte im November 2024, sich selbst sowie seine vier, sechs und neun Jahre alten Kinder zu töten. Hintergrund der Tat war die Trennung von seiner Ehefrau. Laut Urteil wollte der Mann die Mutter der Kinder damit bestrafen.

    Der Vater setzte die Kinder gemeinsam mit sich in ein Auto. Anschließend leitete er Abgase über einen mit dem Auspuff verbundenen Staubsaugerschlauch in das Fahrzeuginnere.

    Damit die Kinder keinen Verdacht schöpften, ließ er sie auf Tablets Videos anschauen und Spiele spielen. Nach den Feststellungen des Gerichts ging der Angeklagte davon aus, dass alle Insassen durch die Abgase sterben würden.

    Nachbarn verhinderten die Vollendung der Tat

    Aufmerksame Nachbarn bemerkten den Vorfall nach etwa 30 Minuten und griffen rechtzeitig ein. Dadurch verhinderten sie die Vollendung der Tat. Die drei Kinder erlitten glücklicherweise keine körperlichen Schäden.

    Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit stark alkoholisiert war. Zudem diagnostizierte ein gerichtlicher Sachverständiger bei ihm eine Anpassungsstörung. Deshalb bewertete das Landgericht seine Schuldfähigkeit als erheblich vermindert.

    Bundesgerichtshof sieht keine Rechtsfehler

    Der Bundesgerichtshof überprüfte das Urteil auf Grundlage der Revision des Angeklagten. Die Richter fanden jedoch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Deshalb blieb das Urteil des Landgerichts bestehen.

    Mit der Entscheidung des BGH ist das Urteil gegen Vater wegen versuchten Mordes an drei Kindern endgültig rechtskräftig.

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    Informationen zur Arbeit des Bundesgerichtshofs gibt es außerdem auf der offiziellen Webseite des Bundesgerichtshofs.

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  • Lebensgefährtin angezündet – BGH bestätigt Freispruch

    Lebensgefährtin angezündet – BGH bestätigt Freispruch

    Brandfall vor Gericht: Bundesgerichtshof weist Revision zurück

    Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsverfahren eine wichtige Entscheidung in einem aufsehenerregenden Fall aus Sachsen getroffen. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat verwarf die Revision der Nebenklägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden. Das Landgericht hatte den Angeklagten bereits am 24. April 2025 vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung freigesprochen.

    Damit ist die Entscheidung nun rechtskräftig. Ausschlaggebend dafür war auch, dass die Generalstaatsanwaltschaft Dresden ihre eigene Revision gegen das Urteil inzwischen zurückgenommen hat. Der Bundesgerichtshof sah bei der Prüfung der Revision der Nebenklägerin keinen Rechtsfehler.

    Schwere Vorwürfe gegen den Angeklagten

    Dem Angeklagten hatte die Anklage vorgeworfen, am 23. Januar 2021 seine damalige Lebensgefährtin während eines Streits mehrfach geschlagen, mit Ethanol übergossen und anschließend angezündet zu haben. Die Frau erlitt dabei großflächige Verbrennungen und schwebte in Lebensgefahr.

    Nach einer Notoperation musste sie sich weiteren medizinischen Eingriffen unterziehen. Mehrere Hauttransplantationen wurden notwendig. Der frühere Hautzustand ließ sich laut den Feststellungen jedoch nicht wiederherstellen.

    Landgericht sah andere Geschehensabläufe als erwiesen an

    Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte sich der Streit zwischen beiden zu einem Gerangel. Die Nebenklägerin soll demnach Kleidung des Angeklagten auf die Terrasse geworfen haben und im Begriff gewesen sein, diese mit Alkohol aus einem Kanister zu übergießen, um sie anzuzünden.

    Während des Gerangels schwappte Ethanol auf den Rücken der Frau, bevor der Angeklagte ihr den Kanister entreißen konnte. Anschließend hielt sich die Nebenklägerin nach den Feststellungen des Gerichts selbst ein brennendes Feuerzeug an den Ärmel und geriet dadurch in Brand. Der Angeklagte löschte die Flammen laut Urteil, indem er die Frau im Schnee wälzte, und setzte einen Notruf ab.

    Gutachten und Zeugenaussagen gaben den Ausschlag

    Das Landgericht stützte seine Überzeugung insbesondere auf rechtsmedizinische Gutachten sowie auf Aussagen von Zeugen aus den Reihen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst. Hinzu kamen die Angaben des Angeklagten, die das Gericht als glaubhaft bewertete.

    Gerade diese Beweiswürdigung stand im Zentrum des Verfahrens. Das Gericht konnte sich nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin tatsächlich übergossen und angezündet hatte. Genau deshalb sprach es ihn frei.

    Mit der Entscheidung aus Leipzig bleibt dieser Freispruch bestehen. Der BGH verwirft Revision nach Freispruch – und bestätigt damit, dass die Prüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergab. Für den Fall bedeutet das das endgültige Ende des Strafverfahrens gegen den Angeklagten. Der BGH verwirft Revision nach Freispruch damit in einem Verfahren, das wegen der schweren Folgen für die Geschädigte bundesweit Aufmerksamkeit erzeugte. Auch aus juristischer Sicht bleibt festzuhalten: Der BGH verwirft Revision nach Freispruch, wenn die revisionsrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

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  • BGH hebt Vergewaltigungsurteil erneut auf – Fall muss neu verhandelt werden

    BGH hebt Vergewaltigungsurteil erneut auf – Fall muss neu verhandelt werden

    BGH hebt Vergewaltigungsurteil erneut auf

    Der Bundesgerichtshof hat erneut ein Urteil des Landgerichts Ingolstadt aufgehoben.

    Damit scheitert die Verurteilung eines Angeklagten wegen Vergewaltigung bereits zum zweiten Mal an rechtlichen Fehlern.

    Zweites Urteil erneut beanstandet

    Das Landgericht hatte den Angeklagten im zweiten Rechtsgang erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

    Der Vorwurf:
    Der Mann soll am 3. Mai 2022 eine 18-jährige Schülerpraktikantin in seinem Unternehmen zu sexuellen Handlungen gegen ihren erkennbaren Willen veranlasst haben.

    Doch auch dieses Urteil hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs stellte fest, dass die Beweiswürdigung erneut fehlerhaft war.

    Beweiswürdigung erneut rechtsfehlerhaft

    Bereits im ersten Verfahren hatte der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben. Damals beanstandete der Senat ebenfalls Mängel in der Beweiswürdigung und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

    Nun zeigt sich: Auch im zweiten Anlauf konnte das Landgericht die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Die Feststellungen zum Tatgeschehen genügten erneut nicht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

    Neuer Prozess in München

    Der Fall wird nun ein weiteres Mal neu verhandelt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das Verfahren an eine Strafkammer des Landgerichts München I zu übertragen.

    Damit ist klar: Die Schuldfrage bleibt weiterhin offen. Das neue Gericht muss den Sachverhalt vollständig neu prüfen und die Beweise rechtlich einwandfrei würdigen.

    Wiederholte Aufhebung ungewöhnlich

    Dass ein Urteil gleich zweimal wegen derselben Problematik aufgehoben wird, kommt in der Praxis selten vor. Der Bundesgerichtshof macht damit deutlich, wie hoch die Anforderungen an eine nachvollziehbare und rechtssichere Beweiswürdigung sind.

    Erst wenn diese Anforderungen erfüllt sind, kann ein Urteil Bestand haben.

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  • BGH prüft Werbung für „Online-Diagnose“: Verstößt Fragebogen-Medizin gegen das Heilmittelwerbegesetz?

    BGH prüft Werbung für „Online-Diagnose“: Verstößt Fragebogen-Medizin gegen das Heilmittelwerbegesetz?

    Fragebogen statt Arztbesuch?

    Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich in einem aktuellen Verfahren mit einer hochrelevanten Frage für den Gesundheitsmarkt: Darf ein Unternehmen im Internet mit einer „Online-Diagnose“ werben, wenn dabei kein persönlicher Arztkontakt stattfindet? Im Mittelpunkt steht dabei der § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG), der Werbung für Fernbehandlungen nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Der Fall betrifft außerdem das Wettbewerbsrecht, weil ein Verein aus dem Gesundheitsbereich Unterlassung verlangt.

    Besonders brisant: Die medizinischen Leistungen sollen über in Irland ansässige Ärzte erbracht werden. Der BGH muss nun entscheiden, ob die konkrete Form der Fernbehandlung den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht oder ob die Werbung unzulässig ist.

    Worum geht es in dem Verfahren genau?

    Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Aufgabe in der Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder liegt. Dazu zählt insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Zu den Mitgliedern gehören mehrere Ärztekammern, außerdem Ärzte sowie Kliniken.

    Die Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der Verbraucher eine ärztliche Konsultation vermittelt bekommen sollen. Diese Konsultation umfasst nach Darstellung der Beklagten eine Diagnose sowie eine Therapieempfehlung. Zusätzlich bietet das Unternehmen an, die gegebenenfalls notwendigen Medikamente über eine kooperierende Versandhandelsapotheke zu beziehen.

    Welche Krankheitsbilder sind betroffen?

    Das Online-Angebot richtet sich auf mehrere konkrete Krankheitsbilder. Dazu gehören:

    • Erektionsstörung
    • Haarausfall
    • Vorzeitiger Samenerguss
    • Akne

    Gerade bei der Behandlung von Erektionsstörungen sieht das Berufungsgericht besondere medizinische Risiken. Denn es könnten psychische Ursachen vorliegen, die zusätzliche (psycho)therapeutische Maßnahmen erforderlich machen.

    So läuft die „Online-Diagnose“ ab

    Nach dem Konzept der Beklagten füllt der Nutzer zunächst einen textbasierten Online-Fragebogen aus. Darin werden Gesundheitszustand, Symptome, Unverträglichkeiten sowie die Einnahme von Medikamenten abgefragt. Anschließend soll ein Arzt auf Grundlage dieser Angaben eine Einschätzung treffen.

    Entscheidend ist jedoch: Es findet kein persönlicher Kontakt zwischen Patient und Arzt statt. Auch eine Videokonferenz oder ein Telefongespräch gibt es nicht. Die Partnerärzte, die in Irland registriert und ansässig sind, stellen ein Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhandelsapotheke weiter. Diese übernimmt dann den Versand des Medikaments.

    Warum klagt der Verein?

    Der Kläger hält die Werbung der Beklagten für unlauter. Er stützt sich dabei auf § 3a UWG in Verbindung mit dem Verbot der Werbung für Fernbehandlungen aus § 9 HWG. Nach Auffassung des Klägers verstößt das Unternehmen gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln und verschafft sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil.

    Der Verein verlangt daher, dass die Beklagte die Werbung für diese Form der Behandlung unterlässt.

    Wie entschieden die Gerichte bisher?

    Landgericht: Klage abgewiesen

    Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Damit durfte die Beklagte vorerst weiter mit ihrer „Online-Diagnose“ werben.

    Berufungsgericht: Beklagte muss Werbung unterlassen

    Das Berufungsgericht sah die Sache jedoch anders und gab dem Kläger recht. Nach seiner Auffassung verstößt der Internetauftritt gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9 HWG.

    Das Gericht stellte dabei klar, dass die Beklagte für eine Fernbehandlung werbe, weil Diagnose und Rezept ausschließlich auf Basis der Online-Angaben erfolgen. Da ein persönlicher Kontakt fehle, entspreche dieses Vorgehen nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards.

    Besonders wichtig: Das Berufungsgericht hielt es für unerheblich, ob die Fernbehandlung nach irischem oder deutschem Berufsrecht zulässig wäre. Entscheidend sei allein, ob die Behandlung im Sinne des HWG fachlich anerkannt ist.

    Was muss der BGH jetzt entscheiden?

    Der BGH muss nun in der Revision klären, ob die Werbung für diese Art der Fernbehandlung tatsächlich gegen § 9 HWG verstößt. Der Kernpunkt lautet: Entspricht eine rein fragebogenbasierte Diagnose und Rezeptausstellung ohne persönlichen Kontakt den allgemein anerkannten fachlichen Standards?

    Fällt die Antwort negativ aus, dürfte die Werbung für eine solche „Online-Diagnose“ unzulässig sein. Bejaht der BGH hingegen die Standards, könnte die Beklagte ihr Geschäftsmodell weiterhin bewerben.

    Warum ist der Fall für Verbraucher und den Gesundheitsmarkt so wichtig?

    Der Streit betrifft nicht nur die Beklagte, sondern hat Signalwirkung für viele Anbieter im Bereich Telemedizin. Immer mehr Unternehmen setzen auf digitale Lösungen, weil Verbraucher schnelle Hilfe erwarten und weil Versandapotheken sowie Online-Rezepte wirtschaftlich attraktiv sind.

    Gleichzeitig steht der Gesetzgeber seit Jahren vor der Herausforderung, moderne Telemedizin zu ermöglichen, ohne Patientenschutz und medizinische Standards zu gefährden. Genau an dieser Schnittstelle bewegt sich das Verfahren vor dem BGH.

    Wer sich für weitere aktuelle Meldungen aus dem Bereich Polizei, Justiz und Sicherheit interessiert, findet zusätzliche Beiträge auch in unseren Rubriken News und Deutschland.

    Weitere Informationen zum rechtlichen Rahmen bieten außerdem offizielle Stellen wie das Bundesministerium der Justiz (HWG im Volltext) sowie der Bundesgerichtshof.

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  • Letzte Generation im Fokus: BGH bestätigt Verurteilung wegen Veröffentlichung von Ermittlungsakten

    Letzte Generation im Fokus: BGH bestätigt Verurteilung wegen Veröffentlichung von Ermittlungsakten

    BGH verwirft Revision: Veröffentlichung amtlicher Ermittlungsbeschlüsse bleibt strafbar

    Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Damit ist die Entscheidung vom 18. Oktober 2024 rechtskräftig. Das Landgericht hatte den Mann wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten.

    Worum ging es in dem Fall?

    Nach den Feststellungen des Landgerichts veröffentlichte der Angeklagte im August 2023 im Internet mehrere amtliche Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München. Dabei handelte es sich um Anordnungen zur Telekommunikationsüberwachung sowie um Beschlüsse zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen.

    Diese Maßnahmen standen im Zusammenhang mit einem laufenden Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft München gegen Mitglieder der Gruppierung „Letzte Generation“. Die Ermittler prüften den Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB.

    Dokumente nahezu vollständig online gestellt

    Der Angeklagte veröffentlichte die Beschlüsse mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten. Er schwärzte zwar Namen, Geburtsdaten, Kontoverbindungen und weitere identifizierende Angaben. Dennoch stellte er die Dokumente im Übrigen vollständig und wortlautgetreu online – inklusive Aktenzeichen und Rubrum.

    Der Mann ging dabei nach den Feststellungen sogar selbst davon aus, dass er damit den Straftatbestand erfüllen könnte. Genau darauf stützte sich später auch die rechtliche Bewertung.

    BGH: Meinungsfreiheit schützt nicht vor Strafbarkeit

    Mit seiner Revision griff der Angeklagte vor allem § 353d Nr. 3 StGB an und hielt die Vorschrift für verfassungswidrig. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Das Gericht sah keinen Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts und bestätigte sowohl den Schuldspruch als auch die Strafzumessung.

    Der Senat stellte zudem klar, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK dem Schuldspruch nicht entgegensteht. Nach Auffassung des BGH greift § 353d Nr. 3 StGB nur äußerst schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Die Regelung gelte nur für bestimmte Verfahren und nur für einen eng begrenzten Zeitraum. Außerdem erfasse sie lediglich vorsätzliche Veröffentlichungen amtlicher Dokumente im Wortlaut oder in wesentlichen Teilen – eine inhaltliche Berichterstattung bleibe weiterhin möglich.

    Kein Normenkontrollverfahren

    Auch ein Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG leitete der Senat nicht ein. Der BGH sah die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt und verwies auf bereits bestehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vorschrift.

    Damit bleibt festzuhalten: Wer amtliche Dokumente aus laufenden Strafverfahren nahezu vollständig und wörtlich veröffentlicht, riskiert weiterhin eine Strafbarkeit – selbst dann, wenn personenbezogene Daten teilweise geschwärzt werden.

    Mehr aktuelle Meldungen findest Du auch in unserer Rubrik News sowie unter Deutschland.

    Offizielle Informationen und Hinweise zu Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung findest Du unter anderem bei Behörden wie der Generalstaatsanwaltschaft München oder dem Bundesgerichtshof.

  • Verurteilung eines Berliner Arztes wegen Mitwirkung an einer Selbsttötung

    Verurteilung eines Berliner Arztes wegen Mitwirkung an einer Selbsttötung

    BGH bestätigt Totschlagsurteil gegen Freitodbegleiter

    Der Bundesgerichtshof hat ein viel beachtetes Urteil zur strafbaren Suizidhilfe bestätigt. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat verwarf die Revision eines pensionierten Arztes, den das Landgericht Berlin I wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Abgrenzung zwischen erlaubter Suizidhilfe und strafbarer Tötung auf.

    Depressive Erkrankung als zentraler Faktor

    Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die 37-jährige Geschädigte in einer akuten depressiven Episode einer manisch-depressiven Grunderkrankung. In dieser Situation wandte sie sich an den Angeklagten, der als sogenannter Freitodbegleiter tätig war. Bereits nach einem etwa 90-minütigen Kennenlernen erklärte er seine Bereitschaft, ihre Selbsttötung aktiv zu unterstützen.

    Der Arzt verzichtete bewusst auf ein Abwarten oder die Einbindung einer Sterbehilfeorganisation. Obwohl ihm bekannt war, dass schwere Depressionen die freie Willensbildung erheblich beeinträchtigen können, nahm er für sich in Anspruch, die Freiverantwortlichkeit eigenständig beurteilen zu können. Diese Fehleinschätzung bildete später einen zentralen Punkt der gerichtlichen Bewertung.

    Ambivalenter Todeswunsch und manipulative Zusicherungen

    Nach einem ersten, gescheiterten Suizidversuch, den die Frau überlebte, brachten Rettungskräfte sie in eine psychiatrische Klinik. Während des Klinikaufenthalts zeigte sich ihr Todeswunsch als hochgradig ambivalent. Sie schwankte zwischen neuem Lebensmut und erneuten Suizidgedanken. Der Angeklagte erkannte diese Labilität, hielt jedoch weiter engen Kontakt zu ihr.

    Besonders schwer wog aus Sicht des Gerichts, dass der Angeklagte der Frau zusicherte, ihr Sterben notfalls durch zusätzliche Medikamente sicherzustellen. Diese Zusicherung entsprach nicht der Wahrheit und beeinflusste die Entscheidung der Geschädigten maßgeblich. Damit, so das Landgericht, hielt der Angeklagte das Geschehen steuernd in der Hand.

    BGH sieht keinen Rechtsfehler

    Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Bewertung. Die Richter gingen davon aus, dass die Geschädigte ihren Entschluss nicht freiverantwortlich getroffen hatte. Aufgrund der depressiven Erkrankung, der nachgewiesenen Willenslabilität und der manipulativen Einflussnahme des Angeklagten liege ein Totschlag in mittelbarer Täterschaft vor. 

    Für einen früheren Suizidversuch hatte das Landgericht den Angeklagten hingegen freigesprochen, da sich eine fehlende Freiverantwortlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht sicher feststellen ließ. Auch diese Differenzierung hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

    Weitere Hintergründe zu aktuellen Gerichtsentscheidungen findest Du in unserem Bereich News sowie in der Rubrik Deutschland. Offizielle Informationen stellt auch der Bundesgerichtshof bereit.

    Mit dem nun rechtskräftigen Urteil setzt der BGH ein deutliches Zeichen: Wer bei nicht freiverantwortlichen Suizidentscheidungen aktiv eingreift, macht sich strafbar. Die Entscheidung dürfte die rechtliche Diskussion um Suizidhilfe in Deutschland nachhaltig prägen.

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  • Soldat wegen dreifachen Mordes und wegen fahrlässiger Tötung verurteilt !

    Soldat wegen dreifachen Mordes und wegen fahrlässiger Tötung verurteilt !

    Urteil wegen dreifachen Mordes im Landkreis Rotenburg

    Revision des Angeklagten endgültig verworfen

    Der Bundesgerichtshof bestätigt das Urteil des Landgerichts Verden im Fall des dreifachen Mordes im Landkreis Rotenburg (Wümme).

    Der 6. Strafsenat des BGH verwarf den Revisionsantrag des Angeklagten am 26. November 2025. Damit ist die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig. Das Gericht stellte zusätzlich die besondere Schwere der Schuld fest. Das Urteil wegen dreifachen Mordes im Landkreis Rotenburg bleibt somit unverändert bestehen.

    Hintergrund der Tatserie vom 1. März 2024

    Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte, ein Bundeswehrsoldat, in den frühen Morgenstunden gewaltsam in mehrere Wohnhäuser ein. Er überraschte dort vier Personen und schoss mehrfach auf sie. Drei der Opfer, darunter der neue Partner seiner Ehefrau, dessen Mutter sowie eine Freundin der Ehefrau, starben sofort. Das Gericht wertete diese Taten als heimtückische Morde.

    Tragischerweise kam auch ein Kleinkind ums Leben. Das Landgericht stufte diesen Todesfall als fahrlässige Tötung ein. Der Angeklagte nahm das Kind nicht wahr, als er auf dessen Mutter schoss. Die Kombination aus Mord und fahrlässiger Tötung führte zur Bildung einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe.

    Bewertung des Bundesgerichtshofs

    Der BGH prüfte das Urteil vollständig anhand der Sachrüge. Die Richter fanden keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Somit bleibt das Urteil wegen dreifachen Mordes im Landkreis Rotenburg endgültig bestehen und erhält volle Rechtskraft. Der Beschluss verdeutlicht erneut die strenge Bewertung heimtückischer Tötungsdelikte durch die höchstrichterliche Rechtsprechung.

    Relevanz für Rechtsprechung und Öffentlichkeit

    Die Entscheidung schafft bundesweite Aufmerksamkeit, da das Gericht ein besonders schweres Gewaltverbrechen rechtlich bestätigte. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld führt nahezu zwingend zu einer stark verlängerten Mindesthaftdauer. Der Fall zeigt außerdem, wie Gerichte die Abgrenzung zwischen Mordmerkmalen und fahrlässiger Tötung treffen.

    Weiterführende Informationen

    Leserinnen und Leser finden zusätzliche Hintergründe zu ähnlichen Fällen im Nachrichtenbereich unter blaulichtmyk.de/news/ sowie bundesweite Meldungen unter blaulichtmyk.de/deutschland/. Offizielle Auskünfte liefert zudem der Bundesgerichtshof.

  • Jugendstrafe wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat rechtskräftig

    Jugendstrafe wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat rechtskräftig

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur staatsgefährdenden Gewalttat

    Revision des Angeklagten ohne Erfolg

    Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen. Damit bleibt die verhängte Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bestehen. Der 3. Strafsenat fand keine Rechtsfehler, die einen Vorteil für den Angeklagten begründet hätten.

    Extremistische Pläne und der Aufbau einer Parallelstruktur

    Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts verfolgte der damals 16- bis 18-jährige Angeklagte die Absicht, eine an der SS-Ideologie orientierte Parallelgesellschaft zu etablieren. Gemeinsam mit künftigen Mitstreitern sollten Waffen, Rohstoffe und Strukturen geschaffen werden, um einen sogenannten „Kleinkrieg gegen die BRD und EU“ zu führen. Die geplanten Gewalttaten sollten gezielt Staatsbedienstete treffen, um das Vertrauen der Bevölkerung in die staatliche Ordnung zu erschüttern.

    Diese extremistische Ausrichtung erfüllte nach Einschätzung der Gerichte die Voraussetzungen einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Besonders die Kombination aus ideologischer Radikalisierung, konkreten Vorbereitungen und Waffenbeschaffung führte zur strafrechtlichen Bewertung.

    Bewaffnung mittels 3D-Druck und Manipulationen an Schreckschusswaffen

    Der Angeklagte hatte begonnen, mit einem 3D-Drucker eine automatische Selbstladewaffe herzustellen. Darüber hinaus veränderte er eine Schreckschusspistole so, dass sie scharfe Geschosse verschießen konnte. Diese Manipulation stellte ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar. Um praktische Erfahrungen im Umgang mit Schusswaffen zu sammeln, trat er zudem einem Schützenverein bei.

    Diese Handlungen wertete das Landgericht als wesentliche Schritte zur Umsetzung seiner Pläne. Die Kombination aus ideologisch motivierter Gewaltfantasie und praktischer Waffenproduktion führte letztlich zur Verurteilung.

    Rechtskräftiges Urteil nach umfassender Prüfung

    Der Bundesgerichtshof überprüfte das Urteil anhand der geltend gemachten Verfahrens- und Sachrügen. Die Richter sahen jedoch keinen Fehler, der das Urteil beeinflusst hätte. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts Limburg nun endgültig.

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  • Verurteilung zweier ehemaliger Soldaten wegen Vergewaltigung in einer Kölner Kaserne !

    Verurteilung zweier ehemaliger Soldaten wegen Vergewaltigung in einer Kölner Kaserne !

    Vergewaltigung in Kölner Kaserne

    Strafsenat weist Revisionen der Angeklagten vollständig zurück

    Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen zwei ehemalige Soldaten bestätigt, die das Landgericht Köln wegen der Vergewaltigung in einer Kölner Kaserne zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt hatte. Damit ist die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig. Die Tat hatte im Oktober 2021 bundesweit für großes Aufsehen gesorgt.

    Das Landgericht Köln sah es als erwiesen an, dass die beiden Männer eine 18-Jährige mehrfach vergewaltigten. Die Angeklagten lernten die junge Frau zuvor in einer Diskothek in Köln kennen. Die Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt stark in ihrer Fähigkeit zur Willensbildung eingeschränkt. Die Männer nahmen sie mit auf das Kasernengelände und missbrauchten sie dort auf einer Stube.

    Gericht bestätigt Tatablauf und Schwere der Schuld

    Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass beide Täter während der Übergriffe Videoaufnahmen anfertigten. Diese Aufnahmen belegten nicht nur den Ablauf der Taten, sondern erfüllten zusätzlich den Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Das Gericht betonte die besondere Schutzbedürftigkeit der Geschädigten sowie das Ausnutzen der militärischen Umgebung durch die Täter.

    Für den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten verhängte das Landgericht eine Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Sein erwachsener Mittäter erhielt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung verschiedener Beweismittel an.

    Bundesgerichtshof sieht keine Rechtsfehler

    Beide Angeklagten versuchten, das Urteil durch Revision anzufechten. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs prüfte das Verfahren jedoch umfassend und sah keine Rechtsfehler. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen, sodass die Verurteilungen endgültig bestehen bleiben.

    Die Entscheidung des BGH stärkt die Position von Opfern sexualisierter Gewalt und unterstreicht die klare strafrechtliche Bewertung von Taten, die im militärischen Umfeld stattfinden. Weitere Informationen zu aktuellen Rechtsthemen finden Leserinnen und Leser auch im Nachrichtenbereich von blaulichtmyk.de.

    Weitere Hinweise für Betroffene

    Betroffene sexualisierter Gewalt können sich jederzeit an die Polizei wenden. Die Bundespolizei bietet Informationen und Anlaufstellen unter bundespolizei.de. Unterstützung erhalten Betroffene außerdem über das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter der bundesweiten Nummer 116 016.

  • BGH bestätigt Urteil gegen früheren Bushido-Manager

    BGH bestätigt Urteil gegen früheren Bushido-Manager

    Revision gegen Entscheidung des Landgerichts Berlin ohne Erfolg

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revision des früheren Managers von Rapper Bushido vollständig zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 5. Februar 2024 bleibt damit bestehen. Die Richter setzten in einem komplexen Verfahren, das sich über mehr als dreieinhalb Jahre und 114 Sitzungstage erstreckte, eine Gesamtgeldstrafe von neunzig Tagessätzen fest. Jeder Tagessatz beträgt nach der Entscheidung des Landgerichts neunhundert Euro.

    Der Angeklagte hatte zwischen Oktober 2017 und November 2018 mehrere vertrauliche Gespräche mit Bushido und weiteren Personen heimlich mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet. Diese Taten wertete das Gericht als dreizehnfache Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes. Die Überprüfung der Entscheidung durch den BGH ergab keine Rechtsfehler, sodass der Schuldspruch und die angesetzte Tagessatzhöhe rechtskräftig wurden.

    Freisprüche bei schweren Vorwürfen weiterhin gültig

    Der frühere Manager war in weiteren Punkten angeklagt, darunter versuchte schwere räuberische Erpressung, Freiheitsberaubung und gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Künstlers Bushido. Das Landgericht sprach ihn von diesen schwerwiegenden Vorwürfen frei. Auch dieser Teil des Urteils bleibt unverändert bestehen.

    Für die erlittene Untersuchungshaft hatte das Landgericht eine Entschädigung nach dem StrEG vorgesehen. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte sofortige Beschwerde ein, der der 5. Strafsenat nun stattgab.

    BGH kippt Entschädigung für Untersuchungshaft

    Der BGH hob die angeordnete Entschädigung vollständig auf. Die Richter begründeten dies mit der vorrangig anzuwendenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. Danach wird erlittene Untersuchungshaft automatisch auf eine verhängte Strafe angerechnet. Da in diesem Fall die Dauer der Untersuchungshaft die Höhe der Geldstrafe nicht überschreitet, entfällt jede Form der Entschädigung.

    Durch diese Entscheidung reduziert sich faktisch die zu zahlende Geldstrafe, eine weitergehende Entschädigungsleistung besteht jedoch nicht. Der Fall zeigt erneut die komplexen rechtlichen Folgen bei langwierigen Strafverfahren und die Bedeutung der gesetzlichen Regelungen zur Haftanrechnung.

    Weitere Informationen

    Weitere aktuelle Meldungen finden Sie unter BlaulichtMYK News sowie im Deutschland-Ressort unter Deutschland. Hintergrundinformationen zu Ermittlungsverfahren stellt zudem die Bundesjustizverwaltung bereit. Auch die Polizei veröffentlicht regelmäßig Fall- und Rechtshinweise.

  • Verurteilung zweier Polizeibeamter wegen einer fingierten Verkehrskontrolle !

    Verurteilung zweier Polizeibeamter wegen einer fingierten Verkehrskontrolle !

    BGH bestätigt Urteil gegen Berliner Polizisten wegen Freiheitsberaubung

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revision zweier Berliner Polizeibeamter gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Beide Angeklagten erhalten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt bleibt.

    Polizeibeamte nutzten Befugnisse für fingierte Kontrolle

    Am 19. Juli 2023 hielten die beiden Beamten – außerhalb ihres Dienstes – mit einem Zivilfahrzeug der Polizei einen Autofahrer auf der Berliner Stadtautobahn A100 an. Unter dem Vorwand einer Verkehrskontrolle zwangen sie den Mann, die Autobahn zu verlassen und anzuhalten. Anschließend tasteten sie ihn ab und forderten ihn auf, in ihr Fahrzeug einzusteigen.

    Während einer der Beamten den Geschädigten rund zwölf Minuten im Polizeifahrzeug festhielt, durchsuchte der andere dessen Auto. Danach durfte der Mann weiterfahren. Das Motiv der Beamten blieb ungeklärt.

    Landgericht Berlin sah besonders schweren Fall der Nötigung

    Das Landgericht Berlin wertete die Tat als Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Da die Beamten keine echte Verkehrskontrolle beabsichtigten, fehlte jede rechtliche Grundlage für ihr Vorgehen. Das Gericht stellte einen besonders schweren Fall der Nötigung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB fest, da die Täter ihre Stellung als Amtsträger missbrauchten.

    BGH bestätigt Urteil ohne Rechtsfehler

    Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Überprüfung ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Damit bleibt die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Nötigung in Kraft.

    Der Fall zeigt erneut, dass Amtsmissbrauch durch Polizeibeamte strafrechtlich konsequent geahndet wird. Der Bundesgerichtshof stärkt mit seiner Entscheidung die Rechtsstaatlichkeit und das Vertrauen in unabhängige Kontrollmechanismen.

    Weitere Informationen

  • Staat haftet für Impfschäden nach Corona-Schutzimpfung – keine private Haftung der Ärzte

    Staat haftet für Impfschäden nach Corona-Schutzimpfung – keine private Haftung der Ärzte

    Staat haftet für Corona-Impfschäden bis April 2023 – Ärzte entlastet

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei Corona-Schutzimpfungen, die bis zum 7. April 2023 durchgeführt wurden, nicht die behandelnden Ärztinnen und Ärzte persönlich, sondern der Staat für etwaige Impfschäden haftet. Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für medizinisches Personal und regelt die Haftungsfrage endgültig.

    Hintergrund des Falls

    Ein Kläger hatte eine Allgemeinmedizinerin auf Schadensersatz verklagt. Er behauptete, eine fehlerhafte Aufklärung und Behandlung im Zusammenhang mit seiner Corona-Booster-Impfung am 15. Dezember 2021 hätten zu einer Herzerkrankung geführt. Er verlangte unter anderem 800.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab – nun bestätigte der BGH diese Urteile.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Der III. Zivilsenat stellte fest, dass Ärztinnen und Ärzte, die Impfungen gemäß der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) durchführten, in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelten. Damit gilt nach Artikel 34 Grundgesetz ausschließlich die Amtshaftung des Staates. Eine private Haftung der behandelnden Ärztin wurde ausgeschlossen.

    Die Richter begründeten dies damit, dass die Impfungen Teil einer staatlichen Impfkampagne waren. Die Ärzte handelten im Auftrag des Staates, um dessen hoheitliche Aufgaben – insbesondere den Gesundheitsschutz und die Pandemiebekämpfung – zu erfüllen. Ihr Entscheidungsspielraum war aufgrund der strikten Vorgaben der CoronaImpfV stark eingeschränkt.

    Rechtliche Bedeutung

    Diese Entscheidung betrifft alle Impfungen, die bis zum 7. April 2023 verabreicht wurden. In diesem Zeitraum galten die Impfleistungen als staatlich angeordnete Maßnahmen. Erst nach Außerkrafttreten der CoronaImpfV fällt die Durchführung wieder vollständig in den Bereich der privaten ärztlichen Tätigkeit.

    Damit müssen Betroffene, die Impfschäden geltend machen wollen, ihre Ansprüche künftig gegenüber dem Staat und nicht gegen einzelne Ärztinnen oder Ärzte richten. Zuständig ist in diesen Fällen in der Regel das jeweilige Bundesministerium für Gesundheit oder die zuständige Landesbehörde.

    Weitere Informationen

    Leserinnen und Leser finden aktuelle Berichte zu ähnlichen Entscheidungen unter blaulichtmyk.de/deutschland/ sowie laufende Updates zum Thema Gesundheit und Recht unter blaulichtmyk.de/news/.

     

  • Verurteilungen nach Schießerei in einem Hanauer Hochhaus

    Verurteilungen nach Schießerei in einem Hanauer Hochhaus

    BGH bestätigt Urteil Hanau: Schüsse auf Wohnungstür rechtskräftig

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen zweier Angeklagter im Fall der Schüsse auf eine Wohnungstür in Hanau verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hanau rechtskräftig. Der Haupttäter erhielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, sein Gehilfe eine einjährige Bewährungsstrafe.

    Der Tatablauf im März 2024

    Am 28. März 2024 eskalierte ein Familienstreit in einem Hanauer Hochhaus. Der Haupttäter wollte den Bewohner einer Wohnung konfrontieren und nahm dazu zwei Gehilfen mit. Nachdem der Geschädigte die Wohnungstür sofort wieder verschloss, versuchten die Angeklagten, sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen. Sie traten mehrfach gegen die Tür, die sich nach innen verbog.

    Der Haupttäter überraschte seine Begleiter, als er eine Kleinkaliberwaffe zog. Er feuerte insgesamt zehn Schüsse aus kurzer Distanz auf die Wohnungstür ab. Ziel war es, das Schloss aufzuschießen. Der Geschädigte hielt die Tür von innen mit seinen Füßen stand. Da die Tür dem Beschuss standhielt, verließen alle Beteiligten den Tatort. Der Bewohner blieb unverletzt, es entstand jedoch erheblicher Sachschaden.

    Das Urteil des Landgerichts Hanau

    Das Landgericht Hanau verurteilte den Haupttäter wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Waffendelikten und Sachbeschädigung. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Der Gehilfe wurde wegen Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem ordnete das Gericht eine Einziehung an.

    BGH bestätigt die Entscheidung

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs prüfte die Revisionen der Angeklagten und verwarf sie. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hanau nun rechtskräftig. Die Entscheidung zeigt, dass die Justiz in Fällen von Waffengewalt klare Signale setzt.

    Hintergrund: Bedeutung der Entscheidung

    Der Fall verdeutlicht die strafrechtlichen Konsequenzen von Gewaltandrohungen und Waffeneinsatz im privaten Umfeld. Auch ohne verletzte Opfer bewertet die Justiz solche Handlungen als gefährliche Körperverletzung. Mit der Entscheidung setzt der BGH ein Zeichen für die Rechtssicherheit.

    Weitere aktuelle Meldungen finden Sie auf unserer Nachrichtenseite. Hintergrundinformationen zu ähnlichen Fällen gibt es außerdem im Bereich Deutschland-News. Offizielle Informationen stellt die Website des Bundesgerichtshofs bereit.

  • Christian B. aus JVA entlassen – Fußfessel und Passauflagen sollen Maddie-Verdächtigen überwachen

    Christian B. aus JVA entlassen – Fußfessel und Passauflagen sollen Maddie-Verdächtigen überwachen

    Christian Brückner aus der JVA Sehnde entlassen

    Hannover – Punkt 9.14 Uhr öffnete sich am Mittwoch das Tor der Justizvollzugsanstalt Sehnde.
    Ein schwarzer Audi A6 Kombi rollte hinaus, am Steuer saß Anwalt Dr. Friedrich Fülscher (42). Auf dem Rücksitz, unter einer Decke verborgen: Christian Brückner (48), Hauptverdächtiger im Vermisstenfall Maddie McCann. Nach Jahren hinter Gittern fährt er nun in eine ungewisse Zukunft.

    Hintergrund: Haftstrafe und Freispruch

    2019 verurteilte ein Gericht Brückner zu 7,5 Jahren Haft.

    Der Grund: die Vergewaltigung einer damals 72-jährigen Amerikanerin im Jahr 2005 in Portugal. 2020 erklärten das Bundeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft Braunschweig, dass sie Brückner für den Mörder der kleinen Madeleine McCann halten. Das Mädchen verschwand 2007 aus dem Ferienapartment ihrer Eltern an der Algarve.

    Seitdem prüften Ermittler Tausende Hinweise, klagten ihn wegen mehrerer Sexualdelikte an. Doch das Landgericht Braunschweig sprach Brückner im Oktober 2024 in allen Punkten frei. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, der Bundesgerichtshof (BGH) prüft das Urteil noch.

    Keine Anklage im Fall Maddie

    Die Ermittler betonten immer wieder: Für eine Anklage im Fall Maddie McCann reichen die Beweise bislang nicht. Mit der Entlassung Brückners endet auch die Strafhaft – er hat seine Strafe vollständig verbüßt.

    Im letzten Moment setzten die Behörden jedoch Maßnahmen durch. Brückner muss seinen Pass abgeben und darf Deutschland nicht verlassen. Zusätzlich ordnete die Staatsanwaltschaft Braunschweig an, dass er eine elektronische Fußfessel trägt. Seine Anwälte hatten noch versucht, dagegen vorzugehen, blieben aber erfolglos.

    Staatliche Überwachung soll Kontrolle sichern

    Die Fußfessel ermöglicht es den Ermittlern, den Aufenthaltsort Brückners jederzeit zu überwachen. Sollte der BGH den Freispruch aufheben oder sollten neue Beweise eine Anklage ermöglichen, wüssten die Behörden sofort, wo sich der Maddie-Verdächtige befindet. Für die Ermittler ist das eine wichtige Sicherheitsmaßnahme, um im Ernstfall schnell handeln zu können.

    Zukunft ungewiss

    Mit der Fahrt auf der A7 Richtung Norden beginnt für Brückner ein Leben in Freiheit – unter strengen Auflagen. Der Fall Madeleine McCann bleibt weiter ungelöst, und die Frage, ob es je zu einer Anklage gegen Brückner kommen wird, bleibt offen.

    Weitere Informationen zu bundesweiten Themen finden Sie auf blaulichtmyk.de. Offizielle Hinweise zu aktuellen Ermittlungen veröffentlicht die Polizei sowie die Bundesgerichtshof-Website.

  • AfD-Politiker wegen SA-Parole verurteilt

    AfD-Politiker wegen SA-Parole verurteilt

    BGH bestätigt Verurteilung von AfD-Politiker wegen SA-Parole

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen eines AfD-Landtagsabgeordneten zurückgewiesen und damit zwei Urteile des Landgerichts Halle bestätigt.

    Der Politiker wurde rechtskräftig wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Konkret ging es um die nationalsozialistische Parole „Alles für Deutschland“.

    Hintergrund des Falls

    Der Angeklagte, zuvor als Geschichtslehrer tätig und seit 2014 Vorsitzender der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag, nutzte die verbotene Parole mehrfach bei öffentlichen Auftritten.

    Am 29. Mai 2021 sprach er die Worte bei einer Wahlveranstaltung in Merseburg. Später, am 12. Dezember 2023, wiederholte er die Parole während eines AfD-Stammtischs in Gera. Dort forderte er das Publikum sogar auf, die Worte gemeinsam zu vervollständigen.

    Die Parole war während der NS-Zeit fester Bestandteil der Sturmabteilung (SA). Bis 1934 zählte die paramilitärische Organisation rund vier Millionen Mitglieder. Zur Uniform gehörte ein Dolch, in dessen Klinge „Alles für Deutschland“ eingraviert war.

    Rechtliche Bewertung

    Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des BGH bestätigte die Urteile des Landgerichts Halle. Nach Ansicht des Gerichts verletzte der Angeklagte bewusst das Verbot der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Eine Indemnität als Abgeordneter greife nicht, da er die Parolen nicht in Ausübung seines Mandates geäußert habe.

    Die Richter betonten, dass die Strafbarkeit nicht vom Bekanntheitsgrad des Symbols abhänge. Entscheidend sei, dass die SA die Parole eindeutig als ihr Erkennungszeichen verwendete und der Angeklagte sich dessen bewusst war. Die Berufung auf Meinungsfreiheit greife nicht, da die Ahndung den Schutz vor verfassungsfeindlicher Propaganda sicherstelle.

    Konsequenzen

    Die Verurteilungen zu Geldstrafen sind damit rechtskräftig. Mit dem Urteil setzt der BGH ein klares Zeichen, dass die öffentliche Verwendung von Symbolen und Parolen mit NS-Bezug strafrechtlich verfolgt wird. Besonders Politiker stehen in der Pflicht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu respektieren.

    Weitere Informationen zur Rechtsprechung finden Sie beim Bundesgerichtshof. Aktuelle Meldungen aus Deutschland lesen Sie auf BlaulichtMYK Deutschland. Nachrichten zum Thema Recht und Politik bietet auch unsere News-Übersicht.

  • BGH entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

    BGH entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

    BGH kippt Teile des Urteils gegen IS-Anhängerin

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Revision einer IS-Anhängerin entschieden, die zuvor vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt worden war.

    Die Frau war unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Beihilfe zum Völkermord und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden.

    Hintergrund des Falls

    Die Angeklagte, eine in Deutschland geborene Frau, reiste 2014 nach Syrien und anschließend in den Irak, wo sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann dem sogenannten “Islamischen Staat” (IS) anschloss.

    In Mossul nahm das Paar weitere IS-Angehörige auf und unterstützte die Terrororganisation organisatorisch wie logistisch.

    Zudem bewahrte das Ehepaar Waffen in ihrem Haus auf.

    Besonders schwer wog die Versklavung einer jesidischen Frau, die dem Ehemann der Angeklagten als “Geschenk” übergeben worden war.

    Die Angeklagte zwang die Frau bis 2019 zur Hausarbeit und verhinderte ihre Flucht. Zudem wusste sie von
    den regelmäßigen Vergewaltigungen durch ihren Ehemann und duldete diese.

    Urteil des OLG Koblenz

    Das OLG Koblenz hatte die Frau unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, Freiheitsentziehung und Verfolgung, wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen sowie wegen Menschenhandels verurteilt.

    Zusätzlich sah das Gericht Beihilfe zum Völkermord als erwiesen an.

    Entscheidung des BGH

    Der BGH bestätigte die Verurteilung in weiten Teilen. Allerdings änderte er den Schuldspruch, da die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Völkermord sowie zu weiteren Menschlichkeits- und Kriegsverbrechen nicht hinreichend belegt seien. Die Feststellungen reichten nicht aus, um eine direkte Beihilfehandlung der Angeklagten zu diesen schwersten Delikten nachzuweisen.

    Damit bleibt die Frau zwar weiterhin wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderer schwerer Delikte verurteilt. Über die Höhe der Strafe muss jedoch ein anderer Senat des OLG Koblenz erneut entscheiden.

    Rechtliche Bedeutung

    Der BGH stellte klar, dass für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Völkermord konkrete Unterstützungshandlungen nachweisbar sein müssen. Die Entscheidung hat Signalwirkung für ähnliche Verfahren, in denen Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus den Reihen des IS strafrechtlich verfolgt werden.

    Weitere Informationen

    Mehr aktuelle Nachrichten aus Deutschland finden Sie auf blaulichtmyk.de/deutschland. Informationen zu laufenden Fahndungen gibt es unter blaulichtmyk.de/fahndungen. Offizielle Mitteilungen stellt zudem der Bundesgerichtshof bereit.

  • 18jähriger stirbt bei Zahnarztbehandlung

    18jähriger stirbt bei Zahnarztbehandlung

    Urteil im Strafverfahren gegen einen Anästhesisten und eine Zahnärztin

    Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg entschieden, welches eine im Mai 2016 tödlich verlaufene Narkosebehandlung zum Gegenstand hatte.

    Der seinerzeit 18- jährige Geschädigte erlitt im Rahmen einer durch den Angeklagten Dr. A als Anästhesist betreuten Vollnarkose ein Lungenödem und verstarb hieran.

    Die Narkose war für Zwecke einer umfangreichen Zahnsanierung eingeleitet worden, die an diesem Tag durch die Angeklagte Dr. M ambulant in ihrer Zahnarztpraxis durchgeführt wurde.

    Körperverletzung mit Todesfolge 

    Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. A wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Die Angeklagte Dr. M wurde vom gleichen Vorwurf freigesprochen.

    Soweit das Urteil den Angeklagten Dr. A betrifft, hat der Bundesgerichtshof es auf dessen Revision im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Hinsichtlich des Freispruchs der Angeklagten Dr. M hat er es auf die Revision der Staatsanwaltschaft vollständig aufgehoben.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte bei dem unter ständigen Schmerzen wegen stark kariöser Zähne leidenden Patienten, der sich aus Furcht jahrelang nicht hatte behandeln lassen, eine Zahnsanierung unter Vollnarkose stattfinden.

    Für die Durchführung der Betäubung, für die einschließlich Einleitungs- und Aufwachphase mit einer Dauer von acht Stunden gerechnet wurde, gewann die Angeklagte Dr. M den Angeklagten Dr. A. Dieser klärte den Patienten nicht darüber auf, dass seine apparative Ausstattung nicht den Mindestanforderungen der ärztlichen Leitlinien entsprach und diesen zuwider auch kein begleitendes Personal eingesetzt werden würde.

    Da sich der Umfang der morgens um 9:00 Uhr begonnenen Behandlung als größer erwies
    als gedacht, dauerte diese nach Ablauf der vorgesehenen Zeit weiter an.

    Gegen 17:30 Uhr stellte der Angeklagte Dr. A erstmals eine abfallende Sauerstoffsättigung und Pulsfrequenz des Patienten fest, dessen Werte sich bald weiter verschlechterten.

    Um 18:10 Uhr betätigte die Angeklagte Dr. M auf sein Geheiß den Notruf. Ein von den
    Sanitätern – erstmals – angeschlossenes EKG-Gerät zeigte eine Nulllinie an.

    Der Patient verstarb noch am Abend im Krankenhaus.

    Der Tod beruhte auf der Narkose, während der es bedingt durch die Spontanatmung durch einen engen Beatmungstubus zu einem schweren Lungenödem gekommen war.

    Dem Angeklagten Dr. A war bewusst, dass seine Behandlung standardwidrig war und er hierüber nicht aufgeklärt hatte. Es war für ihn vorhersehbar, dass sich die typischen Risiken einer Vollnarkose erfüllen und zum Versterben des Patienten führen konnten.

    Er ging jedoch im Vertrauen in seine Fähigkeiten davon aus, dies vermeiden zu können.

    >Die Angeklagte Dr. M. erkannte die Standardwidrigkeit nicht und vertraute darauf, dass der Angeklagte Dr. A die Anästhesie mit der gebotenen Sorgfalt ausführen werde.

    Das Landgericht hat die Narkose durch den Angeklagten Dr. A als vorsätzliche Körperverletzung in Gestalt einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet.

    Mangels ausreichender Aufklärung habe der Geschädigte in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt. Es hat außerdem den für den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Körperverletzung und der Todesfolge darin gesehen, dass der Auftritt eines Lungenödems eine spezifische Gefahr einer Vollnarkose darstelle.

    Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten Dr. A hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

    Der Strafausspruch unterlag dagegen der Aufhebung, weil das Landgericht einen
    Verbotsirrtum (§ 17 StGB) des Angeklagten für möglich erachtet, jedoch die damit eröffnete Möglichkeit einer Strafmilderung nicht erörtert hat.

    Zudem hat der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge erfolgreich geltend gemacht, dass die Frage,
    ob wegen einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensation veranlasst sein könnte, nicht ausreichend geprüft wurde.

    Auch den Freispruch der Angeklagten Dr. M hat der Senat aufgehoben.

    Bei seiner Wertung, dass sie auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Anästhesie habe vertrauen dürfen, hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die Narkose für eine außerordentlich lange Dauer geplant war und diese Planung zudem auf unsicherer Grundlage entstanden war, weil der Geschädigte eine vorherige Untersuchung seiner Zähne nur eingeschränkt zugelassen hatte.

    Ferner hat das Landgericht nicht untersucht, ob die Angeklagte Dr. M nach Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Behandlungsdauer dem Gebot gegenseitiger Information und Koordination gegenüber dem Anästhesisten gerecht geworden ist.

    Gegen beide Angeklagte, bei Dr. A nur hinsichtlich der Strafzumessung und der Kompensationsfrage, muss durch das Landgericht daher erneut verhandelt und entschieden werden.

  • Urteil im Hamburger Fall einer Wasserleiche !

    Urteil im Hamburger Fall einer Wasserleiche !

    Urteil im Hamburger Fall einer Wasserleiche !

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig hat die Revision eines wegen Totschlags Verurteilten verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig.

    Elf Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe

    Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dabei wurden weitere Strafen aus früheren Urteilen einbezogen. Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten sieben Monate als vollstreckt.

    Tat im Jahr 2013 – Leiche erst 2023 gefunden

    Laut den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte Ende 2012 eine Beziehung mit der späteren 28-jährigen Getöteten. Als sie ihm im März 2013 androhte, die Beziehung öffentlich zu machen, tötete er sie. Er befestigte die Leiche an einer Metallplatte und versenkte sie in einem Kanal. Erst im Januar 2023 konnten Überreste der Frau sichergestellt werden.

    BGH sieht keine Rechtsfehler

    Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen das Urteil des Landgerichts. Der Bundesgerichtshof prüfte das Verfahren, fand jedoch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Damit bleibt die Strafe bestehen.

  • Haftung für etwaige Impfschäden nach einer Corona-Schutzimpfung

    Haftung für etwaige Impfschäden nach einer Corona-Schutzimpfung

    Bundesgerichtshof entscheidet über mögliche Amtshaftung nach Corona-Booster-Impfung

    Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich bald mit einem bedeutenden Fall zur Corona-Impfung befassen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Ärztin bei der Verabreichung einer Schutzimpfung hoheitlich gehandelt hat. Dies hätte zur Folge, dass nicht sie selbst, sondern der Staat für mögliche Impfschäden haftet.

    Hintergrund des Verfahrens

    Ein Kläger fordert von einer Ärztin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 800.000 Euro. Er wirft ihr vor, ihm eine fehlerhafte Corona-Booster-Impfung verabreicht zu haben.
    Diese Impfung fand am 15. Dezember 2021 in ihrer Praxis statt.

    Zuvor hatte er bereits zwei Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 erhalten. Etwa drei Wochen nach der dritten Impfung wurde bei ihm eine Herzerkrankung festgestellt. Diese Erkrankung führt er auf die Impfung zurück.

    Vorwürfe des Klägers

    Der Kläger behauptet, die Ärztin habe ihn nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt. Er sei durch die Impfung dauerhaft gesundheitlich geschädigt. Insbesondere seien seine kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt. Auch könne er seinen Beruf nicht mehr ausüben. Zusätzlich leide er psychisch unter den körperlichen Beeinträchtigungen.

    Er verlangt neben dem Schmerzensgeld auch die Feststellung der Haftung für zukünftige materielle und immaterielle Schäden. Außerdem fordert er die Erstattung seiner Anwaltskosten.

    Bisheriger Verlauf der Klage

    Das Landgericht wies die Klage ab. Auch das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil. Beide Gerichte sahen die Ärztin und ihre Mitarbeiterin als hoheitlich Tätige an. Demnach hätten sie als sogenannte “Beamte im haftungsrechtlichen Sinne” gehandelt.

    Laut Corona-Impfverordnung seien zu diesem Zeitpunkt alle impfenden Personen als Teil der öffentlichen Aufgabe tätig gewesen. Der Staat habe somit die Verantwortung für etwaige Schäden übernommen.

    Deshalb sei eine direkte Klage gegen die Ärztin ausgeschlossen. Für mögliche Ansprüche müsse der Kläger sich an den Staat wenden.

    Revision vor dem Bundesgerichtshof

    Der Kläger gibt jedoch nicht auf. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof muss nun klären, ob tatsächlich eine hoheitliche Tätigkeit vorlag. Die Entscheidung könnte Signalwirkung haben.

    Wenn der BGH die bisherige Auffassung bestätigt, wäre der Staat allein haftbar. Andernfalls könnten Ärztinnen und Ärzte persönlich zur Verantwortung gezogen werden.

    Bedeutung des Verfahrens

    Der Fall betrifft Grundsatzfragen zur Haftung bei öffentlich veranlassten Impfungen. Auch für andere Geschädigte könnte die Entscheidung des BGH weitreichende Folgen haben. Im Zentrum steht der Schutz der Patientenrechte und die Verantwortung des Staates bei Gesundheitsmaßnahmen.