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Totschlag in Neuwied ! Italiener (34) in Haft

27. Dezember 2023 2 Min. Lesezeit
MORD

Die Staatsanwaltschaft Koblenz fรผhrt wegen des Verdachts des Totschlags ein Ermittlungsverfahren gegen einen 34-jรคhrigen italienischen Staatsangehรถrigen.ย 

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am Abend des 22.12.2023 seine frรผhere Lebensgefรคhrtin, eine 48 Jahre alt gewordene Deutsche, in der gemeinsamen Wohnung in Neuwied mit einem Hammer und einem Messer angegriffen und sie hierbei so massiv verletzt zu haben, dass sie kurz darauf verstarb. AnschlieรŸend alarmierte der Beschuldigte Rettungskrรคfte, die nach ihrem Eintreffen in der Wohnung den Leichnam der Frau aufgefunden haben.
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Der Beschuldigte hat die Tat gegenรผber den eingesetzten Polizeibeamten eingerรคumt. Er wurde am Tatort festgenommen und am 23.12.2023 der zustรคndigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgefรผhrt, die wegen des dringenden Tatverdachts des Totschlags und der Haftgrรผnde der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalitรคt Haftbefehl erlassen hat. Er befindet sich nunmehr in Untersuchungshaft in einer Vollzugsanstalt.

Der genaue Ablauf und das Motiv der Tat sind Gegenstand der veranlassten weiteren Ermittlungen, in deren Verlauf auch zu prรผfen sein wird, ob der Beschuldigte zur Tatzeit voll schuldfรคhig war und ob die Tat mรถglicherweise als Mord zu qualifizieren ist.ย 

Weitergehende Auskรผnfte sind der Staatsanwaltschaft derzeit auch auf Nachfrage nicht mรถglich.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tรถtet, ohne Mรถrder zu sein.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemรครŸen Durchfรผhrung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis gefรผhrt ist oder zu fรผhren sein wird. Fรผr den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.

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