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Vater soll Sohn an Pastor vermittelt haben: BGH hebt Urteil teilweise auf

18. Juni 2026 2 Minuten gelesen
Zwangsprostitution eines Minderjährigen

Bundesgerichtshof hebt Urteil teilweise auf: Vorwurf der Zwangsprostitution eines Minderjährigen wird neu verhandelt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Hamburg teilweise aufgehoben. Im Mittelpunkt steht der Vorwurf der Zwangsprostitution eines Minderjährigen. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat entschied über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers und ordnete eine erneute Prüfung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg an.

Landgericht verurteilte Angeklagten zu Bewährungsstrafe

Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten unter anderem wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe setzte das Gericht zur Bewährung aus.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Nebenkläger legten gegen dieses Urteil Revision ein. Sie strebten eine weitergehende Verurteilung wegen schwerer Zwangsprostitution gemäß § 232a Strafgesetzbuch an.

Vorwürfe gegen den Angeklagten

Nach den Feststellungen des Landgerichts vermittelte der Angeklagte seinen damals minderjährigen Sohn an einen gesondert verfolgten Pastor für entgeltliche sexuelle Handlungen. Demnach stellte der Angeklagte den Kontakt her, organisierte ein Treffen und brachte den Minderjährigen in das Pfarrhaus.

Während der sexuellen Handlungen hielt sich der Angeklagte in unmittelbarer Nähe auf. Für die Vermittlung und seine Unterstützung bei der Durchführung des Treffens erhielt er eine Bezahlung von dem gesondert verfolgten Mann.

Das Landgericht sah jedoch nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte seinen Sohn zur Aufnahme der Prostitution veranlasste. Nach Auffassung der Strafkammer konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Minderjährige diesen Entschluss bereits zuvor gefasst hatte.

BGH erkennt Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung

Der Bundesgerichtshof beanstandete die Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten. Nach Auffassung des Senats enthält das Urteil Rechtsfehler, die eine erneute Prüfung erforderlich machen.

Deshalb muss nun eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg erneut darüber entscheiden, ob der Angeklagte seinen Sohn tatsächlich zur Prostitution veranlasst hat. Damit bleibt insbesondere der Vorwurf der Zwangsprostitution eines Minderjährigen weiter Gegenstand des Verfahrens.

Revision des Angeklagten zurückgenommen

Der Angeklagte hatte ebenfalls Revision gegen seine Verurteilung eingelegt. Diese nahm er jedoch zurück. Die erneute Verhandlung beschränkt sich daher auf die vom Bundesgerichtshof beanstandeten Punkte.

Weitere Informationen zum Thema Justiz und Kriminalität finden Sie auch in unseren Bereichen News, Deutschland sowie Fahndungen.

Offizielle Informationen der deutschen Justiz finden Interessierte unter anderem beim Bundesgerichtshof sowie beim Bundesministerium der Justiz.

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