Am 06.08.2021 hat die Staatsanwaltschaft Koblenz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen zwei Beschuldigte wegen des Anfangsverdachts der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung im Amt – jeweils begangen durch Unterlassen – mitgeteilt. Gleichzeitig hatte sie angekündigt, die Medien und die Öffentlichkeit fortlaufend über den Gang der Ermittlungen zu unterrichten, soweit dies ermittlungstaktisch und unter Berücksichtigung der für die Beschuldigten geltenden Unschuldsvermutung rechtlich möglich ist. Nachdem mit Presseerklärung vom 21.12.2021 der damalige Stand der Ermittlungen mitgeteilt worden war, sollen nunmehr die seither durchgeführten Ermittlungsschritte und das geplante weitere Vorgehen dargestellt werden.
Die bisher beabsichtigten Vernehmungen von Zeugen und Zeuginnen konnten mittlerweile weitestgehend abgeschlossen werden. Die Ermittlungsgruppe bei dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz ist mit Nachdruck dabei, die durch die Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse zu sichten und zu einem Bild der Ereignisse am 14./15.07.2021 zusammenzusetzen. Parallel hierzu ist beabsichtigt, nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs an die Beschuldigten einen Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin mit der hydrologischen Überprüfung der durch die bisherigen Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse zu beauftragen. Soweit möglich, sollen die polizeilichen Erkenntnisse auch aus naturwissenschaftlicher Sicht ergänzt werden.
Ein Fokus der Ermittlungen liegt weiterhin auf der Frage, welche Erkenntnisse zu den späteren Entwicklungen entlang der Ahr zu welchen Zeiten den mit dem Katastrophenschutz gesetzlich betrauten Personen vorgelegen haben. Wesentlich für die strafrechtliche Beurteilung ist, welche Handlungspflichten zu welchen Zeitpunkten bestanden und welche konkreten Handlungsoptionen zu diesen Zeitpunkten zur Verfügung gestanden haben, deren Ergreifen zur Vermeidung des Verlustes von Menschenleben geführt hätte.
Wie in jedem anderen Ermittlungsverfahren auch prüft die Staatsanwaltschaft in jeder Verfahrensphase, ob die Ermittlungen inhaltlich auszuweiten oder gegen noch nicht beschuldigte Personen zu richten sind. Im vorliegenden Fall hat sich bei dieser fortlaufend vorgenommenen Prüfung bisher kein Anfangsverdacht gegen andere als die bisherigen Beschuldigten ergeben. Dabei ist daran zu erinnern, dass der Anfangsverdacht gegen die beiden Beschuldigten im Wesentlichen aus den Zuständigkeitsnormen des Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetzes abgeleitet worden ist, da die Leitung des Katastropheneinsatzes am Nachmittag des 14.07.2021 im Landkreis Ahrweiler übernommen worden war. Ob diesen jedoch tatsächlich die Informationen vorlagen, die ein anderes Handeln geboten hätte, ob tatsächlich Handlungsoptionen bestanden haben, durch deren Ergreifung der Tod von Menschen hätte vermieden werden können, ist – wie schon in der Pressekonferenz am 06.08.2021 dargestellt – Gegenstand der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen. Genau aus diesem Grund betont die Staatsanwaltschaft auch in besonderer Weise die für beide Beschuldigten unvermindert geltende Unschuldsvermutung.
Dass staatlichen Ebenen oberhalb des Landkreises Ahrweiler oder (früheren) Mitgliedern der Landesregierung von Rheinland-Pfalz Informationen vorgelegen hätten, die aus strafrechtlicher Sicht deren Eingreifen erfordert hätten, haben die bisherigen Ermittlungen nicht ergeben. Solche sind namentlich auch nicht der Presseberichterstattung oder den hier bekannt gewordenen Inhalten der Ermittlungen des Untersuchungsausschusses 18/1 “Flutkatastrophe” des Landtags von Rheinland-Pfalz zu entnehmen, aus denen eher auf fehlende Informationen zu schließen ist.
Dies gilt sowohl in Bezug auf den Anfangsverdacht einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung durch Unterlassen wie auch für den einer unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Da das Gesetz fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich unter Strafe stellt, ist nach § 15 StGB Vorsatz erforderlich. Dabei gilt, dass die strafbewehrte Hilfs- bzw. Handlungspflicht entfällt, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Hilfe von anderer Seite geleistet wird. Doch auch, wenn Letzteres im Ergebnis nicht der Fall ist, geht damit eine Strafbarkeit nicht ohne Weiteres einher. Denn wenn jemand – und sei es auch irrig – subjektiv davon ausgeht und darauf vertraut, dass die erforderlichen Maßnahmen von anderen Stellen oder Personen ergriffen werden, handelt er bzw. sie ohne den für eine Strafbarkeit nach § 323c StGB erforderlichen Vorsatz. Der Staatsanwaltschaft Koblenz liegen bisher keine Hinweise darauf vor, dass (frühere) Mitglieder der Landesregierung oder andere Personen im Landesdienst davon ausgegangen sind oder nach ihrem Erkenntnisstand davon hätten ausgehen müssen, dass die für den Katastrophenschutz zuständigen Stellen nicht in der gebotenen Weise tätig werden würden.
Bei den Ermittlungen werden auch in hier eingegangenen etwa 75 Strafanzeigen enthaltene Informationen berücksichtigt. Die Anzeigen richten sich überwiegend gegen die Beschuldigten des Verfahrens, z.T. aber auch gegen die Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, den Staatsminister des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie weitere (frühere) politische Verantwortliche in anderen Bundesländern oder im Bund. Allerdings geben die Strafanzeigen gegen (frühere) politische Verantwortungsträger lediglich hier bereits bekanntes und in die Ermittlungen ohnehin einbezogenes Wissen aus der Medienberichterstattung wieder.
Abschließend weist die Staatsanwaltschaft nochmals darauf hin, dass sie ihre Ermittlungen ausschließlich entlang der bestehenden Anfangsverdachtsmomente führen darf. Hiervon nicht umfassten Fragen darf sie weder nachgehen, noch ist sie berufen, diese zu kommentieren.
Wir werden die Öffentlichkeit und die Medien auch weiterhin über den Gang der Ermittlungen unterrichten, bitten jedoch um Verständnis, dass aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Beteiligten, der Unschuldsvermutung für die Beschuldigten und zur Vermeidung einer Gefährdung des Untersuchungszwecks weitergehende Auskünfte bis auf Weiteres nicht möglich sind.
gez. Harald Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt