Supermarkt-Parkplatz: Wann Sie Knöllchen wirklich zahlen müssen – und wann nicht
Immer mehr Autofahrer in Deutschland beschweren sich über private Parkplatzbewirtschafter. Unklare Regeln, hohe Vertragsstrafen, aggressive Inkassoschreiben und ein oft schwer erreichbarer Kundenservice sorgen für wachsenden Ärger. Besonders betroffen sind Supermarkt-Parkplätze und andere Parkflächen mit Kennzeichenerfassungssystemen zum Bsp. von Loyalparking.
Verbraucherschützer schlagen Alarm
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verzeichnet immer mehr Beschwerden. „Privates Parkraummanagement wird zunehmend zum Problem“, warnt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale. Häufig schalten Anbieter sofort Inkassounternehmen ein – oft ohne rechtliche Grundlage. Die geforderten Vertragsstrafen liegen schnell im dreistelligen Bereich.
Ein aktuelles Beispiel aus Niedersachsen zeigt, wie schnell es teuer werden kann: Eine Autofahrerin parkte am Hauptbahnhof Hannover. Der Automat zeigte „0 Euro“ an, da die ersten 15 Minuten kostenfrei waren. Weil sie diese Zeit jedoch knapp überschritt, erhielt sie eine Zahlungsaufforderung über 47 Euro.
Anbieter wehren sich gegen Kritik
Die Parkplatzbetreiber sehen die Vorwürfe anders. Mobility-Hub-Chef Maximilian Schlereth erklärt: „99,5 bis 99,8 Prozent aller Parkvorgänge laufen problemlos ab.“ Sein Unternehmen aus München verwaltet rund 100.000 Stellplätze an mehreren Hundert Standorten. Fast alle Fälle, in denen Kunden trotz Bezahlung eine Vertragsstrafe erhielten, seien auf Eingabefehler zurückzuführen – zum Beispiel falsche Kennzeichenangaben.
Supermärkte reagieren auf Kundenbeschwerden
Viele Supermarktketten betonen, dass sie nicht von den Strafzahlungen profitieren. Kaufland teilte mit, dass man aufgrund zahlreicher Kundenrückmeldungen bereits Verträge angepasst habe. Mit einigen Parkraumbewirtschaftern sei die Zusammenarbeit sogar komplett beendet worden.
Knöllchen trotz korrektem Parken – was tun?
Manchmal erhalten Autofahrer ein Knöllchen, obwohl sie korrekt geparkt haben. Es gibt Berichte, dass Parkscheiben auf Beweisfotos entfernt wurden oder Überwachungssysteme nicht erfasst haben, dass das Fahrzeug den Parkplatz wieder verlassen hat.
Tipp: Wenn Sie sicher sind, keinen Fehler gemacht zu haben, sollten Sie der Forderung schriftlich widersprechen und einen Nachweis des angeblichen Verstoßes anfordern.
Haftet der Fahrzeughalter?
Nein. Der Vertrag über die Parkplatznutzung kommt mit demjenigen zustande, der tatsächlich geparkt hat – nicht mit dem Halter. Als Fahrzeughalter müssen Sie außergerichtlich keine Angaben zum Fahrer machen und können die Zahlung verweigern.
Droht ein Fahrtenbuch?
Auch hier Entwarnung: Ein Fahrtenbuch darf nur von staatlichen Behörden angeordnet werden. Verweigert der Halter allerdings dauerhaft die Benennung des Fahrers, kann es zu einer Klage oder zur Aufforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kommen. Mit dieser verpflichtet man sich, künftig nicht mehr verbotswidrig auf dem Parkplatz zu parken.
Fazit: Nicht vorschnell zahlen!
- Haben Sie korrekt geparkt, sollten Sie die Forderung prüfen und gegebenenfalls widersprechen.
- Sind Sie nicht der Fahrer, besteht keine Zahlungspflicht.
- In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, den tatsächlichen Fahrer zu benennen, um rechtliche Schritte zu vermeiden.
