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Unwetterkatastrophe im Ahrtal: Stand der Ermittlungen

29. September 2022 2 Min. Lesezeit
Hochwasser Ahrtal

Am 06.08.2021 hatte die Staatsanwaltschaft Koblenz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen zwei Beschuldigte wegen des Anfangsverdachts der fahrlรคssigen Tรถtung und der fahrlรคssigen Kรถrperverletzung im Amt – jeweils begangen durch Unterlassen – mitgeteilt. Gleichzeitig hatte sie angekรผndigt, die Medien und die ร–ffentlichkeit fortlaufend รผber den Gang der Ermittlungen zu unterrichten, soweit dies ermittlungstaktisch und unter Berรผcksichtigung der fรผr die Beschuldigten geltenden Unschuldsvermutung rechtlich mรถglich ist. Dieser Ankรผndigung folgend hat sie mit Pressemitteilungen vom 21.12.2021, 15.03.2022, 09.06.2022 und 09.09.2022 den jeweiligen Stand der Ermittlungen mitgeteilt.

Diese Mitteilungen werden nunmehr im Hinblick auf das nachtrรคgliche Bekanntwerden von Videoaufnahmen der Polizeihubschrauberstaffel Rheinland-Pfalz ergรคnzt.

Im Rahmen der Sitzung des Untersuchungsausschusses 18/1 โ€žFlutkatastropheโ€œ vom 23.09.2022 sind aus der Flutnacht stammende Videoaufnahmen zum Gegenstand gemacht worden, die der Staatsanwaltschaft Koblenz nicht vorlagen.

Die im Auftrag des Polizeiprรคsidiums Koblenz gefertigten und gestern dort angeforderten Aufnahmen sind der Staatsanwaltschaft Koblenz heute vorgelegt worden. Die รผbermittelten sieben Aufnahmen stammen nach derzeitigem Kenntnisstand aus der Zeit vom 14.07.2021, 22.14 Uhr, bis 15.07.2021, 6.09 Uhr.

Die Aufnahmen werden nunmehr einer eingehenden Auswertung unter Berรผcksichtigung der bislang im Rahmen der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse unterzogen.

Es ist daher derzeit noch nicht absehbar, welche Konsequenzen sich ggf. aus den Aufnahmen und den Ablรคufen fรผr die strafrechtliche Beurteilung ergeben. Nach wie vor wird, wie stets betont, dem gesetzlichen Auftrag der Staatsanwaltschaft entsprechend wie in jedem Ermittlungsverfahren fortlaufend geprรผft, ob Ermittlungen auch gegen andere als die bisher als Beschuldigten gefรผhrten Personen zu fรผhren sein werden.

Da weiterhin nicht prognostiziert werden kann, wann mit einem Abschluss der Ermittlungen zu rechnen ist, sei auch an dieser Stelle nochmals die fรผr die Beschuldigten geltende Unschuldsvermutung besonders hervorgehoben.

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