Schlagwort: Gericht

  • Staatsanwaltschaft legt Berufung im Fall Metzelder ein

    Staatsanwaltschaft legt Berufung im Fall Metzelder ein

    Der Tag nach dem Kinderporno-Prozess: Die Staatsanwaltschaft in Düsseldorf hat Rechtsmittel gegen den Schuldspruch von Ex-Nationalspieler Christoph Metzelder (40) eingelegt.

    Dabei geht es nicht um das Strafmaß (zehn Monate auf Bewährung), sondern um die Beschlagnahme des wichtigsten Beweisstückes – Metzelders Handy.

    Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Handy des Verurteilten nachträglich einzuziehen. Darüber war in dem Verfahren bisher nicht entschieden worden, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft.

    Über das Mobiltelefon hatte Metzelder das Kinderporno-Material via „WhatsApp“ verschickt.

    Um das Handy beschlagnahmen zu lassen, MÜSSEN die Strafverfolger nun Berufung gegen das Urteil einlegen. Es handelt sich also um einen formaljuristischen Akt.

    Sollte sich der Streit um das Handy zum Beispiel außergerichtlich beilegen lassen, wäre die Berufung wieder hinfällig, hieß es aus Justizkreisen.

    Metzelders Anwalt Ulrich Sommer hatte auf dem Gerichtsflur am Donnerstag offen gelassen, ob sein Mandant das Urteil annehmen wird. Es ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten haben eine Woche Zeit, Rechtsmittel einzulegen.

    Metzelder hatte am Donnerstag die Weiterleitung von 18 kinder- und jugendpornografischen Dateien eingeräumt. Den Besitz von nahezu 300 Dateien – wie angeklagt – gestand er nicht.

  • Koblenz Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen ohne Erfolg

    Koblenz Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen ohne Erfolg

    Auch die durch den Landkreis Bad Kreuznach für das Kreisgebiet verfügten Ausgangs­beschränkungen von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr müssen vorläufig befolgt werden.
    Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

    Wie bereits in vorangegangenen Eilverfahren, die andere Landkreise betrafen (vgl. etwa: Pressemitteilung Nr. 13/2021 für den Rhein-Hunsrück-Kreis), stellten die Koblenzer Verwaltungsrichter fest, dass die Rechtmäßigkeit der erlassenen Allgemein­verfügung derzeit offen sei. Zwar erlaube das Gesetz für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die Anordnung von Ausgangs­beschränkungen. Auch liege kein atypischer Sonderfall vor, weil das Infektions­geschehen erkennbar lokal begrenzt oder auf andere Weise vollständig eingrenzbar wäre, so dass die Allgemeinverfügung nicht schon von daher durchgreifenden Bedenken unterliege. Es bedürfe jedoch u. a. einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhältnis­mäßig seien. Hierzu müsse der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Eignung von Ausgangssperren als Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sowie das im Landkreis Bad Kreuznach bestehende konkrete Infektionsgeschehen näher ermittelt werden.

    Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zu Gunsten des Antragsgegners ausging. Angesichts des Schutzauftrags des Staates für die Gesundheit seiner Bürger und für ein funktions­fähiges Gesundheitssystem im Falle eines 7-Tages-Inzidenzwertes von über 100 überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung das private Interesse des Antragstellers von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Ausgangsbeschränkungen zeitlich befristet seien, die Allgemeinverfügung Ausnahmetatbestände enthalte und eine individuelle Betroffenheit des Antragstellers von erheblichem Gewicht nicht zu erkennen sei. Zudem zeigten die derzeit vorliegenden Daten und Analysen, dass die Virus­variante B.1.1.7 mittlerweile der in Deutschland vorherrschende Covid-19-Erreger sei. Dieser sei nach bisherigen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts deutlich ansteckender und verursache vermutlich schwerere Krankheitsverläufe sowie eine deutlich steigende Zahl von Krankenhausbehandlungen.

    Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

  • Sexuelle Nötigung auf einer Parkbank

    Sexuelle Nötigung auf einer Parkbank

    Landgericht Landau in der Pfalz:
    Verfahren vor der Strafkammer im April 2021

    Vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz beginnt am

    Donnerstag, 15. April 2021, 9:00 Uhr, Sitzungssaal 309

    folgendes Verfahren:

    Tatvorwurf: sexueller Nötigung                                                    

    Tatzeitpunkt: Juli 2019

    Tatort: Landau in der Pfalz

    Dem 49 -jährigen, intelligenzgeminderten Angeklagten wird vorgeworfen, sein weibliches Opfer auf einer öffentlichen Bank in der Cornichonstraße derart bedroht zu haben, dass sie einen Zungenkuss und einen Griff an ihre Brust durch den Angeklagten zuließ, bevor sie sich losreißen konnte.
    Der Angeklagte ist bereits einschlägig vorbestraft.
    Die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung steht im Raum.

    Vorgesehene Fortsetzungstermine: 16. April, 3., 6. und 7. Mai, je 09:00 Uhr

     

    – Blaulicht Report Videos auf YouTube – klick hier ! – 

  • Gericht kippt Teil der Beschränkungen im Einzelhandel

    Gericht kippt Teil der Beschränkungen im Einzelhandel

    Saarland: Gericht kippt Teil der Beschränkungen im Einzelhandel

    • Im Saarland sind wesentlichen Corona-Beschränkungen im Einzelhandel außer Kraft gesetzt.
    • Das Oberverwaltungsgericht hob die Terminvergabe und die 40-Quadratmeter-Regel pro Kunde auf.
    • Nun ist die Landesregierung gefordert.

    Saarlouis. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat eine wesentliche Vorschrift zur Beschränkung des Einzelhandels am Mittwoch vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dabei geht es um die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung und die Beschränkung auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die in zahlreichen Geschäfte derzeit gilt. Sie sei eine Ungleichbehandlung gegenüber „privilegierten Geschäftslokalen“ wie Buchhandlungen und Blumenläden, in denen eine Person pro 15 Quadratmeter als „infektionsschutzrechtlich unbedenklich“ angesehen werde (Az. 2 B 58/21), teilte das OVG mit.

    Die gegenwärtige Regelung verletze auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie.
    Zudem bestünden „erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen“ – angesichts der derzeitigen Infektionslage.
    Denn dem Gesundheitssystem drohe derzeit keine Überlastung, hieß es.

    Ladenbetreiberin hatte geklagt

    In einem Eilverfahren hatte die Betreiberin eines Computerladens gegen die entsprechenden Vorschriften in der Corona-Verordnung des Saarlandes geklagt. Sie durfte nur im sogenannten Termin-Shopping einen Kunden und eine weitere Person aus dessen Hausstand pro 40 Quadratmeter bedienen.
    Blumenläden und Buchhandlungen dürfen dagegen seit Montag einen Kunden pro 15 Quadratmeter bedienen.

    Es gebe keine Rechtfertigung dafür, warum manche der Geschäfte, die nicht immer zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung unbedingt erforderlich seien, „deutlich strenger“ behandelt würden als andere, teilte das OVG mit.
    Die Einhaltung der Hygieneregeln liege „im ureigenen Interesse der Geschäftsbetreibenden“.

    Existenzbedrohender Schaden

    Bei vielen kleineren Einzelhandelsgeschäften drohe aufgrund der bisherigen Schließung und bei Fortdauer der Öffnungsbeschränkung existenzbedrohender Schaden, hieß es weiter.
    Es stehe dahin, ob die Wiedereröffnung dieser Geschäfte mit strengen Hygienevorgaben nicht sogar eher zu einer Entspannung des Einkaufsgeschehens und weniger Kundenansammlungen in großen Märkten und Vollsortimentern beitrage.

    Von dem Richterspruch könnten neben dem IT-Laden nun generell auch andere Einzelhandelsgeschäfte profitieren, sagte eine Sprecherin des OVG.
    Es bleibe nun abzuwarten, wie schnell die Landesregierung eine neue Regelung beschließe.

  • Brutale Attacke auf Bewusstlosen in Stuttgart – 17-Jähriger muss nach Krawallnacht jahrelang in Haft

    Brutale Attacke auf Bewusstlosen in Stuttgart – 17-Jähriger muss nach Krawallnacht jahrelang in Haft

    Brutale Attacke auf Bewusstlosen: 17-Jähriger muss nach Krawallnacht jahrelang in Haft

    Mehr Videos vom Blaulicht Report – Polizeifahndungen – click hier 

    VERSUCHTER TOTSCHLAG UND LANDFRIEDENSBRUCH
    Brutale Attacke auf Bewusstlosen: 17-Jähriger muss nach Krawallnacht jahrelang in Haft


    Weil er in der Stuttgarter Krawallnacht einem bewusstlosen Studenten gegen den Kopf getreten hat,
    muss ein 17jähriger Jugendlicher jahrelang ins Gefängnis.
    Auch sein Begleiter wurde verurteilt.

     Nach einer besonders brutalen Attacke in der Stuttgarter Krawallnacht ist ein junger Randalierer unter anderem wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendhaftstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. 

    Das Stuttgarter Landgericht sprach den 17-Jährigen am Freitag auch des Landfriedensbruchs, eines Angriffs auf einen Polizisten und der gefährlichen Körperverletzung schuldig, wie ein Gerichtssprecher nach Abschluss des nichtöffentlichen Prozesses mitteilte.

    Der Jugendliche aus Geislingen an der Steige (Kreis Göppingen) hatte in der aufgeheizten Juni-Nacht unter anderem einen am Boden liegenden und bereits bewusstlosen Studenten gegen den Kopf getreten.

    Auch ein 19-Jähriger Mann wurde wegen einer Attacke auf Studenten verurteilt

    Der 19 Jahre alte Begleiter des Jugendlichen muss wegen der Attacke auf den unbeteiligten Studenten ins Gefängnis.
    Der Esslinger wurde von der Jugendstrafkammer unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Das Opfer hatte sich gegen die Angeklagte gestellt

    Der 24-jährige Student hatte sich in der Krawallnacht gegen die Randalierer gestellt und sie aufgefordert, keine Flaschen mehr zu werfen.
    Daraufhin wurde er von hinten attackiert und ging bewusstlos zu Boden.
    Die beiden Angreifer malträtierten ihr Opfer daraufhin mit Fußtritten.

    —— 

    ——  

    Dabei haben sie nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft den Tod des Studenten zumindest billigend in Kauf genommen.
    Das Opfer erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma.

    Viele Verdächtige sind noch in Untersuchungshaft

    Die beiden Angeklagten gehören zu den etwa 130 Verdächtigen, die die Polizei nach den Ausschreitungen,
    Plünderungen und Sachbeschädigungen in der Stuttgarter Innenstadt ermittelt hatte.

    Viele von ihnen sitzen noch in Untersuchungshaft, gegen Dutzende andere wurde der Haftbefehl gegen Auflagen ausgesetzt. 

    Die Polizei will die Suche nach den Verdächtigen ausweiten

    Ab kommendem Montag will die Polizei verstärkt nach weiteren Verdächtigen suchen und an die Öffentlichkeit gehen.

    Es würden Fahndungsfotos von 17 bislang nicht identifizierten mutmaßlichen Tätern veröffentlicht, sagte eine Polizeisprecherin.

    Zu jedem einzelnen Verdächtigen auf den Abbildungen gebe es einen richterlichen Beschluss.

    Bei den nächtlichen Auseinandersetzungen nach einer Drogenkontrolle der Polizei im Juni 2020
    hatten Dutzende in der Stuttgarter City randaliert.

    Zahlreiche Polizeibeamte wurden verletzt, Schaufenster von Geschäften zerstört.

     

    Wir berichten weiter . . .  

     

     

     

  • Anklage wegen des Anschlags am 4.10  erhoben – Es war Mord

    Anklage wegen des Anschlags am 4.10 erhoben – Es war Mord

    Die Bundesanwaltschaft hat am 10. Februar 2021 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden Anklage gegen

    den syrischen Staatsangehörigen Abdullah A. H. H.

    erhoben.

    Der Angeschuldigte ist des Mordes, versuchten Mordes sowie der gefährlichen Körperverletzung hinreichend verdächtig.

    In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

    Abdullah A. H. H. stach am 4. Oktober 2020 gegen 21:25 Uhr in der Nähe des Kulturpalastes in Dresden unvermittelt auf zwei Männer im Alter von 55 sowie 53 Jahren ein.
    Ein Geschädigter erlitt tödliche Verletzungen und verstarb kurze Zeit später im Krankenhaus.
    Das zweite Tatopfer überlebte den Anschlag schwer verletzt.
    Der Angeschuldigte handelte dabei aus einer radikal-islamistischen Gesinnung heraus.

    Die beiden Tatopfer hatte er ausgewählt, um sie als Repräsentanten einer vom ihm als “ungläubig” abgelehnten freiheitlichen und offenen Gesellschaftsordnung mit dem Tode zu bestrafen.

    Der Angeschuldigte wurde am 20. Oktober 2020 vorläufig festgenommen.
    Er befindet sich seit dem 21. Oktober 2020 in Untersuchungshaf

    Folge uns auf YouTube – klick bitte hier

  • Videobeobachtung am Neumarkt – Polizei Köln legt Beschwerde ein

    Videobeobachtung am Neumarkt – Polizei Köln legt Beschwerde ein

    Köln 

    Die Polizei Köln hat heute (23. Februar) gegen den Beschluss des VG Köln zur polizeilichen Videobeobachtung auf dem Neumarkt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt.

    Das Verwaltungsgericht Köln hatte in seinem Beschluss den Neumarkt als “Brennpunkt der Straßenkriminalität” bezeichnet.
    Die Beschaffenheit des Neumarktes, insbesondere mit vielen Zugängen zur U-Bahn als Fluchtmöglichkeit für potentielle Täter, begünstige die Begehung von Straftaten.

    Die Videobeobachtung sei verhältnismäßig und dürfe fortgesetzt werden.
    Das Gericht hat der Polizei Köln allerdings aufgegeben, die Eingänge zu den Wohn- und Geschäftshäusern im videobeobachteten Bereich am Neumarkt, den Eingang des am Neumarkt gelegenen Kölner Gesundheitsamts und die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge unkenntlich zu machen bzw. zu verpixeln.

    Polizeipräsident Uwe Jacob nimmt zu dieser Entscheidung Stellung:

    “Ich habe auch die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.02.2021 prüfen lassen.
    Demnach sind die vom Gericht erteilten Auflagen rechtlich in Zweifel zu ziehen.
    Im Übrigen führen die Auflagen dazu, dass weite Teile des Neumarkts von der Videobeobachtung faktisch ausgeschlossen werden.

    Aufgrund dieser Umstände habe ich nach der juristischen Bewertung entschieden, dass die Polizei Köln gegen diese Auflagen im Kammerbeschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegt.
    Details zur Begründung werden wir derzeit nicht veröffentlichen.”

    Die Polizei Köln hat nun Zeit bis zum 09. März, die Begründung zur Beschwerde beim OVG Münster einzureichen. 

  • Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen wieder ohne Erfolg

    Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen wieder ohne Erfolg

    Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen im Landkreis Birkenfeld bleibt ohne Erfolg

     

    Die durch den Landkreis Birkenfeld für das Kreisgebiet verfügten Ausgangsbeschränkungen von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr müssen vorläufig befolgt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem gerichtlichen Eilverfahren.

    Nach einem starken Anstieg der Infektionszahlen im Kreisgebiet auf einen 7-Tages-Inzidenzwert von zeitweise über 200 erließ der Kreis Birkenfeld am 30. Januar 2021 befristet bis zum 14. Februar 2021 eine Allgemeinverfügung, mit der er das Verlassen von Wohnungen, Unterkünften und Betriebsstätten in den Nachtstunden nur noch in Ausnahmefällen erlaubte. Die Verfügung war u. a. mit dem Bestehen eines diffusen, nicht lokalisierbaren Infektionsgeschehens begründet.

    Der hiergegen beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellte einstweilige Rechtsschutz­antrag blieb ohne Erfolg. Es sei, so die Koblenzer Richter, derzeit offen, ob die erlassene Allgemeinverfügung rechtmäßig sei. Zwar erlaube das Gesetz für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen. Es bedürfe aber u. a. einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhältnismäßig seien.

    Blaulicht Report Videos – klick HIER 

    Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zu Gunsten des Antragsgegners ausging. Angesichts des Schutzauftrags des Staates für die Gesundheit seiner Bürger und für ein funktionsfähiges Gesundheitssystem überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung das private Interesse des Antragstellers von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Dieser werde durch die Verfügung nicht dauerhaft beeinträchtigt und habe im Übrigen keine Gründe dargelegt, aus denen sich eine besonders starke Betroffenheit seiner Person ergebe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass schon die Allgemeinverfügung Ausnahmen (z. B. zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten oder für Besuche bei Ehepartnern) von den Ausgangsbeschränkungen vorsehe.

    Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

    Das erste Eilverfahren ….. HIER ! 

  • Urteil wegen schweren sexuellen Missbrauchs in einem Teilfreispruch aufgehoben

    Urteil wegen schweren sexuellen Missbrauchs in einem Teilfreispruch aufgehoben

    Urteil des Landgerichts Cottbus wegen schweren sexuellen Missbrauchs in einem Teilfreispruch aufgehoben

    Das Landgericht Cottbus hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und seine Lebensgefährtin unter anderem wegen Beihilfe hierzu zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

    Nach den Feststellungen versteckten die Angeklagten über mehrere Monate die in der Obhut der Jugendschutzbehörden stehende zwölfjährige, als vermisst gemeldete Tochter der Frau, die sie auch unter Einschaltung der Presse zu suchen vorgaben.

    In dieser Zeit missbrauchte der Angeklagte das Kind in drei Fällen, was die Angeklagte duldete.
    Insoweit hat das Landgericht seine Feststellungen angesichts des Bestreitens des Angeklagten vor allem auf die Aussagen zweier Journalisten gestützt, denen die – in der Hauptverhandlung schweigende – Angeklagte die Taten nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft “bereitwillig” geschildert habe.

    Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass es über die drei Fälle hinaus zu weiteren Taten kam, und beide Angeklagte von weiteren Missbrauchsvorwürfen freigesprochen.

    Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung sowie diejenige der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagte verworfen; hingegen hat er auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch des Angeklagten wegen eines Missbrauchsfalls aufgehoben.

    Über diesen Vorwurf der Anklage muss demnach neu entschieden werden. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.

    Wichtige Meldungen direkt auf Dein Smartphone – klick hier !

  • Rechtsanwalt hat Sex mit Mandantin und streamt in den Gerichtssaal

    Rechtsanwalt hat Sex mit Mandantin und streamt in den Gerichtssaal

    Ein Rechtsanwalt wurde dabei erwischt, wie er während einer Gerichtsverhandlung Sex hatte.
    Wegen Corona fand die Konferenz dabei digital  mit Zoom statt.
    Die skandalösen Aufnahmen fanden ihren Weg ins Netz und verbreiten sich nun viral.

    Im Video sieht man deutlich, wie sich der Jurist auszieht und dann am Stuhl Sex mit einer brünetten Frau hat.
    Medienberichten zufolge soll es sich dabei um eine Mandantin des Rechtsanwaltes handeln. 
     

    Richter spricht von Schande

    Der Richter, der das Ganze mitansehen musste, reagierte prompt und schickte dem Anwalt die Polizei vorbei.
    „Wir sind Zeugen obszöner Handlungen, die einen Verstoß gegen den öffentlichen Anstand darstellen und durch die Tatsache, dass sie national aufgezeichnet werden, noch verschärft werden, so John Chahua Torres.

    Der Richter wies umgehend die Staatsanwaltschaft an, eine Untersuchung einzuleiten. 

  • Trotz ärztlichem Attest – Kein Entsorgen im Wertstoffzentrum ohne Maske

    Trotz ärztlichem Attest – Kein Entsorgen im Wertstoffzentrum ohne Maske

    Trotz ärztlichem Attest – Kein Entsorgen von Abfällen im Wertstoffwirtschaftszentrum ohne Maske

     

    Ein Bewohner aus dem Landkreis Südliche Weinstraße hat momentan keinen Anspruch auf Entsorgung von Altreifen im Wertstoffwirtschaftszentrum des Kreises ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
    Daran ändert auch das Vorliegen eines ärztlichen Attests nichts.
    Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 01. Februar 2021 hervor.

    Der im Landkreis Südliche Weinstraße wohnhafte Antragsteller wollte am 21. Januar 2021 im vom Landkreis betriebenen Wertstoffwirtschaftszentrum Süd PKW-Reifen anliefern. Trotz mehrfacher Aufforderung des Personals war der Antragsteller nicht bereit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auf diese Pflicht wird auf Schildern innerhalb und vor dem Wertstoffwirtschaftszentrum hingewiesen. Aufgrund der Weigerung des Antragstellers, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, wurde diesem der Zugang zu der Anlage verwehrt.

    Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er verweist auf eine ihm ausgestellte ärztliche Bescheinigung, wonach er aufgrund mehrerer schwerer Krankheitsbilder vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei.

    Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:

    Der Antrag könne keinen Erfolg haben. Es fehle schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei nicht zu erkennen, aus welchem Grund die vom Antragsteller beabsichtigte Ablieferung von Altreifen in irgendeiner Weise dringlich bzw. unaufschiebbar sein könnte.

    Auch ein Anordnungsanspruch bestehe nach vorläufiger Bewertung nicht. Die aktuell geltende ausnahmslose Anordnung einer Maskenpflicht für das Gelände des Wertstoffwirtschaftszentrums Süd des Antragsgegners, auf die im Wege der Beschilderung hingewiesen werde, erscheine nicht offensichtlich rechtswidrig.  Die Ansicht des Antragstellers, er sei aufgrund eines ärztlichen Attestes von der Beachtung der umstrittenen Regel im Rahmen der Nutzung der fraglichen Einrichtung gewissermaßen automatisch „befreit“, sei unzutreffend. Zwar seien nach der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) aus dem persönlichen Geltungsbereich der für Orte mit Publikumsverkehr geltenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung solche Personen ausgenommen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei, was durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen sei. Einen individuellen Rechtsanspruch darauf, unter den in der CoBeLVO bestimmten Voraussetzungen ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine öffentliche Einrichtung nutzen zu können, vermittele diese infektionsschutzrechtliche Regelung jedoch nicht. Maßgeblich sei vielmehr das der Nutzung der jeweiligen Einrichtung zugrunde liegende Rechtsverhältnis.

    Der Antragsgegner dürfe den Betrieb ohne geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung der dort Beschäftigten und ebenso der übrigen Nutzer nicht führen. Diesen Schutzpflichten komme er mit der Anordnung der Maskenpflicht nach, die gerade vorwiegend dem Fremdschutz diene. Eine generelle Regelung von Ausnahmen erscheine wegen des vorrangigen Schutzes der Beschäftigten vor Ort einerseits und der Art des Aufenthalts der Nutzer anderseits nicht angezeigt. Vor allem könne von einem diskriminierenden Charakter im Hinblick auf Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen die Unzumutbarkeit der Beachtung der Maskenpflicht ärztlich attestiert sei, angesichts der Gesamtumstände – Aufschiebbarkeit der Nutzung, Beauftragung dritter Personen, allenfalls sehr kurzzeitiger Aufenthalt auf dem Gelände des Wertstoffwirtschaftszentrums – nicht die Rede sein.

    Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

    http://www.blaulichtreport.eu/abo