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Tötungsdelikt in Koblenz

Koblenz - Mord - Zwangsprostitution

Tötungsdelikt in Koblenz

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen eine 40-jährige bulgarische Staatsangehörige und einen
48 Jahre alten Bulgaren Anklage zum Schwurgericht des Landgerichts in Koblenz erhoben. 

In der kürzlich zugestellten Anklageschrift wird den beiden Angeschuldigten vorgeworfen, eine mit ihnen zusammenlebende 31-jährige Bulgarin gemeinschaftlich grausam und aus niedrigen Beweggründen getötet (Mord) und zuvor die Verstorbene mit Gewalt zur Ausübung der Prostitution gezwungen zu haben, wobei sie gewerbsmäßig handelten und das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt haben (besonders schwerer Fall der Zwangsprostitution).

Tateinheitlich hierzu wird den beiden Angeschuldigten vorgeworfen, ihr Opfer über mehrere Monate der Freiheit beraubt und während dieser Zeit den Tod des Opfers verursacht zu haben (Freiheitsberaubung mit Todesfolge).

Nach dem Inhalt der Anklageschrift haben die beiden Angeschuldigten, die seit vielen Jahren im Rotlichtmilieu tätig sind, die Verstorbene mindestens über einen Zeitraum von April 2023 bis zum Versterben am 22.11.2023 in menschenverachtender Weise grausam zu Tode gequält, immer wieder massiv misshandelt und dabei den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen.

Durch die fortwährenden Misshandlungen und wiederholten Erniedrigungen soll die Verstorbene
gefügig gemacht und zur Ausübung der Prostitution gezwungen worden sein. Die Einnahmen sollen
die Angeschuldigten zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes verwendet haben. 

Darüber hinaus habe die Verstorbene das Wohnanwesen über den kompletten Tatzeitraum nicht
verlassen dürfen. 

Die Staatsanwaltschaft bewertet die Handlungen der Angeschuldigten als gemeinschaftlich begangenen Mord (§ 211 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit einem besonders schweren Fall der
Zwangsprostitution (§§ 232a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 i.V.m. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB) sowie Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§§ 239 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 StGB).

Die beiden Angeschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft.

Das Landgericht hat nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Termin zur Hauptverhandlung ist daher noch nicht bestimmt. Bitte wenden Sie sich wegen des Fortgangs des gerichtlichen Verfahrens an die nunmehr zuständige Pressestelle des Landgerichts Koblenz.

Rechtliche Hinweise:
Wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB macht sich u.a. strafbar, wer einen Menschen grausam oder aus sonst niedrigen Beweggründen tötet. Das Gesetz sieht hierfür eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.

Wegen eines besonders schweren Falls der Zwangsprostitution wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lässt, veranlasst, wobei er gewerbsmäßig handelt und das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangenen Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Der Gesetzgeber sieht hierfür Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor.
Einer Freiheitsberaubung mit Todesfolge macht sich derjenige strafbar, wer einen Menschen länger als eine Woche einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und durch die Tat oder eine während der Tat begangenen Handlung den Tod des Opfers verursacht. Hierfür sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vor. 
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung der Angeschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Angeschuldigten verbunden. Für die Angeschuldigten gilt daher ebenfalls weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung. 

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