Trennungshund beschäftigt Gerichte!
Was passiert mit einem gemeinsam angeschafften Hund, wenn sich ein unverheiratetes Paar trennt und beide das Tier behalten möchten? Mit dieser Frage beschäftigten sich das Amtsgericht Lahnstein und anschließend das Landgericht Koblenz. Der Fall um den sogenannten Trennungshund könnte nun sogar den Bundesgerichtshof beschäftigen.
Im Mittelpunkt steht eine Hündin, die ein Paar während seiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam angeschafft hatte. Nach der Trennung verlangten beide Seiten die Herausgabe des Tieres. Damit begann ein Rechtsstreit über Eigentum, Nutzung und die Auflösung des gemeinsamen Eigentums.
Amtsgericht Lahnstein entscheidet zunächst für Wechselmodell
Das Amtsgericht Lahnstein stellte in seinem Urteil vom 3. September 2024 fest, dass beide ehemaligen Partner Miteigentümer der Hündin sind.
Gleichzeitig verpflichtete das Gericht den Beklagten dazu, einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung zuzustimmen. Danach sollte er die Hündin alle vier Wochen zur Wohnung der Klägerin bringen und sie zwei Wochen später wieder abholen.
Damit hätte faktisch eine Art Wechselmodell für den Hund bestanden.
Landgericht Koblenz ändert Entscheidung
Das Landgericht Koblenz bestätigte zwar das gemeinsame Eigentum, änderte die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch in einem entscheidenden Punkt.
Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anspruch auf Zustimmung zu einer solchen Verwaltungs- und Benutzungsregelung. Die gesetzlichen Vorschriften über Haushaltsgegenstände bei getrennt lebenden Ehegatten lassen sich demnach nicht auf den Fall übertragen.
Der entscheidende Unterschied: Die ehemaligen Partner hatten nicht geheiratet. Das Gericht sah auch keine Grundlage dafür, die entsprechende Vorschrift für Ehegatten analog anzuwenden.
Trennungshund soll zwischen Ex-Partnern versteigert werden
Weil beide Seiten die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangten, kommen nach Ansicht des Gerichts die allgemeinen Vorschriften zur Auflösung einer Gemeinschaft zur Anwendung.
Eine tatsächliche Teilung des Tieres kommt nicht infrage. Deshalb prüfte die Kammer des Landgerichts Koblenz, ob eine Versteigerung der Hündin als rechtliche Lösung infrage kommt.
Tiere sind nach § 90a BGB zwar keine Sachen. Die gesetzlichen Vorschriften für Sachen gelten für sie jedoch grundsätzlich entsprechend. Damit können Tiere auch Gegenstand einer Veräußerung sein.
Das Landgericht hält allerdings eine Veräußerung der Hündin an einen außenstehenden Dritten für unstatthaft. Stattdessen soll die Versteigerung ausschließlich zwischen den ehemaligen Partnern stattfinden. Dadurch könnte einer der beiden Alleineigentümer werden.
Gericht nimmt auch Tierwohl in den Blick
Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Landgericht auch die Situation der Hündin. Die ehemaligen Partner seien erheblich zerstritten. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass das Tier die starken Spannungen bei regelmäßigen Übergaben wahrnehmen würde.
Eine dauerhafte Zuordnung zu einem der beiden ehemaligen Partner könne daher sowohl die Eigentumsfrage lösen als auch im Interesse der Hündin liegen.
Bundesgerichtshof soll über den Fall entscheiden
Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juni 2025 ist laut Mitteilung nicht rechtskräftig.
Das Gericht ließ die Revision zu und diese wurde eingelegt. Damit wird sich nun der Bundesgerichtshof mit dem außergewöhnlichen Fall um den sogenannten „Trennungshund“ aus Koblenz befassen.
Der Fall könnte damit über die beteiligten ehemaligen Partner hinaus Bedeutung erhalten und weitere Hinweise darauf liefern, wie Gerichte künftig mit gemeinsam gehaltenen Haustieren nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft umgehen.
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Erstellt mit Hilfe von KI
