Schlagwort: Revision

  • BGH bestätigt Verurteilung nach tödlicher Gewalttat bei Abiturfeier in Bad Oeynhausen

    BGH bestätigt Verurteilung nach tödlicher Gewalttat bei Abiturfeier in Bad Oeynhausen

    Neun Jahre Jugendstrafe nach tödlicher Attacke

    Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verurteilung eines Angeklagten nach einer schweren Gewalttat im Kurpark von Bad Oeynhausen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig. Das Gericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und weiterer Straftaten zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt.

    Die Entscheidung rückt erneut einen Fall in den Fokus, der weit über Nordrhein-Westfalen hinaus für große Aufmerksamkeit sorgte. Im Mittelpunkt steht eine Gewalteskalation nach einer Abiturfeier, die für das Opfer tödlich endete.

    Landgericht sah versuchten Totschlag als erwiesen an

    Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte dem bereits zurückweichenden und anschließend zu Boden gestürzten Geschädigten mehrfach mit erheblicher Wucht gegen Kopf und Körper. Dabei nahm er nach Überzeugung der Strafkammer den Tod des Mannes in Kauf.

    Der Geschädigte verstarb wenig später. Das Landgericht wertete die Tat dennoch nicht als vollendetes Tötungsdelikt, sondern als versuchten Totschlag. Die Richter konnten nach den Urteilsfeststellungen nicht ausschließen, dass der Geschädigte bereits an den Folgen des vorangegangenen Sturzes starb. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte nach Auffassung des Gerichts noch keinen Tötungsentschluss gefasst.

    Revision vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg

    Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Er rügte dabei die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf die Revision jedoch. Die Karlsruher Richter sahen abgesehen von einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten benachteiligt hätte.

    Damit bleibt die vom Landgericht Bielefeld verhängte Jugendstrafe von neun Jahren bestehen. Das Urteil ist nun rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verurteilung damit abschließend. Die Entscheidung beendet das Revisionsverfahren und schafft endgültige rechtliche Klarheit in einem besonders schweren Gewaltfall.

    Rechtskräftige Entscheidung mit großer öffentlicher Wirkung

    Die rechtskräftige Entscheidung dürfte in der öffentlichen Debatte weiter eine wichtige Rolle spielen. Der Fall hatte bereits nach der Tat und später auch im Gerichtsverfahren bundesweit große Aufmerksamkeit ausgelöst.  

    Weitere aktuelle Meldungen aus Deutschland findest Du auch in unserer Rubrik Deutschland. Weitere Fahndungs- und Justizmeldungen gibt es außerdem unter Fahndungen. Offizielle Informationen des Bundesgerichtshofs finden Leser direkt beim Bundesgerichtshof sowie im Justizportal des Bundes und der Länder.

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  • Lebensgefährtin angezündet – BGH bestätigt Freispruch

    Lebensgefährtin angezündet – BGH bestätigt Freispruch

    Brandfall vor Gericht: Bundesgerichtshof weist Revision zurück

    Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsverfahren eine wichtige Entscheidung in einem aufsehenerregenden Fall aus Sachsen getroffen. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat verwarf die Revision der Nebenklägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden. Das Landgericht hatte den Angeklagten bereits am 24. April 2025 vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung freigesprochen.

    Damit ist die Entscheidung nun rechtskräftig. Ausschlaggebend dafür war auch, dass die Generalstaatsanwaltschaft Dresden ihre eigene Revision gegen das Urteil inzwischen zurückgenommen hat. Der Bundesgerichtshof sah bei der Prüfung der Revision der Nebenklägerin keinen Rechtsfehler.

    Schwere Vorwürfe gegen den Angeklagten

    Dem Angeklagten hatte die Anklage vorgeworfen, am 23. Januar 2021 seine damalige Lebensgefährtin während eines Streits mehrfach geschlagen, mit Ethanol übergossen und anschließend angezündet zu haben. Die Frau erlitt dabei großflächige Verbrennungen und schwebte in Lebensgefahr.

    Nach einer Notoperation musste sie sich weiteren medizinischen Eingriffen unterziehen. Mehrere Hauttransplantationen wurden notwendig. Der frühere Hautzustand ließ sich laut den Feststellungen jedoch nicht wiederherstellen.

    Landgericht sah andere Geschehensabläufe als erwiesen an

    Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte sich der Streit zwischen beiden zu einem Gerangel. Die Nebenklägerin soll demnach Kleidung des Angeklagten auf die Terrasse geworfen haben und im Begriff gewesen sein, diese mit Alkohol aus einem Kanister zu übergießen, um sie anzuzünden.

    Während des Gerangels schwappte Ethanol auf den Rücken der Frau, bevor der Angeklagte ihr den Kanister entreißen konnte. Anschließend hielt sich die Nebenklägerin nach den Feststellungen des Gerichts selbst ein brennendes Feuerzeug an den Ärmel und geriet dadurch in Brand. Der Angeklagte löschte die Flammen laut Urteil, indem er die Frau im Schnee wälzte, und setzte einen Notruf ab.

    Gutachten und Zeugenaussagen gaben den Ausschlag

    Das Landgericht stützte seine Überzeugung insbesondere auf rechtsmedizinische Gutachten sowie auf Aussagen von Zeugen aus den Reihen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst. Hinzu kamen die Angaben des Angeklagten, die das Gericht als glaubhaft bewertete.

    Gerade diese Beweiswürdigung stand im Zentrum des Verfahrens. Das Gericht konnte sich nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin tatsächlich übergossen und angezündet hatte. Genau deshalb sprach es ihn frei.

    Mit der Entscheidung aus Leipzig bleibt dieser Freispruch bestehen. Der BGH verwirft Revision nach Freispruch – und bestätigt damit, dass die Prüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergab. Für den Fall bedeutet das das endgültige Ende des Strafverfahrens gegen den Angeklagten. Der BGH verwirft Revision nach Freispruch damit in einem Verfahren, das wegen der schweren Folgen für die Geschädigte bundesweit Aufmerksamkeit erzeugte. Auch aus juristischer Sicht bleibt festzuhalten: Der BGH verwirft Revision nach Freispruch, wenn die revisionsrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

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  • BGH hebt Vergewaltigungsurteil erneut auf – Fall muss neu verhandelt werden

    BGH hebt Vergewaltigungsurteil erneut auf – Fall muss neu verhandelt werden

    BGH hebt Vergewaltigungsurteil erneut auf

    Der Bundesgerichtshof hat erneut ein Urteil des Landgerichts Ingolstadt aufgehoben.

    Damit scheitert die Verurteilung eines Angeklagten wegen Vergewaltigung bereits zum zweiten Mal an rechtlichen Fehlern.

    Zweites Urteil erneut beanstandet

    Das Landgericht hatte den Angeklagten im zweiten Rechtsgang erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

    Der Vorwurf:
    Der Mann soll am 3. Mai 2022 eine 18-jährige Schülerpraktikantin in seinem Unternehmen zu sexuellen Handlungen gegen ihren erkennbaren Willen veranlasst haben.

    Doch auch dieses Urteil hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs stellte fest, dass die Beweiswürdigung erneut fehlerhaft war.

    Beweiswürdigung erneut rechtsfehlerhaft

    Bereits im ersten Verfahren hatte der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben. Damals beanstandete der Senat ebenfalls Mängel in der Beweiswürdigung und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

    Nun zeigt sich: Auch im zweiten Anlauf konnte das Landgericht die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Die Feststellungen zum Tatgeschehen genügten erneut nicht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

    Neuer Prozess in München

    Der Fall wird nun ein weiteres Mal neu verhandelt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das Verfahren an eine Strafkammer des Landgerichts München I zu übertragen.

    Damit ist klar: Die Schuldfrage bleibt weiterhin offen. Das neue Gericht muss den Sachverhalt vollständig neu prüfen und die Beweise rechtlich einwandfrei würdigen.

    Wiederholte Aufhebung ungewöhnlich

    Dass ein Urteil gleich zweimal wegen derselben Problematik aufgehoben wird, kommt in der Praxis selten vor. Der Bundesgerichtshof macht damit deutlich, wie hoch die Anforderungen an eine nachvollziehbare und rechtssichere Beweiswürdigung sind.

    Erst wenn diese Anforderungen erfüllt sind, kann ein Urteil Bestand haben.

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  • Urteil wegen Mordes an 14-Jähriger auf offener Straße !

    Urteil wegen Mordes an 14-Jähriger auf offener Straße !

    Urteil im Mordfall Cottbus rechtskräftig bestätigt

    Bundesgerichtshof verwirft Revision des Angeklagten

    Der Bundesgerichtshof hat das Urteil im Mordfall Cottbus endgültig bestätigt und damit die Revision des Angeklagten verworfen. Das Landgericht Cottbus hatte den Mann zuvor wegen Heimtückemordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Karlsruher Richter sahen keine Rechtsfehler, die zu einer Aufhebung oder Änderung des Urteils hätten führen können.

    Die Entscheidung bedeutet, dass die strafrechtliche Bewertung der Tat sowie die angeordnete Maßnahme nach § 63 StGB rechtlich Bestand haben. Durch das Urteil wird der Schuldspruch endgültig rechtskräftig – ein weiterer Rechtsweg steht dem Täter nicht mehr offen.

    Schwere Tat im häuslichen Umfeld eskaliert auf offener Straße

    Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der Angeklagte an einer schizoaffektiven Störung. Am Tag der Tat bereitete er in der Küche das Abendessen zu, als die 14-jährige Tochter seiner Lebensgefährtin neben ihn trat. Ohne Vorwarnung griff er das Mädchen mit einem Messer an und fügte ihr schwere Halsverletzungen zu. Ihrer Mutter gelang es, einzugreifen und dem schwer verletzten Mädchen die Flucht aus der Wohnung zu ermöglichen.

    Der Angeklagte verfolgte die Jugendliche jedoch auf die Straße. Dort holte er sie ein und tötete sie mit einem weiteren Messerstich. Die Ermittlungen ergaben, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Dennoch wertete das Gericht die Tat als Mord, da er heimtückisch handelte und die Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzte.

    BGH bestätigt: Keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

    Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig prüfte die vom Angeklagten vorgebrachten Rügen umfassend. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das Landgericht Cottbus sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Feststellungen fehlerfrei getroffen hatte. Damit bleibt die Entscheidung bestehen und der Fall ist juristisch abgeschlossen.

    Weiterführende Informationen

  • BGH bestätigt Urteil gegen früheren Bushido-Manager

    BGH bestätigt Urteil gegen früheren Bushido-Manager

    Revision gegen Entscheidung des Landgerichts Berlin ohne Erfolg

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revision des früheren Managers von Rapper Bushido vollständig zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 5. Februar 2024 bleibt damit bestehen. Die Richter setzten in einem komplexen Verfahren, das sich über mehr als dreieinhalb Jahre und 114 Sitzungstage erstreckte, eine Gesamtgeldstrafe von neunzig Tagessätzen fest. Jeder Tagessatz beträgt nach der Entscheidung des Landgerichts neunhundert Euro.

    Der Angeklagte hatte zwischen Oktober 2017 und November 2018 mehrere vertrauliche Gespräche mit Bushido und weiteren Personen heimlich mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet. Diese Taten wertete das Gericht als dreizehnfache Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes. Die Überprüfung der Entscheidung durch den BGH ergab keine Rechtsfehler, sodass der Schuldspruch und die angesetzte Tagessatzhöhe rechtskräftig wurden.

    Freisprüche bei schweren Vorwürfen weiterhin gültig

    Der frühere Manager war in weiteren Punkten angeklagt, darunter versuchte schwere räuberische Erpressung, Freiheitsberaubung und gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Künstlers Bushido. Das Landgericht sprach ihn von diesen schwerwiegenden Vorwürfen frei. Auch dieser Teil des Urteils bleibt unverändert bestehen.

    Für die erlittene Untersuchungshaft hatte das Landgericht eine Entschädigung nach dem StrEG vorgesehen. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte sofortige Beschwerde ein, der der 5. Strafsenat nun stattgab.

    BGH kippt Entschädigung für Untersuchungshaft

    Der BGH hob die angeordnete Entschädigung vollständig auf. Die Richter begründeten dies mit der vorrangig anzuwendenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. Danach wird erlittene Untersuchungshaft automatisch auf eine verhängte Strafe angerechnet. Da in diesem Fall die Dauer der Untersuchungshaft die Höhe der Geldstrafe nicht überschreitet, entfällt jede Form der Entschädigung.

    Durch diese Entscheidung reduziert sich faktisch die zu zahlende Geldstrafe, eine weitergehende Entschädigungsleistung besteht jedoch nicht. Der Fall zeigt erneut die komplexen rechtlichen Folgen bei langwierigen Strafverfahren und die Bedeutung der gesetzlichen Regelungen zur Haftanrechnung.

    Weitere Informationen

    Weitere aktuelle Meldungen finden Sie unter BlaulichtMYK News sowie im Deutschland-Ressort unter Deutschland. Hintergrundinformationen zu Ermittlungsverfahren stellt zudem die Bundesjustizverwaltung bereit. Auch die Polizei veröffentlicht regelmäßig Fall- und Rechtshinweise.

  • Verurteilung zweier Polizeibeamter wegen einer fingierten Verkehrskontrolle !

    Verurteilung zweier Polizeibeamter wegen einer fingierten Verkehrskontrolle !

    BGH bestätigt Urteil gegen Berliner Polizisten wegen Freiheitsberaubung

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revision zweier Berliner Polizeibeamter gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Beide Angeklagten erhalten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt bleibt.

    Polizeibeamte nutzten Befugnisse für fingierte Kontrolle

    Am 19. Juli 2023 hielten die beiden Beamten – außerhalb ihres Dienstes – mit einem Zivilfahrzeug der Polizei einen Autofahrer auf der Berliner Stadtautobahn A100 an. Unter dem Vorwand einer Verkehrskontrolle zwangen sie den Mann, die Autobahn zu verlassen und anzuhalten. Anschließend tasteten sie ihn ab und forderten ihn auf, in ihr Fahrzeug einzusteigen.

    Während einer der Beamten den Geschädigten rund zwölf Minuten im Polizeifahrzeug festhielt, durchsuchte der andere dessen Auto. Danach durfte der Mann weiterfahren. Das Motiv der Beamten blieb ungeklärt.

    Landgericht Berlin sah besonders schweren Fall der Nötigung

    Das Landgericht Berlin wertete die Tat als Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Da die Beamten keine echte Verkehrskontrolle beabsichtigten, fehlte jede rechtliche Grundlage für ihr Vorgehen. Das Gericht stellte einen besonders schweren Fall der Nötigung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB fest, da die Täter ihre Stellung als Amtsträger missbrauchten.

    BGH bestätigt Urteil ohne Rechtsfehler

    Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Überprüfung ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Damit bleibt die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Nötigung in Kraft.

    Der Fall zeigt erneut, dass Amtsmissbrauch durch Polizeibeamte strafrechtlich konsequent geahndet wird. Der Bundesgerichtshof stärkt mit seiner Entscheidung die Rechtsstaatlichkeit und das Vertrauen in unabhängige Kontrollmechanismen.

    Weitere Informationen

  • BGH bestätigt Verurteilungen nach brutalem Angriff vor Methadonausgabestelle

    BGH bestätigt Verurteilungen nach brutalem Angriff vor Methadonausgabestelle

    Verurteilungen nach Angriff in Moers rechtskräftig

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen von drei jugendlichen Angeklagten verworfen, die wegen eines gewaltsamen Angriffs vor einer Methadonausgabestelle in Moers verurteilt wurden. Damit sind die mehrjährigen Jugendstrafen rechtskräftig.

    Hintergrund der Tat

    Nach den Feststellungen des Landgerichts Kleve hatten die Jugendlichen gemeinsam und spontan beschlossen, zwei Männer anzugreifen, die sich vor der Methadonausgabestelle in Moers aufhielten. Einer der Täter setzte Pfefferspray ein, schlug mehrfach auf die Opfer ein und trat sie, auch gegen den Kopf. Besonders brutal trat er einen der Männer „wie ein Fußballspieler bei einem Elfmeterschuss“.

    Ein Mittäter filmte die Tat, um das Video anschließend im Internet zu verbreiten und sich mit den Taten zu brüsten. Eines der Opfer verstarb zwei Wochen später. Ob die tödlichen Verletzungen direkt durch den Angriff verursacht wurden, konnte die Jugendkammer nicht zweifelsfrei feststellen.

    Urteil und Revision

    Das Landgericht Kleve verurteilte die Angeklagten im Wesentlichen wegen gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Jugendstrafen. Gegen dieses Urteil legten die Jugendlichen Revision ein. Der BGH überprüfte daraufhin die Entscheidung des Landgerichts.

    Der 3. Strafsenat stellte lediglich eine abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung einzelner Tatbestände fest. Infolgedessen nahm der BGH eine geringfügige Änderung am Urteil vor. In der Sache blieb die Verurteilung jedoch bestehen.

    Rechtskräftiger Abschluss

    Mit der Entscheidung des BGH ist das Urteil des Landgerichts nun rechtskräftig. Damit haben die Opfer und Angehörigen juristische Gewissheit, und die Angeklagten müssen ihre Jugendstrafen antreten.

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  • BGH entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

    BGH entscheidet über Koblenzer Urteil wegen Versklavung einer Jesidin

    BGH kippt Teile des Urteils gegen IS-Anhängerin

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Revision einer IS-Anhängerin entschieden, die zuvor vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt worden war.

    Die Frau war unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Beihilfe zum Völkermord und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden.

    Hintergrund des Falls

    Die Angeklagte, eine in Deutschland geborene Frau, reiste 2014 nach Syrien und anschließend in den Irak, wo sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann dem sogenannten “Islamischen Staat” (IS) anschloss.

    In Mossul nahm das Paar weitere IS-Angehörige auf und unterstützte die Terrororganisation organisatorisch wie logistisch.

    Zudem bewahrte das Ehepaar Waffen in ihrem Haus auf.

    Besonders schwer wog die Versklavung einer jesidischen Frau, die dem Ehemann der Angeklagten als “Geschenk” übergeben worden war.

    Die Angeklagte zwang die Frau bis 2019 zur Hausarbeit und verhinderte ihre Flucht. Zudem wusste sie von
    den regelmäßigen Vergewaltigungen durch ihren Ehemann und duldete diese.

    Urteil des OLG Koblenz

    Das OLG Koblenz hatte die Frau unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, Freiheitsentziehung und Verfolgung, wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen sowie wegen Menschenhandels verurteilt.

    Zusätzlich sah das Gericht Beihilfe zum Völkermord als erwiesen an.

    Entscheidung des BGH

    Der BGH bestätigte die Verurteilung in weiten Teilen. Allerdings änderte er den Schuldspruch, da die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Völkermord sowie zu weiteren Menschlichkeits- und Kriegsverbrechen nicht hinreichend belegt seien. Die Feststellungen reichten nicht aus, um eine direkte Beihilfehandlung der Angeklagten zu diesen schwersten Delikten nachzuweisen.

    Damit bleibt die Frau zwar weiterhin wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderer schwerer Delikte verurteilt. Über die Höhe der Strafe muss jedoch ein anderer Senat des OLG Koblenz erneut entscheiden.

    Rechtliche Bedeutung

    Der BGH stellte klar, dass für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Völkermord konkrete Unterstützungshandlungen nachweisbar sein müssen. Die Entscheidung hat Signalwirkung für ähnliche Verfahren, in denen Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus den Reihen des IS strafrechtlich verfolgt werden.

    Weitere Informationen

    Mehr aktuelle Nachrichten aus Deutschland finden Sie auf blaulichtmyk.de/deutschland. Informationen zu laufenden Fahndungen gibt es unter blaulichtmyk.de/fahndungen. Offizielle Mitteilungen stellt zudem der Bundesgerichtshof bereit.

  • 18jähriger stirbt bei Zahnarztbehandlung

    18jähriger stirbt bei Zahnarztbehandlung

    Urteil im Strafverfahren gegen einen Anästhesisten und eine Zahnärztin

    Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg entschieden, welches eine im Mai 2016 tödlich verlaufene Narkosebehandlung zum Gegenstand hatte.

    Der seinerzeit 18- jährige Geschädigte erlitt im Rahmen einer durch den Angeklagten Dr. A als Anästhesist betreuten Vollnarkose ein Lungenödem und verstarb hieran.

    Die Narkose war für Zwecke einer umfangreichen Zahnsanierung eingeleitet worden, die an diesem Tag durch die Angeklagte Dr. M ambulant in ihrer Zahnarztpraxis durchgeführt wurde.

    Körperverletzung mit Todesfolge 

    Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. A wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Die Angeklagte Dr. M wurde vom gleichen Vorwurf freigesprochen.

    Soweit das Urteil den Angeklagten Dr. A betrifft, hat der Bundesgerichtshof es auf dessen Revision im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Hinsichtlich des Freispruchs der Angeklagten Dr. M hat er es auf die Revision der Staatsanwaltschaft vollständig aufgehoben.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte bei dem unter ständigen Schmerzen wegen stark kariöser Zähne leidenden Patienten, der sich aus Furcht jahrelang nicht hatte behandeln lassen, eine Zahnsanierung unter Vollnarkose stattfinden.

    Für die Durchführung der Betäubung, für die einschließlich Einleitungs- und Aufwachphase mit einer Dauer von acht Stunden gerechnet wurde, gewann die Angeklagte Dr. M den Angeklagten Dr. A. Dieser klärte den Patienten nicht darüber auf, dass seine apparative Ausstattung nicht den Mindestanforderungen der ärztlichen Leitlinien entsprach und diesen zuwider auch kein begleitendes Personal eingesetzt werden würde.

    Da sich der Umfang der morgens um 9:00 Uhr begonnenen Behandlung als größer erwies
    als gedacht, dauerte diese nach Ablauf der vorgesehenen Zeit weiter an.

    Gegen 17:30 Uhr stellte der Angeklagte Dr. A erstmals eine abfallende Sauerstoffsättigung und Pulsfrequenz des Patienten fest, dessen Werte sich bald weiter verschlechterten.

    Um 18:10 Uhr betätigte die Angeklagte Dr. M auf sein Geheiß den Notruf. Ein von den
    Sanitätern – erstmals – angeschlossenes EKG-Gerät zeigte eine Nulllinie an.

    Der Patient verstarb noch am Abend im Krankenhaus.

    Der Tod beruhte auf der Narkose, während der es bedingt durch die Spontanatmung durch einen engen Beatmungstubus zu einem schweren Lungenödem gekommen war.

    Dem Angeklagten Dr. A war bewusst, dass seine Behandlung standardwidrig war und er hierüber nicht aufgeklärt hatte. Es war für ihn vorhersehbar, dass sich die typischen Risiken einer Vollnarkose erfüllen und zum Versterben des Patienten führen konnten.

    Er ging jedoch im Vertrauen in seine Fähigkeiten davon aus, dies vermeiden zu können.

    >Die Angeklagte Dr. M. erkannte die Standardwidrigkeit nicht und vertraute darauf, dass der Angeklagte Dr. A die Anästhesie mit der gebotenen Sorgfalt ausführen werde.

    Das Landgericht hat die Narkose durch den Angeklagten Dr. A als vorsätzliche Körperverletzung in Gestalt einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet.

    Mangels ausreichender Aufklärung habe der Geschädigte in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt. Es hat außerdem den für den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Körperverletzung und der Todesfolge darin gesehen, dass der Auftritt eines Lungenödems eine spezifische Gefahr einer Vollnarkose darstelle.

    Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten Dr. A hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

    Der Strafausspruch unterlag dagegen der Aufhebung, weil das Landgericht einen
    Verbotsirrtum (§ 17 StGB) des Angeklagten für möglich erachtet, jedoch die damit eröffnete Möglichkeit einer Strafmilderung nicht erörtert hat.

    Zudem hat der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge erfolgreich geltend gemacht, dass die Frage,
    ob wegen einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensation veranlasst sein könnte, nicht ausreichend geprüft wurde.

    Auch den Freispruch der Angeklagten Dr. M hat der Senat aufgehoben.

    Bei seiner Wertung, dass sie auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Anästhesie habe vertrauen dürfen, hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die Narkose für eine außerordentlich lange Dauer geplant war und diese Planung zudem auf unsicherer Grundlage entstanden war, weil der Geschädigte eine vorherige Untersuchung seiner Zähne nur eingeschränkt zugelassen hatte.

    Ferner hat das Landgericht nicht untersucht, ob die Angeklagte Dr. M nach Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Behandlungsdauer dem Gebot gegenseitiger Information und Koordination gegenüber dem Anästhesisten gerecht geworden ist.

    Gegen beide Angeklagte, bei Dr. A nur hinsichtlich der Strafzumessung und der Kompensationsfrage, muss durch das Landgericht daher erneut verhandelt und entschieden werden.

  • Bundesgerichtshof hebt Freispruch nach tödlichen Messerstichen vor Würzburger Club auf

    Bundesgerichtshof hebt Freispruch nach tödlichen Messerstichen vor Würzburger Club auf

    Bundesgerichtshof hebt Freispruch nach tödlichen Messerstichen vor Würzburger Club auf

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Freispruch im Würzburger Messerprozess aufgehoben.

    Die Entscheidung fiel wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung des Landgerichts.

    Hintergrund der Tat

    Am 17. September 2023 kam es vor dem Club „Studio“ in Würzburg zu einer blutigen Auseinandersetzung.

    Ein damals stark alkoholisierter Mann stach mit einem Messer auf drei Personen ein.

    Ein Clubbesucher starb, zwei weitere wurden verletzt.

    Nach Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte kurz zuvor selbst angegriffen worden.

    Er wurde geschubst, gestoßen und mehrfach geschlagen. Dabei erlitt er unter anderem einen Trommelfellriss.

    Sekunden vor der Messerattacke soll er erneut heftig gestoßen und geschlagen worden sein.

    Der später Getötete griff in die Situation ein.

    Entscheidung des Landgerichts

    Das Landgericht konnte den Ablauf unmittelbar vor den Messerstichen nicht eindeutig klären.

    Trotz umfangreicher Beweisaufnahme blieb der genaue Hergang unklar.

    Im Zweifel nahm das Gericht die für den Angeklagten günstigste Variante an.

    Es sah sein Handeln gegenüber dem Getöteten und einem Verletzten als Notwehr.

    Bei der dritten verletzten Person ging das Gericht von einem Irrtum über die Notwehrlage aus.

    Dieser Irrtum schließe eine Strafe aus.

    Einschreiten des Bundesgerichtshofs

    Die Staatsanwaltschaft und Nebenkläger legten Revision ein.

    Der BGH stellte Lücken in der Beweiswürdigung fest.

    Das Landgericht habe zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt.

    Dadurch sei der Zweifelssatz falsch angewendet worden.

    Neuer Prozess angeordnet

    Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück.

    Eine andere Schwurgerichtskammer muss den Prozess nun neu verhandeln.

    Dort wird der gesamte Sachverhalt erneut geprüft.

  • Verurteilung wegen Erschießung einer Lehrerin in Brandenburg

    Verurteilung wegen Erschießung einer Lehrerin in Brandenburg

    Urteil des BGH: Lebenslange Freiheitsstrafen wegen Mordes bestätigt

    Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten R. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. September 2024 verworfen, durch das sie wegen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Bezüglich des Angeklagten R. hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld bejaht.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts erschoss der Angeklagte K. am Abend des 10. Mai 2023 aufgrund eines von R. entwickelten Tatplans auf der Bundesautobahn 9 die Lehrerin Carolin G., nachdem er sie zuvor mit dem von ihm geführten Fahrzeug gerammt hatte. Der Angeklagte R., der mit Carolin G. eine Beziehung geführt hatte und mit ihr um das Sorge- und Umgangsrecht für den gemeinsamen Sohn stritt, hatte das Tatfahrzeug und die Tatwaffe beschafft. Das Schwurgericht hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bejaht.

    Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von den Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Vorinstanz:

    Landgericht Potsdam – Urteil vom 20. September 2024 – 21 Ks 7/23 – 486 Js 25623/23

    Maßgebliche Vorschriften des StGB:

    § 211 Mord

    (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

    (2) Mörder ist, wer

    (…) aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln (…)

    einen Menschen tötet.

    § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

    1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
    2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
    3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
  • Urteil wegen Geiselnahme in der JVA Burg !

    Urteil wegen Geiselnahme in der JVA Burg !

    Urteil wegen Geiselnahme in der JVA Burg !

    Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat ein Urteil des Landgerichts Stendal bestätigt.

    Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die des Angeklagten wurden verworfen.

    Das Urteil datiert vom 27. Februar 2024. Der Angeklagte wurde zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Grund war eine Geiselnahme in Tateinheit mit illegalem Waffenbau und -besitz. Zudem wurden den Verletzten Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen.

    Fluchtversuch aus der JVA Burg

    Am 12. Dezember 2022 versuchte der Täter aus der Justizvollzugsanstalt Burg zu entkommen. Dort saß er eine lebenslange Freiheitsstrafe ab. Diese war 2021 durch das Oberlandesgericht Naumburg verhängt worden – wegen zweifachen Mordes, versuchten Mordes in mehreren Fällen und weiterer Straftaten.

    Für den Fluchtversuch nutzte der Mann eine selbstgebaute Schusswaffe. Diese hatte er während seiner Haft hergestellt – samt Patronen. Er nahm zwei Justizbeamte als Geiseln. Einen davon ließ er später frei.

    Mit dem zweiten Geisel ging er in Richtung Hauptschleuse. Dort konnte der Justizbeamte fliehen. Der Angeklagte brach den Fluchtversuch daraufhin ab.

    Kein Erfolg mit Revisionen

    Die Staatsanwaltschaft Stendal kritisierte das Fehlen einer zusätzlichen Sicherungsverwahrung. Doch der BGH wies diesen Einwand zurück. Der Generalbundesanwalt hatte zuvor ebenfalls die Abweisung der Revision beantragt.

    Das Landgericht hatte nachvollziehbar entschieden. Die Sicherung der Allgemeinheit sei bereits durch das Urteil aus Naumburg erfüllt. Damals wurde neben der lebenslangen Haft auch Sicherungsverwahrung angeordnet.

    Die Prüfung des BGH ergab keine Rechtsfehler. Auch die Revision des Angeklagten, die sich nur auf die Adhäsionsentscheidung bezog, blieb ohne Erfolg. Lediglich eine kleine formale Korrektur wurde vorgenommen.

    Urteil ist rechtskräftig

    Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs ist das Urteil nun endgültig rechtskräftig. Die Justiz sieht damit keine weiteren rechtlichen Schritte mehr als nötig an.

  • Verurteilung eines vorgeblichen Heilpraktikers wegen Mordes an seiner Ehefrau !

    Verurteilung eines vorgeblichen Heilpraktikers wegen Mordes an seiner Ehefrau !

    Lebenslange Haftstrafe in Leipzig bestätigt: Mordurteil gegen Ehemann rechtskräftig

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revision des Angeklagten abgelehnt. Dieser hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Flensburg eingelegt. Das Landgericht hatte den Mann wegen Mordes an seiner Ehefrau verurteilt. Die Strafe lautet auf lebenslange Freiheitsstrafe. Zudem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Damit ist das Urteil nun rechtskräftig.

    Die Tat ereignete sich im September 2022. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte seine pflegebedürftige Ehefrau tödlich verletzte. Die Frau litt an Multipler Sklerose. Der Mann verabreichte ihr heimlich ein Antidepressivum in Überdosis. Vermutlich löste er die Substanz in einem Getränk auf. Nach vier Tagen führte das Medikament zum Tod der Frau.

    Um den Tod zu beschleunigen, stach der Angeklagte mehrfach mit einem Messer in den Bauch seiner Ehefrau. Außerdem nahm er selbst geringe Mengen des Antidepressivums ein. Er fügte sich selbst mehrere Messerstiche zu, die jedoch überwiegend harmlos waren. So wollte er den Vorfall als misslungenen Doppelsuizid erscheinen lassen.

    Das Motiv des Angeklagten war, seine außerehelichen Beziehungen zu verbergen. Zudem wollte er verhindern, dass seine Frau von seinen sexuellen Handlungen als angeblicher Heilpraktiker erfährt. Er hatte teils heimlich Fotos von Patientinnen gemacht. Kurz vor der Tat gab es eine Hausdurchsuchung aufgrund einer Strafanzeige. Dabei wurden sein Handy und Speichermedien beschlagnahmt.

    Der Angeklagte fürchtete, seine Frau könnte ihn verlassen. Ein solcher Schritt hätte seinen wirtschaftlichen Ruin und den Verlust von Vermächtnissen bedeutet. Aus diesem Grund beging er die Tat.

    Das Landgericht wertete die Handlung als Mord nach § 211 StGB. Das Mordmerkmal der Heimtücke wurde wegen der heimlichen Verabreichung des Medikaments bestätigt. Außerdem ging das Gericht von Habgier als Tatmotiv aus. Zwei Mordmerkmale lagen somit vor.

    Aufgrund dieser Merkmale sah das Gericht die besondere Schwere der Schuld als gegeben an. Dies führte zur lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB.

    Die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es wurden keine Rechtsfehler festgestellt. Das Urteil bleibt daher bestehen.

  • Urteil wegen Vergewaltigung einer Praktikantin aufgehoben

    Urteil wegen Vergewaltigung einer Praktikantin aufgehoben

    Urteil wegen Vergewaltigung einer Praktikantin aufgehoben

    Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 StR 176/24

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am 3. Mai 2022 an einer in einem seiner Unternehmen tätigen 18jährigen Schülerpraktikantin gegen deren erkennbaren Willen den Oralverkehr durch.

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben.

    Die Sache muss vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt neu verhandelt werden.