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Urteil: Schüler müssen auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit

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w e g e n Schulrechts

hier: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 7. September 2020, an der teilgenommen haben

Richter am Verwaltungsgericht Dr. Klein Richter am Verwaltungsgericht Pluhm Richterin Schmitt

beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt.

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Gründe:

Die Kammer hat zunächst das Rubrum auf Antragsgegnerseite von Amts wegen berichtigt. Antragsgegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsord- nung (VwGO) das Land-Rheinland-Pfalz als Rechtsträger der A***-Grundschule und nicht die Grundschule selbst. Wird, wie im vorliegenden Fall, im Antrag die Be- hörde angegeben, ist dies gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO unschädlich.

Der Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin am regulären Schul- alltag ohne Diskriminierung mit ihrer eigenen genähten Mundschutzbede- ckung teilhaben zu lassen,

ist bei verständiger Würdigung gemäß §§ 88, 122 VwGO sachgerecht so zu verste- hen, dass die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben es künftig zu unterlassen, ihr gegenüber aufgrund des Tragens ihres selbst genähten Mund-Nasen-Schutzes folgende Maßnahmen anzuordnen: Betretungsverbot des Pausenhofs während der Pause, Ausschluss vom Sportunterricht und Ausschluss von den Arbeitsgemeinschaften (AG) sowie sonstige, noch nicht näher konkretisier- bare Maßnahmen.

Der derart verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich des befürchteten Ausschlusses vom Sportunterricht und von den Arbeitsgemeinschaften sowie sons- tiger diskriminierender Maßnahmen bereits unzulässig (I.). Hinsichtlich der erwarte- ten Untersagung, den Schulhof während der Pausen zu betreten, ist er jedenfalls unbegründet (II.).

I.

Soweit die Antragstellerin die Unterlassung ihres Ausschlusses vom Sportunterricht und den Arbeitsgemeinschaften sowie weiterer diskriminierender Maßnahmen auf- grund der von ihr verwendeten Mund-Nasen-Bedeckung begehrt, ist ihr Antrag man- gels Vorliegens des erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

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Dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin entspricht im Haupt- sacheverfahren eine Klage auf Unterlassung drohender Verwaltungsakte, nämlich der Ausschluss vom Sportunterricht und der AG-Teilnahme sowie die Anordnung weiterer beschränkender Maßnahmen aufgrund der von ihr verwendeten Mund-Na- sen-Bedeckung. Nach der Rechtsschutzsystematik der VwGO ist bei befürchtetem Handeln durch Verwaltungsakt regelmäßig vorläufiger Rechtsschutz nicht vorbeu- gend erforderlich, sondern wird nach Erlass des Verwaltungsakts gegebenenfalls gemäß §§ 80, 80a VwGO gewährleistet. Für vorläufigen vorbeugenden Rechts- schutz ist nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses Raum. Ein solches liegt vor, wenn der Rechtsschutz nach § 80 und § 80a VwGO nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. BayVGH, Be- schluss vom 15. Oktober 2018 – 22 CE 18.2092 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Dass der- artige wesentliche, anders als durch eine einstweilige Anordnung nicht abwendbare Nachteile drohen, kann bei einem vom Rechtsuchenden befürchteten Verwaltungs- akt nur dann angenommen werden, wenn (erstens) in der kurzen unvermeidlichen Zeitspanne, die zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und der Einrei- chung des Rechtsbehelfs sowie einer unverzüglich hierauf ergehenden Entschei- dung der Behörde oder des Gerichts vergeht, unzumutbare irreparable Rechtsver- letzungen eintreten. Eine solche Annahme setzt (zweitens) voraus, dass der genaue Inhalt des erwarteten Verwaltungsakts, soweit er solche Rechte betrifft, die vom Rechtsuchenden gerichtlich geltend gemacht werden können, bereits bekannt ist. Nur in einem solchen Fall ist es möglich, den – ohnehin nur in seltenen Ausnahmen zulässigen – vorbeugenden Rechtsschutz gegen anfechtbare und mit Anträgen nach § 80 und § 80a VwGO angreifbare Verwaltungsakte so „zielgenau“ zu gewäh- ren, dass die Rechte des Antragstellers hinreichend gewahrt, zugleich aber die Be- lange der Behörde nicht mehr als unumgänglich beschnitten werden. Eine solche „Zielgenauigkeit“ erfordert, dass von der abzuwehrenden Behördenentscheidung, wenngleich sie noch nicht ergangen ist, doch zuverlässig vorhergesagt werden kann, sie werde mit einem bestimmten Inhalt alsbald ergehen (vgl. BayVGH, a.a.O.).

Von einem solchen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es ist nach Aktenlage nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner in absehbarer Zeit gegenüber der Antragstellerin den Aus- schluss von Arbeitsgemeinschaften oder vom Sportunterricht aufgrund der von ihr

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verwendeten Mund-Nasen-Bedeckung anordnen wird. Ausweislich der Stellung- nahme der Klassenlehrerin der Antragstellerin vom 2. September 2020 (Blatt 18 der Verwaltungsakte) sei die Ausschließung vom Sportunterricht lediglich einmalig er- folgt und für den Sportunterricht im Freien sei die Maskenpflicht aufgehoben wor- den. Die Arbeitsgemeinschaften fänden ausweislich dieser Stellungnahme klassen- intern statt, sodass eine Teilnahme auch mit der von der Antragstellerin verwende- ten Maske möglich gewesen wäre; die Antragstellerin sei aber vom Ganztagsbe- reich abgemeldet worden. Dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit eine Teil- nahme an den AG‘s begehren würde, die ihr dann aufgrund der von ihr verwendeten Maske versagt werden könnte, ist daher nicht absehbar. Soweit sich der Antrag auch auf sonstige mögliche diskriminierende Anordnungen aufgrund der von der Antragstellerin getragenen Maske bezieht, ist der genaue Inhalt der erwarteten Ver- waltungsakte bereits nicht bekannt und vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz schon daher unzulässig.

Ist der Antrag bereits aus diesem Grund unzulässig, bedurfte es keiner weiteren Erörterung, ob der Antrag auch wegen Fehlens der Prozessfähigkeit der Antragstel- lerin mangels alleiniger Vertretungsbefugnis der Mutter gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches unzulässig ist.

II.

Soweit die Antragstellerin vorläufig die künftige Unterlassung der Untersagung, den Pausenhof während der Pausenzeiten zu betreten, begehrt, hat die Kammer eben- falls Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags.

Denn auch hinsichtlich dieses – in der Hauptsache auf Unterlassung eines Verwal- tungsaktes gerichteten Antrags – ist die Erforderlichkeit des begehrten vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes zweifelhaft. Zwar ist auch aufgrund der in der Ver- waltungsakte befindlichen Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Schullei- tung zu erwarten, dass der Antragstellerin beim Tragen der selbstgenähten Mund- Nasen-Bedeckungen aus Gaze-Stoff bzw. Spitzenstoff mit Lochstickerei in abseh- barer Zeit erneut das Betreten des Pausenhofs während der Pausenzeiten unter- sagt wird. Angesichts der eher geringen Eingriffsintensität der Maßnahme spricht jedoch einiges dafür, dass es der Antragstellerin zumutbar sein dürfte, eine erneute

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(dann womöglich für einen längeren Zeitraum getroffene) Anordnung abzuwarten und hiergegen dann Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO zu suchen.

Jedenfalls ist der Antrag unbegründet.

Nach dem hier einschlägigen § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu muss der An- tragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungs- grund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Antragstellerin einen Anordnungs- anspruch nicht glaubhaft gemacht hat und auch das Vorliegen eines Anordnungs- grundes zweifelhaft ist.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf künftige Unterlassung des Antragsgeg- ners, ihr gegenüber das Betreten des Pausenhofs während der Pause zu untersa- gen, nicht glaubhaft gemacht. Denn bei summarischer Prüfung erweist sich eine derartige künftige Untersagung durch die Schulleiterin bei Verwendung der bisher eingesetzten Masken (Gazestoff im Mund- und Nasenbereich, Maske aus Spitzen- stoff – Lochstickerei) als voraussichtlich rechtmäßig.

Rechtliche Grundlage für eine solche Untersagung ist das dem Schulleiter in schu- lischen Aufgaben zustehende öffentlich-rechtliche Hausrecht. Dieses ist notwendi- ger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertra- genen Verwaltungsaufgaben. Es verleiht die Befugnis, über den Zutritt und den Auf- enthalt von Personen in dem räumlich abgegrenzten Verwaltungsbereich zu ent- scheiden und dient der Sicherung des geordneten Amtsbetriebs und der ordnungs- gemäßen Abläufe und damit der Erfüllung der dem Funktionsträger zugewiesenen Verwaltungsaufgabe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 19 B 1473/05 –, juris Rn. 7; VG Leipzig, Beschluss vom 9. April 2020 – 7 L 192/20, juris

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Rn. 29). Das öffentlich-rechtliche Hausrecht des Schulleiters dient dementspre- chend der Aufrechterhaltung des sicheren und geordneten Schulbetriebs als Vo- raussetzung für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Schule (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juli 2014 – 1 L 836/14 –, juris Rn. 11; VG Kassel, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 3 L 120/20.KS –, juris Rn. 13; OVG NRW, a.a.O., Rn. 8). Es gibt dem Schulleiter insbesondere das Recht, zur Abwehr von Störungen des Schulbetriebs, den Aufenthalt von Personen innerhalb des Schulgebäudes zu reglementieren (vgl. OVG NRW, a.a.O, Rn. 11).

Entsprechend des Schutzzwecks des Hausrechts, den ungestörten Ablauf des Schulbetriebs zu gewährleisten, setzt dessen Ausübung grundsätzlich eine Störung desselben voraus. Eine solche Störung kann bei Gefahren für andere Schüler oder Lehrer oder bei einer fehlenden Einhaltung der der Aufrechterhaltung eines geord- neten Schulbetriebs dienenden Regelungen vorliegen.

Gemessen an diesen Maßgaben ist es bei summarischer Prüfung nicht zu bean- standen, wenn die Schulleiterin bei Nutzung der selbstgenähten Masken der An- tragstellerin aus Gaze- bzw. Spitzenstoff eine Störung des Schulbetriebs annimmt und im Rahmen ihres Hausrechts der Antragstellerin das Betreten des Pausenhofs während der Pausenzeiten untersagt.

Das Betreten des Schulhofs während der Pausenzeiten mit den beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen durch die Antragstellerin stellt einen Verstoß gegen die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 in der Fassung der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Be- kämpfungsverordnung vom 25. August 2020 (10. CoBeLVO) i.V.m. dem Hygiene- plan Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz vom 17. August 2020 (Hygieneplan Schulen) dar. Diese Vorschriften enthalten zum Zweck des Gesundheitsschutzes der am Schulleben Beteiligten Verhaltensanforderungen auf dem Schulgelände (vgl. auch Ziffer I Hygieneplan Schulen).

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 10. CoBeLVO ist der Hygieneplan Schulen in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden; dabei gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 nach Maßgabe dieses Hygieneplans. Nach Ziffer II.1. des Hygieneplans Schulen ist

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grundsätzlich für alle Personen auf dem Schulgelände das Tragen einer Mund-Na- sen-Bedeckung verpflichtend. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Flächen im Schulgebäude und im freien Schulgelände.

Zwar enthält weder § 1 Abs. 3 10. CoBeLVO noch der Hygieneplan Schulen Anfor- derungen an die Ausgestaltung der Mund-Nasen-Bedeckung, insbesondere an den verwendeten Stoff. Auch die Auslegungshilfe zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Stand: 20. Mai 2020, abrufbar unter https://corona.rlp.de, sieht lediglich vor, dass das Tragen von Alltagsmasken und die Bedeckung von Mund und Nase mit Schal oder Tuch ausreichend sind ohne weiter auf den zu ver- wendenden Stoff einzugehen. Aus dem Schutzzweck der Vorschriften ergibt sich jedoch, dass die Verwendung eines von seiner Struktur her durchlässigen, da mit kleinen Löchern versehenen, Gaze- oder Spitzenstoffes nicht ausreichend ist.

Die angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beruht auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umge- bungsluft schweben und sich z.B. in Innenräumen anreichern und größere Distan- zen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet und diese feinen Tröpfchen und Partikel durch den Einsatz von Masken abgefangen werden können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 06. Juli 2020 – 6 B 10669/20 –, juris Rn. 30; OVG Beschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE -, juris, Rn. 70 ff).

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass nur solche Mund-Nase-Bedeckungen als geeignet im Sinne von § 12 Abs. 1, § 1 Abs. 3 10. CoBeLVO i.V.m. dem Hygie- neplan Schule anzusehen sind, die durch die Dichtigkeit des textilen Stoffes eine Filterwirkung hinsichtlich feiner Tröpfchen und Partikel bewirken können (vgl. zu ei- ner ähnlichen Regelung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – 18 L 1608/20 –, juris Rn. 30). Das Gewebe eines durchlässigen, mit kleinen Löchern versehenen, Gaze-Stoffes oder Spitzenstoffes ist hierfür auf Grund der Durchläs- sigkeit seiner Struktur nicht geeignet. Dem steht auch das von der Antragstellerin vorgelegte Attest vom 1. September 2020 von Frau Dr. B*** / Herrn C*** nicht ent- gegen, wonach das Tragen des gezeigten Mund-Nasen-Schutzes ausreichend und adäquat sei. Die Antragstellerin hat insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass der der

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Ärztin gezeigte Mund-Nasen-Schutz mit dem in der Schule zu tragenden identisch ist. Selbst wenn man die Identität zugrunde legt, fehlt es der ärztlichen Stellung- nahme an einer Begründung, warum von dem gezeigten Mund-Nasen-Schutz trotz des verwendeten Materials eine Filterwirkung ausgehen kann.

Auch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass zu ihren Gunsten die Ausnahme nach Ziff. II 1 ac) eingreift, wonach Personen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar ist. Denn sie hat keine eine solche Unzumutbarkeit belegende ärztliche Bescheini- gung vorgelegt. Insbesondere aus der ärztlichen Bescheinigung vom 1. September 2020 von Frau Dr. B***/ Herrn C*** geht eine solche Unzumutbarkeit bzw. gesund- heitliche Gründe für eine Ausnahme von der Maskenpflicht nicht hervor.

Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin ausweislich der Einlassung der Schulleiterin und Klassenleiterin bisher noch nicht das Gespräch mit der Schullei- tung bezüglich der Pausenregelung gesucht hat und dass – wie oben dargelegt – die Erforderlichkeit vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes zweifelhaft ist, ist darüber hinaus auch die Glaubhaftmachung einer besonderen Dringlichkeit und da- mit eines Anordnungsgrundes jedenfalls zweifelhaft.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer orientiert sich im Interesse einer einheitli- chen Streitwertbemessung dabei an der Empfehlung in Nummer 1.5 des Streitwert- kataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) und nimmt wegen der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache 3⁄4 des Auffangstreitwerts an.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag steht den Betei- ligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Do- kument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwer- defrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument bei dem Beschwer- degericht eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vor- gelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhard- passage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthal- ten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuhe- ben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechts- anwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Per- son oder Organisation erfolgen.

In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € über- steigt.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nach- dem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Do- kument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

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