Staatsanwaltschaft Mainz stellt Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamten ein
Am 07. Juli 2020 gab ein Polizeibeamter auf einen 57 Jahre alten russischen Staatsangehörigen insgesamt vier Schüsse ab, von denen drei den Mann in den Oberkörper trafen und tödlich verletzten. Der 57-Jährige verstarb trotz sofort eingeleiteter medizinischer Versorgung noch vor Ort aufgrund eines hämorrhagischen Schocks infolge starken Blutverlusts.
Das von Amts wegen gegen den Polizeibeamten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags gemäß § 212 Strafgesetzbuch (StGB) wurde eingestellt.
Die Schussabgabe war nach § 32 StGB und auch aufgrund der Regelungen zum Schusswaffengebrauch in §§ 83 Absatz 1 Nummer 1, 82, 80 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) gerechtfertigt. Eine Strafbarkeit ist somit nicht gegeben.
Die umfassenden und umfangreichen Ermittlungen haben Folgendes ergeben:
Der 57 Jahre alt gewordene Mann lebte in einer im Erdgeschoss liegenden Wohnung einer Seniorenwohnanlage. Er war bereits seit mehreren Jahren psychisch krank und nahm die ihm fachärztlich verordneten Medikamente nicht mehr ein. Dies führte zu einem erneuten Ausbruch der Erkrankung beziehungsweise zu einem Wiederauftreten der damit einhergehenden Symptome, insbesondere einem wahnhaftem Verfolgungserleben mit fremdaggressiven Zügen. Entsprechendes Verhalten zeigte er auch im Verlaufe des 07. Juli 2020.
So machte er beispielsweise um etwa 16.40 Uhr gegenüber einem im selben Haus wohnenden Zeugen eine Geste, als wolle er ihm die Kehle durchschneiden. Etwas später beschimpfte er von der Terrasse seiner Wohnung aus mit unverständlichen Worten ein Ehepaar, hob drohend die Fäuste und machte ebenfalls eine Geste des Durchschneidens der Kehle.
Nachdem das Ehepaar das Haus betreten hatte, hielt sich der 57-jährige Mann in seinem Garten auf, und schlug und trat dort auf eine Hecke ein, machte Schießbewegungen auf die Hecke und salutierte dabei. Sodann begann er auf einem auf der Terrasse seiner Wohnung stehenden Tisch Messer abzulegen und über die Messer zu streicheln.
Zeugen haben hiervon über Notruf die Polizei verständigt.
Zwischen etwa 17.00 Uhr und 17.15 Uhr klingelte ein 76 Jahre alter Bewohner der Wohnanlage an der Wohnungstür des 57-Jährigen, um eine zuvor von dessen Mutter angefragte Hilfe als Übersetzer anzubieten.
Der 57-Jährige nahm eines seiner Messer, öffnete die Tür und zog dem 76 Jahre alten Zeugen, den er wohl aufgrund seines Wahnerlebens als Bedrohung wahrnahm, die Klinge unvermittelt mit erheblicher Kraft mehrfach durch das Gesicht und den Halsbereich. Der Zeuge konnte sich entfernen und sich so einem weiteren Angriff entziehen. Der 76 Jahre alte Mann erlitt durch die Messerattacke einen schweren Schock und lebensbedrohliche Verletzungen, insbesondere mindestens vier Schnittwunden an der linken Gesichts- und Halshälfte. Die Halsschlagader sowie die Drosselvene wurden verletzt, wodurch eine sehr starke Blutung einsetzte. Der Zeuge wurde mehrfach operiert und befand sich zur weiteren medizinischen Betreuung bis zum 14. August 2020 in einer Klinik. Er hat bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen insbesondere der Gesichtsmotorik davongetragen.
Die inzwischen aufgrund der Notrufe eingetroffenen Polizeibeamten wurden durch Zeugen über das Verhalten des 57-Jährigen unterrichtet, klärten dessen Identität, stellten im Haus eine Blutlache fest, forderten dringend die Rettung für den verletzten 76-Jährigen an und leisteten diesem erste Hilfe. Aufgrund des über Funk mitgeteilten Sachverhalts wurden weitere Polizeikräfte, darunter der beschuldigte Polizeibeamte, zur Unterstützung entsandt. Diesen Polizeikräften wurde als Grund für den Einsatz bekannt gegeben, dass ein Mann ein Messer bei sich und eine andere Person damit im Gesicht verletzt habe.
Nachdem sich die eingesetzten Kräfte vor Ort abgestimmt hatten, stellte sich der Beschuldigte ein Distanzelektroimpulsgerät (DEIG) in der rechten Hand haltend, vor den mit einem Zaun umfriedenden Garten-bzw. Terrassenbereich der Wohnung des 57 Jahre alten Bewohners auf den Gehweg und zwar frontal gegenüber der Terrassentür. In kurzem Abstand zu ihm positionierten sich drei weitere Beamte. Zwei Beamte sicherten im Haus die Eingangstür zur Wohnung des Mannes, der sich dort ein Messer in der Hand haltend aufhielt.
Der 57-jährige Mann wechselte im Folgenden mehrfach zwischen seiner Wohnung und der Terrasse bzw. Terrassentür hin und her, wobei er immer in einer seiner Hände ein Messer hielt. Er hat mehrfachen Aufforderungen des beschuldigten Polizisten, das Messer aus der Hand zu legen bzw. herzukommen, nicht Folge geleistet. Er reagierte nur zeitweise mit lautstarken, aggressiv wirkenden und unverständlichen Äußerungen und Lauten. Auch der Einsatz von Pfefferspray durch den beschuldigten Polizisten blieb ohne Wirkung.
Unterdessen begaben sich ein mit einer so genannten ballistischen Schutzdecke ausgestatteter Polizeibeamter sowie zwei Kollegen nebst einem Diensthund in einen von der Straße aus betrachtet rechts von der Terrasse gelegenen Gartenbereich und bezogen dort Position. Wie zuvor mit dem beschuldigten Polizisten besprochen, sollte nach dessen Einsatz des DEIG von dort aus ein Zugriff auf den 57-Jährigen zum Zwecke der Festnahme erfolgen.
Auch zu diesem Zeitpunkt reagierte der 57-Jährige Mann weiterhin nicht auf Ansprache und polizeiliche Aufforderung in Bezug auf das Messer, sondern artikulierte nur unverständliche Laute und machte Gesten in Richtung der Polizeibeamten.
Um 17.33 Uhr betätigte der beschuldigte Polizist das DEIG, wobei eine der Elektroden den Bewohner knapp unterhalb des Bauchnabels traf. Daraufhin zuckte der 57-Jährige zusammen, zog sich in die Wohnung zurück und fiel dort rücklings auf den Boden. Der beschuldigte Polizist forderte seine drei Kollegen in diesem Moment zum Zugriff auf. Der Polizist mit der ballistischen Schutzdecke begab sich als erster durch die Terrassentür in die Wohnung, um den 57-Jährigen festzunehmen. Die beiden anderen folgten dicht auf. Kurz nach deren Betreten der Wohnung sprang der 57-Jährige, der durch den Einsatz des DEIG, dessen Wirkung maximal 3,2 Sekunden anhielt, nicht nachhaltig beeinträchtig war, auf. Das Messer hielt er noch immer in der Hand. Der Polizist mit der Schutzdecke wich daraufhin zurück, stolperte und fiel zu Boden. Er kam zunächst in Rückenlage zum Liegen und bewegte sich sodann auf allen Vieren aus der Terrassentür. Der 57-jährige Mann setzte dem Beamten mit dem Messer in der rechten Hand schnelleren Schrittes nach, um ihn mit dem Messer anzugreifen. Der Polizist erreichte auf seiner Flucht, noch immer auf allen Vieren, die von der Terrassentür nur rund 180 cm entfernte Hecke, und konnte somit nicht weiter zurückweichen. In dem Moment, als der 57-Jährige mit dem Messer, das er mit angewinkeltem Arm in der rechten Hand vor sich hielt, schnelleren Schrittes aus der Terrassentür trat, feuerte der beschuldigte Polizist aus der Dienstpistole die vier Schüsse ab. Er wollte so den Einsatz des Messers gegen seinen Kollegen verhindern.
Der Polizeibeamte hat sich durch die Abgabe der zum Tode des 57-Jährigen führenden Schüsse nicht strafbar gemacht. Sein Handeln war durch Nothilfe zu Gunsten des Kollegen gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Zudem war sein Vorgehen durch polizeirechtliche Regelungen des POG gedeckt.