Die 2. Große Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Außerdem wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte an einer unübersichtlichen Stelle mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war und damit vorsätzlich den Straßenverkehr gefährdete. Der dadurch allein durch ihn verursachte Unfall habe zum Tod von drei Menschen geführt. Die Folgen dieser Tat seien an Tragik kaum zu überbieten. Diese schwerwiegenden Folgen habe der Angeklagte jedoch nicht vorhergesehen und nicht gewollt. Der Angeklagte sei somit zwar vorsätzlich zu schnell gefahren, habe den Tod der drei Menschen aber nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig herbeigeführt.
Weiter hat es die Kammer nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte ein sog. „Kraftfahrzeugrennen gegen sich selbst“ gefahren ist. Zwar habe sich der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten. Die Kammervorsitzende sprach hier von „sinnloser Raserei“. Für ein „Fahrzeugrennen gegen sich selbst“ müsse aber hinzukommen, dass er dabei auch die Absicht hatte, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, und zwar über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke. Darin manifestiere sich der Renncharakter der Fahrt. Dies habe die Kammer jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.