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Urteil – Dienstgeschäftsführungsverbot des Leiters des Koblenz-Kollegs bleibt bestehen

Dienstgeschäftsführungsverbot des Leiters des Koblenz-Kollegs bleibt bestehen

 

Der Leiter des staatlichen Koblenz-Kollegs bleibt auch weiterhin von seinen Funktionen entbunden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Dem Antragsteller wurden von mehreren Schülerinnen und Schülern sexistische und diskriminierende Äußerungen vorgeworfen. Nachdem hierüber in Medien berichtet worden war, verbot ihm die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Schul­aufsichtsbehörde die weitere Führung der Dienstgeschäfte. Wegen des besonderen öffentlichen Interesses ordnete sie zugleich die sofortige Vollziehung des Dienst­geschäftsführungsverbotes an, was zur Folge hat, dass der Antragsteller das Verbot trotz seines hiergegen zeitgleich eingeleiteten Widerspruchsverfahrens beachten muss.
Daraufhin stellte der Antragsteller einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, den dieses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verwarf, ohne zur Sache Stellung zu nehmen. Auf die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht seinen Eilantrag nun auch in der Sache zurück.

Die Richter sahen das von der Schulaufsicht verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte des Antragstellers zur Wahrung des Schulfriedens und Gewährleistung einer geordne­ten Überprüfung der Vorwürfe in dem – bereits eingeleiteten – Disziplinarverfahren als gerechtfertigt an. Dabei hoben sie den vorläufigen Charakter der Maßnahme hervor und verwiesen für die Klärung der Frage, ob die gegen den Schulleiter erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht berechtigt seien, auf das nunmehr weiter zu betreibende Disziplinarverfahren, in dem die erforderliche Sachverhaltsaufklärung, gegebenenfalls auch durch Vernehmungen der betreffenden Schüler, zu erfolgen habe.
 

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