Verhandlungstermin zur Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes
Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage
zu entscheiden, ob eine Zuwendung von Todes wegen zu Gunsten des den Erblasser behandelnden Hausarztes wegen Verstoßes gegen ein berufsständisches Zuwendungsverbot unwirksam ist.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Hausarztes, der den Erblasser seit 2015 behandelt hatte.
Im Januar 2016 schloss der Erblasser mit dem Hausarzt sowie der ihn pflegenden Beklagten und deren Tochter vor einem Notar eine als “Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag” bezeichnete Vereinbarung.
In dieser verpflichtete sich der Hausarzt gegenüber dem Erblasser zu verschiedenen ärztlichen Leistungen, unter anderem zu medizinischer Beratung und Behandlung, zu Hausbesuchen und telefonischer Erreichbarkeit sowie zu Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich.
Als Gegenleistung sollte der Arzt im Falle des Todes des Erblassers das Eigentum an einem dem
Erblasser gehörenden Grundstück erhalten.
Weiteres Testament
Im März 2016 verfügte der Erblasser in einem notariellen Testament, dass ihn die Beklagte hinsichtlich seines im Vertrag vom Januar 2016 nicht erfassten Vermögens allein beerben solle.
Insolvenzverfahren gegen den Hausarzt
Im Januar 2018 verstarb der Erblasser. Die Beklagte nahm seinen Nachlass in Besitz. Im Dezember 2019 wurde über das Vermögen des Hausarztes das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter die Beklagte auf Übertragung des dem Arzt in der Vereinbarung vom Januar 2016 zugewandten Grundstücks an die Insolvenzmasse in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.
Das Berufungsgericht hat die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt als Vermächtnis ausgelegt. Aus diesem könne der Kläger aber zugunsten der Insolvenzmasse keinen Anspruch aus § 2174 BGB herleiten, denn es sei gemäß den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam.
Dem Hausarzt sei ein standesrechtlicher Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der örtlich zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe vorzuwerfen. Mit dem ihm zugewandten Grundstück habe er sich von einem Patienten einen anderen Vorteil im Sinne dieser Regelung versprechen lassen.
§ 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung diene dem auf die Ärzteschaft allgemein bezogenen und hier betroffenen abstrakten Vertrauen in die Freiheit und Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen und damit dem Ansehen und der Integrität der Ärzteschaft. Die Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung schränke auch die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Erblassers nicht ungerechtfertigt ein.
Mit seiner vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
