Urteil – Anspruch auf Auskunft über Gesamtvergütung
Ratsmitglieder haben Anspruch auf Auskunft über Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen
Ein Ratsmitglied kann die Mitteilung der Höhe der Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Das Ratsmitglied hatte die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach um Auskunft zu den Vergütungen der Geschäftsführer von Gesellschaften gebeten, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist. Da die Anfrage unbeantwortet blieb, suchte der Kläger um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach. Im Verfahren trug die Oberbürgermeisterin vor, sie habe Zweifel, ob der Fragenkomplex in der Anfrage des Klägers der kommunalrechtlichen Befassungskompetenz des Stadtrats unterliege. Der Kläger habe nicht dargetan, was er mit seiner Anfrage bezwecke. Zudem stehe der Beantwortung der Frage der Schutz der betroffenen Geschäftsführer entgegen. Da der Kläger bereits in der Vergangenheit seine Verschwiegenheitspflicht verletzt habe, bestehe bei Beantwortung der Frage die Gefahr einer gesellschaftsfremden bzw. gesellschaftsschädigenden Verwendung der Informationen durch den Kläger. Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und gab der Klage im Wesentlichen statt.
Grundsätzlich hätten Ratsmitglieder, so die Koblenzer Richter, einen Anspruch auf Beantwortung von Fragen, soweit diese eine Angelegenheit der Gemeinde beträfen und der Komplex den Kompetenzbereich des Gemeinderats umfasse. Dies sei hier bei den Fragen zur Höhe der Gesamtvergütung der Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen der Fall. Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Gesellschaften, ihrer Geschäftsführer sowie der privaten Gesellschafter stünden der Beantwortung der Anfrage nicht entgegen. Bei einer Abwägung der Interessen sei zu berücksichtigten, dass dem Stadtrat nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich Informationen über die Höhe der Gesamtvergütungen der Geschäftsführer kommunaler Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Informationen ausschließlich den Ratsmitgliedern zugänglich zu machen seien. Ob der Kläger in der Vergangenheit gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoße habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn Verstößen hiergegen sei mit den dafür gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmitteln, insbesondere mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes, zu begegnen.
Soweit der Kläger darüber hinaus konkretere Angaben zu der Zusammensetzung der Gehälter und zur Höhe der Vergütung jedes einzelnen Geschäftsführungsmitglieds begehre, sei die Klage hingegen unbegründet. Ein solcher Anspruch bestehe nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Zudem habe der Kläger weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass er diese Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Ratsmitglied benötige.
Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.